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Ausbildung

Die gesetzlichen Grundlagen für eine Ausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt.

Zuständig für Entscheidungen in ausbildungsrechtlichen Angelegenheiten sind die Arbeitsgerichte. Das BBiG findet Anwendung auf die anerkannten und nicht anerkannten Ausbildungsberufe. Bei einer anerkannten Ausbildung besteht eine Schulpflicht, bei einer nicht anerkannten Ausbildung wird die fehlende Beschulung durch Theorieunterricht eines Ausbilders der entsprechenden Berufssparte aufgefangen. In den anerkannten Ausbildungsberufen existiert zwingend eine Ausbildungsordnung die den Inhalt der Ausbildung bestimmt, dort dürfen auch Minderjährige ausgebildet werden.

Die Grundlage der Berufsausbildung im Betrieb ist stets der Ausbildungsvertrag. Das Ausbildungsverhältnis ist auf Zeit, also befristet angelegt. Es beginnt mit einer Probezeit, die maximal vier Monate dauern darf. Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) oder mit einer Berufsaufgabekündigung seitens des Auszubildenden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen beendet werden.

Die Kündigung der Ausbildung hat schriftlich zu erfolgen.

Ist in dem Berufsausbildungszweig ein Schlichtungsausschuss eingerichtet worden, so ist vor einem gerichtlichen Verfahren erst der Schlichtungsausschuss anzurufen, der über die Kündigung oder andere Gegenstände zu befinden hat. Existiert kein Schlichtungsausschuss, so muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Klage erhoben werden.

Die vereinbarte Vergütung ist einerseits eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung während der Ausbildung. Sie dient aber auch als eine unterstützende Zahlung für die Kosten der Lebenshaltung des Auszubildenden. Die Vergütung muss angemessen sein. Zur Vergütungshöhe erhält man Informationen der örtlichen Industrie- und Handels-, beziehungsweise Handwerkskammer für den jeweiligen Berufsbereich. Die Vergütung muss von einem Ausbildungsjahr zum Nächsten ansteigen.

Im Laufe der Berufsausbildung hat der Auszubildende eine Zwischenprüfung abzulegen.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung der Ausbildung. Ferner muss der Auszubildende für die Zulassung zur Abschlussprüfung die Ausbildungszeit zurückgelegt, seine Ausbildungsnachweise geführt haben und sein Berufsausbildungsverhältnis muss in einem Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen sein.

Wurde die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann die Ausbildung auf seinen Wunsch hin verlängert werden. Das geschieht regelmäßig bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Nach vier Jahren Ausbildung ist demnach keine weitere Ausbildung auf Basis des Ausbildungsvertrages möglich. Arbeitet der Auszubildende nach Ablegung seiner Prüfung im Ausbildungsbetrieb weiter, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

In den jeweiligen Ausbildungsbetrieben müssen für die Ausbildung geeignete Kräfte tätig sein.

Sie müssen den Nachweis ihrer Eignung und Befähigung für die Ausbildung erbracht haben. Während der Ausbildung hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden die erforderlichen Lernmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die für den Schulbesuch notwendigen Bücher hat der Auszubildende aber selbst zu bezahlen.

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