Rechtsanwälte - Ausländer- und Asylrecht
Das Ausländerrecht ist ein Teilbereich des öffentlichen Rechts. Es betrifft alle Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und enthält darüber hinaus Vorschriften für die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern in das Gebiet der BRD. Im Einzelnen befasst sich das Ausländerrecht unter anderem mit Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltsgesetz
Die deutsche Staatsbürgerschaft besteht laut Artikel 116 des Grundgesetzes nicht nur aufgrund der Abstammung. Sie kann auch durch Einbürgerung erlangt werden. Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das Aufenthaltsgesetz und das Asylverfahrensgesetz. Im Jahr 2005 hat das Aufenthaltsgesetz das frühere Ausländergesetz abgelöst.
Es kommt zur Anwendung, soweit weder das Asylrecht noch andere speziellen Regelungen wie etwa das Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger gelten. Das Gesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland.
Nicht erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie einige besondere Ausländergruppen wie zum Beispiel Diplomaten und NATO-Angehörige. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes.
Asylverfahrengesetz
Ein weiterer wichtiger Teilbereich des Ausländerrechts ist das Asylverfahrensgesetz. Es regelt das Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Asylbewerbern. Auch das EU-Recht enthält Regelungen über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen.
Beispiele sind die Bestimmungen zu Grenzübertritt und Grenzkontrolle. Geregelt ist im Asylverfahrengesetz zudem das Recht der EU-Bürger auf Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU sowie das Asylverfahren.
Verfahrensweise
Das Asylverfahrensgesetz bringt das Recht auf Asyl nach Artikel 16a Geundgesetz auf den Punkt. Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts. In der Regel beginnt das Asylverfahren mit einem Asylantrag, der in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt wird.
Im nächsten Schritt prüft das Bundesamt, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ist und ob ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zuzuerkennen ist. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft deckt sich in diesem Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nach dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK).
Werden Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, prüft das Bundesamt, ob ein Abschiebungsverbot nach den Absätzen 2 bis 7 des § 60 Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Werden auch diese Abschiebungsverbote verneint, erlässt das Bundesamt mit seinem Ablehnungsbescheid zugleich eine Abschiebungsandrohung.
Rechtsweg
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dabei muss die Klage grundsätzlich in möglichst kurzer Zeit erhoben werden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist dann meist hilfreich. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Bundesamtes, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
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