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Risiken für Arbeitgeber

Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) - so begrenzen Sie ihre Risiken als Arbeitgeber.

Die Aussage des früheren Bundesarbeitsministers Norbert Blüm „Die Rente ist sicher.“ gilt nach wie vor, denn sicher ist, dass Rente ausgezahlt wird. In welcher Höhe die Zahlungen jedoch erfolgen werden, das kann niemand vorhersagen. Nachdem diese Erkenntnis in die Köpfe der Politiker Einzug gehalten hatte, machten sie sich an die Arbeit und reformierten das System der Rente.

Die Veränderungen bei der BAV sind ein Teil der Reform der Vorsorge für das Alter. Sie bildet die zweite Schicht der Altersvorsorge. Die erste Schicht wird durch die gesetzliche Rente gebildet. Zu ihr zählt auch die Rürup-Rente. Die zweite Schicht setzt sich aus der Riester-Rente und der betrieblichen Altersversorgung zusammen. Die private Vorsorge ist als dritte Schicht zur Altersvorsorge vorgesehen.

Der Gesetzgeber - und auch die Rechtsprechung - übertragen bei der Umsetzung der BAV immer mehr Verantwortung auf die Arbeitgeber.

Einige Urteile der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts weisen auch in diesem Bereich auf die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber für ihre Angestellten hin. Mit den Urteilen wurden Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatzleistungen an ihre Arbeitnehmer zu erbringen, weil sie ihre Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeiten der Altersvorsorge aufgeklärt hatten. Es ist auch für die Zukunft damit zu rechnen, dass Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden, wenn sie ihre Mitarbeiter nicht ausreichend informieren. Vor allem bei Möglichkeiten der Steuerersparnis durch Vorsorgeaufwendungen und der Erzielung höherer Renteneinnahmen durch eine betriebliche Altersvorsorge ist eine Schadenersatzpflicht wahrscheinlich.

Viele Arbeitgeber sind sich dieser Risiken allerdings noch nicht bewusst, denn bisher wird die BAV als eine Angelegenheit der Arbeitnehmer angesehen. Wenn die Arbeitgeber Ihre Rechte im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge kennen und konsequent wahrnehmen, reduzieren sie die damit verbundenen Risiken.

Basisinformationen zur BAV.

Durch die Einführung des § 1a in das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine BAV durch Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch gilt über arbeits- oder tarifvertragliche, betriebliche Altersvorsorgeregelungen hinaus. Der Arbeitgeber ist seit der Einführung verpflichtet, seine Mitarbeiter auf die Möglichkeit einer BAV hinzuweisen und den Arbeitnehmern eine BAV anzubieten.

Die Auswahl des Anbieters der betrieblichen Altersvorsorge obliegt dem Arbeitgeber. Gleichzeitig ist er jedoch auch unabhängig von dem Anbieter der BAV für die Erfüllung der zugesagten Leistungen verantwortlich. Das birgt Risiken für den Arbeitgeber, denn er muss für ein heutiges Versprechen einstehen, das er sozialversicherungsrechtlich, steuerrechtlich und versicherungsrechtlich gar nicht überschauen kann. Wenn man sich die Dynamik des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einmal vor Augen führt, dann weiß man nicht, mit welchen Gesetzen man es in zwei Jahren zu tun haben wird - geschweige denn in 30 Jahren.

Zunächst einmal haftet der Arbeitgeber nach § 1 BetrAVG für die finanziellen Auswirkungen seiner Zusage.

Unter Umständen trägt der Arbeitgeber dadurch auch die Risiken der Entwicklungen der Finanzmärkte (Zinsen, Währungsschwankungen, Wertentwicklungen von Kapitalanlagen, Inflationsraten), auf die er selbst keinen Einfluss nehmen kann. Die mit der BAV verbundenen Risiken kann der Arbeitgeber nicht auf den Arbeitnehmer übertragen und sich so vor Schadenersatzansprüchen schützen. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine BAV selbst gewählt hat, haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht für die Versorgungszusage.

Die BAV wird grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages. Eine Änderung der Vereinbarung ist deshalb nur im Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Sollen beispielsweise Beiträge reduziert oder gestoppt werden, dann bedarf es hierfür besonderer Gründe und immer einer schriftlichen Verständigung, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben ist.

Die BAV kann in verschiedenen Formen erbracht werden, zwischen denen der Arbeitgeber die Wahl hat.

Zur Verfügung stehen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond (seit 1. Januar 2002), Unterstützungskasse und Pensionszusage. Die Wahl von Ärzten, Zahnärzten, kleinen und mittelständischen Unternehmen sollte auf die Direktversicherung fallen.

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