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Einlagensicherungsfonds

Bankkunden haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz aus dem Einlagensicherungsfonds privater Banken.

Spätestens seit der Finanzkrise und der Insolvenz von Lehman Brothers im Jahr 2008 ist das Instrument der Einlagensicherung für Anleger zu einem wichtigen Thema geworden. Jede Bankeinlage ist mit dem Risiko verbunden, dass die Bank die Einlage in der Finanzkrise nicht zurückzahlen kann. Zur Absicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche der Kunden existiert neben der gesetzlich vorgeschriebenen Einlagensicherung der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken. Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.

Der Begriff „Einlagensicherung“ erweckt dabei den Eindruck einer hundertprozentigen Sicherheit der Ersparnisse. Bankkunden vertrauen darauf, dass sie im Falle der Insolvenz einer Mitgliedsbank eine volle Entschädigung in Höhe der von ihnen erbrachten Anlagesumme erhalten. Dass der Einlagensicherungsfonds für den Bürger mangels Rechtsanspruch im Ernstfall faktisch jedoch wertlos sein kann, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 15. Juni 2010 (Aktenzeichen 10 O 360/09).

Umfang und Sicherungsgrenze des Einlagensicherungsfonds

Die Ratio des für die Banken freiwilligen Einlagensicherungsfonds liegt in einer Absicherung der Kundengelder über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Die gesetzliche Einlagensicherung auf der Grundlage des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sichert Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur zu 90 Prozent, maximal jedoch bis zum Gegenwert von 20.000 Euro pro Bankkunde. Der Einlagensicherungsfonds schützt hingegen 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Geldinstituts und eröffnet damit eine vielfach höhere Absicherung der Kundeneinlagen.

Selbst bei einem vergleichsweise kleinen Mindesteigenkapital der Bank von fünf Millionen Euro wären durch den Einlagensicherungsfonds bereits 1,5 Millionen pro Anleger abgesichert. Zu den geschützten Einlagen zählen insbesondere Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen des Anlegers lautenden Sparbriefe. Kommt es zu einem Schadensfall, wird der Kunde primär durch die gesetzliche Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH entschädigt. Soweit diese Sicherung nicht genügt, stehen darüber hinaus Entschädigungsleistungen aus dem Einlagensicherungsfonds im Raum.

Kein Rechtsanspruch auf Entschädigung durch den Einlagensicherungsfonds.

Entgegen der von den privaten Kreditinstituten stets hervorgehobenen Sicherheit der Kundeneinlagen verneinte das LG Berlin einen vertraglichen Zahlungsanspruch der Anleger auf Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds. Hintergrund dieses Urteils war die Klage einer Filmfondsgesellschaft auf Entschädigung aus dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Die Fondsgesellschaft hatte infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der involvierten Privatbank einen finanziellen Schaden erlitten.

Der Ausschluss eines Rechtsanspruches resultiert nach Auffassung des Gerichts sowie des Bundesverbandes deutscher Banken im Wesentlichen aus zwei Gesichtspunkten:

  • § 6 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds sieht ausdrücklich vor, dass ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds nicht besteht.

  • Die Zuerkennung eines Rechtsanspruchs gäbe dem Einlagensicherungsfonds mithin den Charakter einer Versicherung, mit der Folge, dass eine Versicherungssteuer anfiele. Dies entspräche nicht der Intuition des Einlagensicherungsfonds.

Offengelassen hat das LG Berlin in seiner Entscheidung, ob in Ausnahmefällen das Gebot der Gleichbehandlung einen Anspruch des Bankkunden auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet, wenn andere Kunden durch den Fonds entschädigt wurden.

Grundsätzlich steht also den Anlegern bei Privatbanken im Falle einer Insolvenz ausschließlich ein Rechtsanspruch auf Entschädigung in gesetzlich beschränkter Höhe zu, nicht aus dem Einlagensicherungsfonds.

Hinsichtlich der von den Banken nach außen suggerierten, zusätzlichen Absicherung durch den fakultativen Einlagensicherungsfonds bleibt der Anleger mangels Rechtsanspruch auf das Wohlwollen des Bundesverbandes deutscher Banken angewiesen. Weist der Verband den Entschädigungsantrag des Kunden zurück, so besteht keine Aussicht auf gerichtliche Durchsetzung.

Um den Bankkunden über die Zugehörigkeit seines Geldinstituts zum Einlagensicherungsfonds sowie dessen Funktion in Kenntnis zu setzen, verpflichtet das Statut des Einlagensicherungsfonds jede dem Fonds angehörige Bank zur Aufnahme einer entsprechenden Klausel in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Parallel hierzu sind die Banken nach dem Kreditwesengesetz (§ 23 a KWG) verpflichet, ihre Kunden im Preisaushang und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ergänzend in Textform über ihre Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Einlagensicherung zu informieren. Erfolgt keine entsprechende Information, kann dies zu Schadensersatzansprüchen der Kunden führen.

Selbst wenn die entsprechende Information erteilt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht dennoch ein Schadensersatzansprüche auslösender Beratungsfehler der Banken im Zusammenhang mit der Einlagensicherung vorliegt. So hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflichten bejaht, wenn eine nicht dem Einlagensicherungsfonds angeschlossene Bank dem Kunden eigene Geldanlagen anbietet, obwohl der Kunde ausdrücklich nur an einer „sicheren“ Geldanlage Interesse hat. Der Hinweis des Kunden sei dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Dieses Anlageziel, so der BGH, sei nicht zu erreichen, wenn die Bank nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen ist (BGH XI ZR 152/08).

Mit Blick auf die Entscheidung des LG Berlin ist Anlegern zu raten, sich von ihrer Hausbank bei Geldanlagen bestätigen zu lassen, dass diese auch unter Berücksichtigung der sonstigen Anlagen bei dieser Bank durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert sind. Gegebenenfalls lässt sich die Überschreitung der Sicherungsgrenze dadurch vermeiden, dass man die Geldanlagen auf mehrere Banken verteilt. Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit ihrer Spareinlagen durch das Urteil des LG Berlin nachhaltig beeinflusst wird.

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Dr. Heinz Sonnauer

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