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Rechtsanwälte - Amtshaftungsrecht

Wenn Amtsverwalter des Staates, also Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes, während der Ausübung ihres Amtes Dritten einen Schaden verursachen, greift das Amtshaftungsrecht. Zu verstehen ist die so genannte Amtshaftung als Verantwortlichkeit des Staates für derartige Schäden. Gemäß § 839 BGB muss ein Beschäftigter des Staates, der in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden verursacht hat, grundsätzlich selbst dafür einstehen.

Voraussetzungen für Amtshaftung

Gemäß Artikel 34 GG wird in bestimmten Fällen diese Haftung jedoch vom Staat übernommen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Demzufolge muss zum einen ein Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.

Dieser Schaden muss aber zweifelsfrei aufgrund der Handlung des besagten Amtsträgers entstanden sein. Wäre der Schaden hingegen auch ohne Eingreifen des Amtsträgers entstanden, entfällt der Schadensersatzanspruch seitens des Geschädigten.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Generelle Voraussetzung für eine Amtshaftung ist, dass ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Staat schuldet dem Geschädigten nur finanziellen Ersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld. Eine Widerherstellung des vorherigen Zustands in Natura ist nicht vorgesehen.

Außerdem muss eine Verletzung der Amtspflicht durch den Amtsträger vorliegen, der zudem muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss, wobei der Maßstab ein pflichtbewusster Durchschnittsbeamter ist. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – etwa bei einem Polizeieinsatz, der mit unangemessener Härte erfolgt – besteht der Anspruch des Geschädigten auf Amtshaftung.

Doch so dramatisch muss die Verletzung der Amtspflicht gar nicht sein. Amtshaftung kann bereits durch eine Verzögerung seitens der Behörden bei der Eintragung ins Grundbuch oder für schlampig aufgestellte Verkehrsschilder beansprucht werden, die eine unklare Vorfahrtsregelung verursachen.

Ausschluss der Amtshaftung

Fällt dem Amtsträger nur Fahrlässigkeit zur Last, ist ein Anspruch dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen kann. Primär muss der Geschädigte also andere Ersatzpflichtige in Anspruch nehmen. Ausreichend ist die theoretische Möglichkeit, die durch die Merkmale der Durchsetzbarkeit und der Zumutbarkeit beschränkt wird.

Die Amtshaftung ist auch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden durch die Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden – etwa durch Widerspruch, Klage, vorläufiger Rechtsschutz oder formlose Rechtsbehelfe. Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt nach drei Jahren – beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Amtspflichtverletzung Kenntnis erhält. Durch die Einlegung des Widerspruchs oder die Erhebung der Anfechtungsklage wird die Verjährung jedoch gehemmt.

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