Internetnutzung
Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz.
61 Prozent der deutschen Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig am Computer. Häufig besteht die Möglichkeit im Internet zu surfen oder e-Mails zu versenden und zu empfangen. Geschieht dies zu privaten Zwecken, kann dieses Verhalten unter bestimmten Umständen auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei grundlegenden Entscheidungen (Urteile vom 31. Mai 2007, Aktenzeichen: 2 AZR 200/06 und 27. April 2006, Aktenzeichen: 2 AZR 386/05) geurteilt, dass die private Internetnutzung unter folgenden Voraussetzungen eine Kündigung rechtfertigen kann:
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Der Arbeitnehmer hat eine erhebliche Datenmenge aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“) heruntergeladen. Dies gilt insbesondere, wenn hierdurch die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können. Das gilt auch für solche Daten, bei deren Rückverfolgung eine Rufschädigung des Arbeitgebers eintreten kann. Hierbei handelt es sich unter anderem um pornografische oder strafbare Darstellungen.
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Der Arbeitnehmer hat durch die private Internetnutzung zusätzliche Kosten verursacht.
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Der Arbeitnehmer hat das Internet während der Arbeitszeit privat genutzt und hierdurch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht.
Zumindest bei den Ziffern 1 oder 3 kann tatsächlich eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Bei diesen beiden Punkten ist es unerheblich, ob die private Internetnutzung am Arbeitsplatz generell erlaubt oder gänzlich verboten ist. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist jeweils sorgfältig zu prüfen. Die bloße Einordnung heruntergeladener Daten zum Beispiel als „pornografisch“ ist nicht zwingend geeignet, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen. Bei einem Erotikverlag dürfte die Rufschädigung zu verneinen sein, bei einem Unternehmen aus der Baubranche ist es zumindest zweifelhaft. Bei einem kirchlichen Arbeitgeber, einer Bank oder einer Behörde ist eine Rufschädigung eher zu bejahen.
Unter Umständen dürfte es auch darauf ankommen, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass Dritte tatsächlich Kenntnis von den heruntergeladenen Daten erhalten. Daten strafbaren Inhalts, etwa Kinderpornografie, dürften dagegen regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung darstellen. Die Verursachung von zusätzlichen Kosten durch private Internetnutzung spielt heute praktisch keine Rolle mehr, da die meisten Unternehmen eine Flatrate haben.
Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, heißt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vernachlässigt hat.
Eine Kündigung kann daher nicht bedenkenlos auf die private Internetnutzung gestützt werden. Eine solche Kündigung kann zum Beispiel unwirksam sein, weil dem Arbeitnehmer keine Arbeiten zugewiesen waren, die einen ganzen Arbeitstag ausfüllen. Dies kommt zum Beispiel in der Ferienzeit vor. Lässt der Arbeitnehmer aber während der Arbeitszeit seine eigentlichen Aufgaben liegen, um privat im Internet zu surfen sieht es anders aus. Dann kann der Arbeitgeber auch kündigen, obwohl er die private Internetnutzung grundsätzlich gestattet hat. Das bedeutet schließlich noch lange nicht, dass der Arbeitgeber damit auch die Nutzung während der regulären Arbeitszeit erlaubt. Vielmehr ist durch die Erlaubnis lediglich die Internetnutzung in Pausen oder vor beziehungsweise nach der Arbeitszeit gedeckt. Die Situation ist nicht anders als bei der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens: Wenn der Arbeitnehmer diesen auch privat nutzen kann, heißt das noch lange nicht, dass er während seiner Arbeitszeit zum Einkaufen fahren darf.
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt für die private Internetnutzung während der Arbeitszeit nur in Betracht, wenn es sich um eine „exzessive“ Nutzung des Mediums handelt. Eine exzessive Nutzung wurde zum Beispiel in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm bejaht, in der ein Arbeitnehmer das Internet mehr als drei Stunden pro Woche in der Arbeitszeit privat nutzte.
Der Zweck einer verhaltensbedingten Kündigung ist keine Strafe für begangenes Fehlverhalten. Stattdessen gibt das Verhalten Anlass zu einer negativen Prognose,das heißt es ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer auch künftig seine vertraglichen Pflichten verletzen wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so erheblich ist, dass er nicht davon ausgehen konnte, der Arbeitgeber würde es dulden.
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