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Beitragshaftung

Die Beitragshaftung für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersvorsorge (BAV).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter über die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge zu informieren und ihnen eine BAV anzubieten. Er übernimmt mit dem Abschluss eines Vertrages zur BAV die Haftung bezüglich des Bestandes und des aus der Versicherung resultierenden Ergebnisses.

Allerdings lässt sich die Haftung begrenzen. Die Haftung kann in die Bereiche der Beitragshaftung und der Leistungshaftung aufgeteilt werden. Die Beitragshaftung beinhaltet das Versprechen, ausschließlich für die in die Versicherung eingezahlten Beiträge die Verantwortung zu übernehmen, nicht für eine eventuelle Verzinsung. Bei einem Leistungsversprechen steht hingegen die Leistung selbst im Mittelpunkt der Haftung. Dann übernimmt der Arbeitgeber nicht nur die Beitragshaftung für den Kapitalbestand der addierten Beitragszahlungen, sondern auch für die von dem Anbieter der betrieblichen Altersvorsorge versprochene Kapitalverzinsung. Hat sich der Anbieter verkalkuliert und erwirtschaftet negative Margen, dann hat der Arbeitgeber diese auszugleichen. Die Haftung des Arbeitgebers kann auf die Beitragshaftung beschränkt werden.

Allerdings hat auch die Beitragshaftung ihre Tücken.

Gerade in der Anfangsphase einer Versicherung, wird das Beitragskonto mit den Abschlusskosten und der Vermittlungsprovision belastet. Dann ist das eingezahlte Kapital noch gering oder das Beitragskonto ist sogar negativ. Zudem führt die Belastung des Beitragskontos mit Abschlussprovisionen und -kosten zu einem 20 bis 40 Prozent geringeren Ablaufergebnis. Aufgrund der gesetzlichen Regelung tragen die Arbeitgeber die Abschluss- und Vermittlungskosten. Ein Mitarbeiter könnte die Kosten im Rahmen der Beitragshaftung einklagen und Schadenersatz verlangen, wenn sein Beitragsvolumen geringer ist, als die eingezahlten Beiträge.

An dieser Stelle wird deutlich, welche Brisanz in der Auswahl des Versicherungspartners liegt und welches Risiko dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber aufgebürdet wird. Deshalb sollten Arbeitgeber einen Anbieter für die BAV sorgfältig auswählen und Ihren Arbeitnehmern nur diese Wahl anbieten.

Das Risiko irgendwann doch auf dem falschen Fuß erwischt zu werden, reduziert sich dadurch deutlich.

Wechselt der Mitarbeiter den Arbeitgeber, was laut Angaben des Statistischen Bundesamtes alle 4,9 Jahre der Fall ist, kann das Beitragsvolumen zum neuen Arbeitgeber transferiert werden. Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, in den bestehenden Vertrag einzusteigen. Steigt er in den Vertrag ein, übernimmt er die Zusageverpflichtung des alten Arbeitgebers mit allen damit verbundenen Risiken. Dazu gehören auch die Beitragshaftung oder die Leistungshaftung. Die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers erlischt.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Beiträge für die BAV zusätzlich zum Gehalt zu zahlen, es sei denn, es existieren Tarifverträge, in denen zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge vereinbart ist. Die Beiträge zur BAV gehen über die Entgeltumwandlung zu Lasten des Mitarbeiters. Sie fließen jedoch zum Zeitpunkt der Beitragserbringung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialabgaben ein. Erst zum Zeitpunkt des Rentenbezuges in Form von monatlichen Zahlungen oder als Einmalbetrag ist der Arbeitnehmer verpflichtet, gegebenenfalls Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen Vertrag zur BAV abzuschließen. Er ist jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, mindestens den Abschluss einer Direktversicherung zu verlangen (§ 1a Gesetz über die betriebliche Altersversorgung).

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