Datenschutz im Verein
Greift die DSGVO auch bei Vereinen?
Grundsätzlich gilt für Vereine nichts anderes als für reguläre Unternehmen. Übersteigt der Umfang der Datenverarbeitung ein gewisses Maß an Automatisierung oder Personalaufwand (siehe hierzu § 4f Absatz 1 BDSG), wird also auch für Vereine der Datenschutzbeauftragte verpflichtend.
Wie auch im Fall von Betrieben, steht es dem Vereinsvorstand frei, diesen Datenschutzbeauftragten intern aus den eigenen Reihen zu benennen oder einen externen Datenschutzbeauftragten zu berufen.
Viele kleine Vereine mussten sich in der Regel um Datenvermeidung und Datensparsamkeit bislang nicht aktiv bemühen. Nun stehen sie vor der Herausforderung, aus dem Stand heraus ein komplexes Themenfeld wie den Datenschutz zumindest grundsätzlich zu erfassen und sich den Vorgaben zu fügen.
Welche Daten sind vom Datenschutz im Verein betroffen?
Je nach Wirkungsbereich und Tätigkeit des Vereins ergeben sich zahlreiche Kontexte, in denen Daten verarbeitet werden. Diese müssen dem Bundesdatenschutzgesetz, bzw. der DSGVO entsprechen.
Beispiele für die Verarbeitung von Daten im Verein:
- Personenbezogene Mitgliederdaten werden schon beim Mitgliedsantrag vom Verein erhoben und verarbeitet, ggf. Beiträge erhoben und eingezogen.
- Die Teilnahme von Sportvereinen bei Turnieren und Wettkämpfen geht in der Regel mit der Weitergabe von Namen, Daten und Fotos einher.
- Homepages und die Präsenz auf sozialen Netzwerken will mit Medien angereichert und Vereinsveranstaltungen medial dokumentiert werden.
- Die Daten von Spendern, Gönnern und Kunden/Partnern werden verarbeitet und festgehalten.
Die Unsicherheit von Vereinen angesichts drohender Strafen bei datenschutzrechtlichen Verstößen führt dazu, dass online mittlerweile zahllose Checklisten und Mustervorlagen zu finden sind, die Licht ins Dunkel zu bringen versuchen.