Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Überwachung

Ist der Arbeitsplatz öffentlich zugänglich wie in einer Bäckerei oder in einem Supermarkt findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung.

In § 6b BDSG werden die Voraussetzungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume geregelt. Diese ist insbesondere zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Gefahrenabwehr - also zum Schutz vor Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung - zulässig. Die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung ist jedoch unverhältnismäßig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.06.2004, 1 ABR 21/03). Die Navigationssysteme in Firmenfahrzeugen oder LKW dürfen nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter eingesetzt werden.

Ausnahmsweise ist die heimliche Kontrolle zulässig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass ein Beschäftigter eine Straftat begangen hat und die Maßnahme zur Aufdeckung der Tat erforderlich ist. Außerdem darf das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Datenerhebung oder Nutzung nicht überwiegen, insbesondere dürfen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein (§ 32 Absatz 1 BDSG). Bei unzulässiger Überwachung kann der Betroffene vom Arbeitgeber Unterlassung der Maßnahme oder sogar Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Eventuell gewonnene Erkenntnisse dürfen in solchen Fällen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verwertet werden.

Internetnutzung am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht berechtigt an ihrem Arbeitsplatz das Internet zu privaten Zwecken zu benutzen. Das gilt nicht nur für das so genannte Surfen im Netz sondern erst recht auch für die private Kommunikation in sozialen Netzwerken, die immer beliebter werden (wie beispielsweise Facebook). Nur wenn der Chef diese privaten Formen der Internetbenutzung ausdrücklich gestattet, ist diese im erlaubten Umfang für den Arbeitnehmer zulässig.

Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung am Arbeitsplatz beschränken und in angemessener Weise kontrollieren. Das heißt er muss dabei insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beachten. Eine Überwachung der Internetnutzung darf nur im Einzelfall bei konkretem Missbrauchsverdacht geschehen. Darüber hinaus muss die Datenerhebung zur Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn eine andere Möglichkeit als die Erhebung personenbezogener Daten zum Erreichen des erforderlichen Ziels nicht zur Verfügung steht. Der Betriebsrat ist beim Einsatz von Videoüberwachung oder anderen technischen Systemen zur Überwachung zu beteiligen und kann mitbestimmen.

Überwachung der Internetnutzung

Der Browser protokolliert automatisch und unmerklich das Verhalten des Nutzers im Internet. Anhand des Protokolls lässt sich genau nachvollziehen, wer wann was gelesen hat. Deshalb greifen Speicherung und Auswertung dieser Internetprotokolle in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten ein. Hinzu kommt, dass im Regelfall nur der Arbeitgeber beziehungsweise der von ihm damit beauftragte Systemadministrator über die Systemrechte zur Auswertung und Löschung der Protokolldaten verfügt, nicht aber der einfache Nutzer. Deshalb müssen die Auswertung, die Verwendung und die Speicherung der Protokolldaten konkret bestimmt werden, zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung. Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung des konkreten Zwecks erforderlich ist. Das sind meist nur wenige Tage.

Der Arbeitgeber hat nicht das Recht den privaten Emailverkehr der Mitarbeiter zu überwachen oder die privaten Emails zu lesen. Die betrieblich veranlassten Emails können gleichwohl kontrolliert werden, es kann das Vorlegen oder Weiterleiten verlangt werden. Die heimliche Kontrolle von Mitarbeitern ist grundsätzlich untersagt und ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

AdvoGarant Kompetenz-Team

Rechtsanwalt Ralf Pelz

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt & Fachanwalt Ralf Pelz

Steinmühlenallee 3

99867 Gotha

Zum Profil
1 von 1

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche