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Rechtsanwälte - Arztrecht

Ein Arzt ist beruflich in ein umfassendes Netz rechtlicher bzw. gesetzlicher Rahmenbedingungen eingebunden. Dabei beschäftigt sich das Arztrecht innerhalb dieser Bedingungen explizit mit der jeweiligen Beziehung zum Berufs- und Standesrecht, zu den Krankenkassen, zu den kassenärztlichen Vereinigungen und vor allem zum Patienten.

Der Behandlungsvertrag fungiert als Grundlage des Arztrechtes

Aufgrund des Patientenrechtegesetzes sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel erst kürzlich die neuen Regelungen über den Behandlungsvertrag im BGB (§§ 630a - 630h BGB) in Kraft getreten. Zudem spielen Vorschriften bezüglich des Betäubungsmittels-, Transplantations-, Strafrechts- sowie auch des gesamten Pflegerechts eine entscheidende Rolle.

Weiterhin beinhaltet das Arztrecht auch Themengebiete wie zum Beispiel Patientenverfügungen, Organspenden und Aufklärungspflichten, die aktuell in der Gesellschaft im besonderen Maße diskutiert werden. Geprägt wird das Arztrecht ist in besonderer Weise durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie auch durch permanente Veränderungen aufgrund medizinischer Neuerungen bzw. Weiterentwicklungen. Gemeinhin haben arztrechtliche Fragen bereits seit geraumer Zeit zunehmend sowohl an praktischer als auch forensischer Bedeutung gewonnen.

Die rechtliche Einordnung der Leistungen des Arztes erfolgt erfolgsunabhängig

Grundlage des Arztrechts im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten stellt grundsätzlich der Behandlungsvertrag dar. Dieser wird vor der Behandlung zwischen Arzt respektive Krankenhaus geschlossen. Dieser wird zwar nicht schriftlich fixiert, sondern entsteht quasi durch eine mündliche Vereinbarung.

Schon die explizite Vereinbarung eines Termins gilt daher als ein entstandener Behandlungsvertrag. Rechtlich beurteilt wird der Behandlungsvertrag nach zivilrechtlichen Vorschriften und Regeln, da es in Deutschland gibt kein eigenständiges Arzt- oder Medizingesetz gibt. So wird ein Behandlungsvertrag als Sonderfall eines normalen Dienstvertrages (§§ 611 ff BGB) angesehen. Diese rechtliche Einordnung ist wichtig, da im Rahmen des Arztrechtes die Behandlung als Leistung des Arztes erfolgsunabhängig behandelt wird.

Bei einem Werkvertrag wäre der Arzt demgegenüber aber dazu verpflichtet, die jeweilige Krankheit auch tatsächlich zu heilen. Dies ist rein faktisch aber nicht immer möglich. Daher ist ein Arzt im Sinne des Arztrechts nur dazu verpflichtet, eine Behandlung durchzuführen, die den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht (Behandlung lege artis).

Gerade bei Behandlungsfehlern rückt das Arztrecht in den Fokus

Der Behandlungsvertrag bzw. das Arztrecht an sich beinhaltet grundsätzlich alle wesentlichen Rechte und Pflichten von Ärzten und auch Patienten. Als Arzt haben Sie dabei gegenüber den Patienten folgende Pflichten:

  • Die Patienten müssen bereits vor der Behandlung und permanent während der Behandlung über alle wesentlichen Umstände in Kenntnis gesetzt werden. Dies betrifft in erster Linie die Diagnose an sich, aber auch die Therapie, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung sowie die im Anschluss an die Therapie zu ergreifenden Maßnahmen (§630c II BGB). Nur bei unaufschiebbaren Behandlungen bzw. bei Notfällen besteht eine Ausnahme (§630c IV BGB).
  • Der Patient muss vor dem Start der Behandlung eine Einwilligungserklärung (§630d I BGB) abgeben; er kann die Einwilligung allerdings jederzeit widerrufen. Dies setzt eine ordentliche Aufklärung seitens des Arztes (Informationspflicht) voraus, die der Patient auch versteht (§630e V BGB).
  • Zudem haben Sie als Arzt eine Aufklärungspflicht (Beispiel: Alternativbehandlungen, Notwendigkeit einer Behandlung etc.). - Der Arzt unterliegt einer Dokumentationspflicht seiner medizinischen Vorgehensweise. Diesbezüglich werden sämtliche Maßnahmen und Behandlungsergebnisse in einer Patientenakte vermerkt. Der Patient genießt dabei grundsätzliches Einsichtrecht.
  • Die Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten über mögliche Behandlungsfehler oder falsche Diagnosen liegen grundsätzlich beim Arzt. (§ 630 BGB).

Fazit: Spezifische Fachanwälte fürs Arztrecht sind gefragt

Bei falschen Behandlungen oder Diagnosen kommt es im Rahmen des Arztrechtes zumeist zu umfassenden Rechtsstreits, bei denen fachliche Kompetenz unabdingbar ist. Schließlich geht es hierbei in der Regel um Entschädigungszahlungen oder sogar um Haftstrafen.

Ob Sie Arzt oder Patient sind - die rechtliche Situation ist in diesen Fällen nicht nur äußerst komplex, sondern schwierig zu beurteilen. Nur ein fachspezifisch qualifizierter Rechtsbeistand kann innerhalb dieser rechtlichen Querschnittsmaterie den Überblick behalten und die richtigen Argumente mit sicherem rechtlichem Hintergrund zusammentragen. Daher sollten Sie die Seite advogarant.de besuchen: dort finden Sie erfahrene und hochqualifizierte Fachanwälte, die auf das Arztrecht spezialisiert sind.

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