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Heilkundegesellschaft

Nahezu unbemerkt hat sich eine Institution im Gesundheitsrecht etabliert, welche vielen der sonst sehr strengen Bestimmungen trotzt.

Durch verschiedene Lücken in den Gesetzgebungen hat sich inzwischen die „Heilkundegesellschaft” häufig in der Form der Heilkunde-GmbH in einem nahezu rechtsfreien Raum manifestiert. Die Heilkundegesellschaft ist eine gewerbliche Institution, die durch angestellte Ärzte oder sonstige Leistungserbringer Präventionen, Behandlungen oder sonstige medizinische Leistungen an Patienten erbringt.

Die erste Lücke für diese Heilkundegesellschaften klafft in den Kammergesetzen für die Heilberufe der Bundesländer. Hier ist deutlich definiert, welche Berufe und sonstigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen den entsprechenden Kammern zur Pflichtmitgliedschaft zugeordnet sind. So sind hier beispielsweise die Ärzte und die Apotheker aufgeführt. Die Pflichtmitgliedschaft in den entsprechenden Kammern führt automatisch zur Bindung an die dortigen Berufsordnungen. In den Berufsordnungen ist wiederum geregelt, wie der entsprechende Stand mit Patienten und dem sonstigen Gut der Gesundheit umzugehen hat. Die Pflichtmitglieder unterliegen zum Teil strengen Reglementarien.

Die Heilkundegesellschaft jedoch ist in den meisten Fällen von den Kammergesetzen der Länder nicht erfasst. Damit ist eine Gesellschaft, zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, die durch angestellte Ärzte Leistungen am Patienten erbringt, nicht Pflichtmitglied der Ärztekammer und damit nicht der ärztlichen Berufsordnung unterworfen. Regelt nun die Berufsordnung spezielle Bestimmungen - etwa für Ärztegesellschaften - so ist die Heilkundegesellschaft nicht betroffen. Der angestellte Arzt in einer Heilkundegesellschaft ist grundsätzlich der Berufsordnung unterworfen und nach § 23 Musterberufsordnung muss er seine Tätigkeit auch im Rahmen der Berufsordnung ausüben. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Träger der Heilkundegesellschaft in die Berufsordnung einbezogen wird.

Die rechtliche Freiheit der Heilkundegesellschaft geht sogar noch weiter.

In der GOÄ, der Gebührenordnung für Ärzte, ist geregelt, dass hier durch die Leistungen die Leistungserbringung der Ärzte betroffen ist. Nur ist die Heilkundegesellschaft kein Arzt, insofern unterliegt sie auch nicht der GOÄ. In den Fällen, in denen sich der Arzt privatärztlich an strenge Regelungen der Gebührenordnung halten muss, ist die Heilkundegesellschaft frei in der Gestaltung von Preisen und dem Preisleistungsverhältnis ihres Angebotes.

Die Heilkundegesellschaft unterliegt auch nicht den wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen der Ärzte. Sie kann freier und offener Werbung betreiben als der Arzt. Die Berufsordnung ist in diesem Fall nicht zu beachten. Jedoch treffen die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durchaus zu.

Die Einschränkungen, die eine Heilkundegesellschaft erleidet, liegen ebenfalls auf der Hand.

Die Heilkundegesellschaft kann als solches keine Kassenpatienten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassen direkt abrechnen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Zulassung, zum Beispiel als Medizinisches Versorgungszentrum oder eines konkreten Vertrages mit einer Kasse. Diese zulassungsrechtlichen Voraussetzungen bringen jedoch in der Regel weitere und neue Reglementierungen mit sich. Auch erstatten die privaten Krankenkassen in der Regel keine Leistungen einer Heilkundegesellschaft.

In den verschiedenen Bundesländern sind zum Teil unterschiedliche, berufsrechtliche oder sonstige Regelungen eingeführt worden, um den Umgang mit den Heilkundegesellschaften zu regeln. So ist in der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg geregelt, dass die Kooperation einer Heilkundegesellschaft mit einem Arzt als Pflichtmitglied der Ärztekammer durch die Ärztekammer zu genehmigen ist.

Im Ergebnis wird die Heilkundegesellschaft nur in besonderen Fällen zur Anwendung kommen.

Hierzu bieten sich beispielsweise Präventionszentren, Hotels mit ärztlicher Leistungserbringung, Spezialinstitute - wie zum Beispiel reisemedizinische Institute - oder sonstige, grundsätzlich auf Privatleistung ausgerichtete Gesundheitsgesellschaften an. Das Medizinische Versorgungszentrum im Sinne der kassenärztlichen Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist eine besondere Form der Heilkundegesellschaft. Die Zulässigkeit dieser Versorgungszentren wird es jedoch erschweren, weitere Reglementierungen allein für die Heilkundegesellschaft zu finden. Im Ergebnis wird sich das Medizinische Versorgungszentrum immer an den Reglementierungen der Heilkundegesellschaft messen müssen.

Sicherlich ist es ratsam, darüber nachzudenken, die Heilkundegesellschaften und die Medizinischen Versorgungszentren über die entsprechenden Kammergesetze in die Berufsordnungen einzuführen. Es leuchtet nicht ein, warum ein Arzt strengen Reglementierungen im Sinne der Gesundheit unterworfen ist und gewerbliche Gesellschaften nicht. Dies stellt andernfalls die Notwendigkeit von Berufsordnungen grundsätzlich in Frage.

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RA Sebastian Vorberg LL.M.

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