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Gerichtsstand

Anleger sollten sich nicht von falschen Klauseln und Vereinbarungen zum Gerichtsstand irritieren lassen.

60.000 Euro hatte ein Anleger bei hochspekulativen Termingeschäften mit nicht börsennotierten Wertpapieren verloren und war vor Gericht gezogen. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den in Düsseldorf ansässigen Finanzdienstleister zu Schadenersatz. Als Begründung führte es aus, der Dienstleister habe den Kunden nicht ausreichend aufgeklärt. Die Klage gegen eine dänische Bank, die mit dem Düsseldorfer Unternehmen zusammenarbeitete, wurde hingegen abgewiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Kläger nicht genügend vorgetragen, um die dänische Bank zu belangen. Diese hatte den Kunden zwar auch nicht aufgeklärt, aber insgesamt auf ihre Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach Dänemark als Gerichtsstand eingetragen ist. Das heißt eine Klage gegen die Bank soll nur in Dänemark erhoben werden können. Diese rechtliche Position ist allerdings fraglich, sowohl was den Gerichtsstand betrifft als auch die Klausel zur Rechtswahl.

In dem Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf am 17. Juli 2009 über die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers zu entscheiden, der rund 60.000 Euro beim Handel von Derivaten verloren hatte. Der Kläger war von Telefonverkäufern eines Finanzdienstleisters geworben worden.

Der in Düsseldorf ansässige Finanzdienstleister war neben der in Dänemark ansässigen Bank auf Schadensersatz verklagt worden.

Bei den an den Kläger vermittelten Geschäften ging es um den Handel mit Contracts for Difference (CFD, zu deutsch: Differenzgeschäfte) - und den Forex Handel (Handel mit Derivaten am Forex Exchange Market). Es handelte sich dabei um hochspekulative Termingeschäfte mit nicht börsennotierten Wertpapieren. Diese wurden und werden allerdings weltweit von Bankinstituten vertrieben und sind im Prinzip nichts Besonderes.

Zur Durchführung dieser Geschäfte hatte der Finanzdienstleister die Dienste des dänischen Kreditinstitutes empfohlen. Die dänische Bank stellte als Brokerunternehmen im Internet eine Handelsplattform für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung. Für die Zusammenarbeit trafen der Finanzdienstleister und die dänische Bank die Vereinbarung, wonach der Dienstleister an den von der Bank erhobenen Gebühren teilhaben sollte (so genannter Kick-Back). Dabei hatten beide ausgemacht, dass nur so genannte „Execution-only-Kunden“ vom Finanzdienstleister vermittelt werden sollten. Das heißt bei dem Kundenverhältnis ging es nur um die Orderausführung - aber nicht um Beratungsleistungen und auch keine Vermögensverwaltung.

Aus diesem Grunde sollte die dänische Bank für die Aufklärung der Kunden nicht verantwortlich sein. Die Geschäftsbedingungen der Bank sahen des Weiteren als Gerichtsstand Dänemark vor. Außerdem sollte auch nicht deutsches, sondern ausschließlich dänisches Recht Anwendung finden.

Das Landgericht hat den Finanzdienstleister zu Schadensersatz verurteilt. Die Klage gegen die dänische Bank wurde jedoch abgewiesen.

Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Nur für den Fall, dass die Bank sich an deliktsrechtlichen Handlungen des Finanzdienstleisters beteiligt hätte, wäre eine Verurteilung in Betracht gekommen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Bei diesem Urteil besteht für ähnlich gelagerte Fälle aber noch Spielraum. Denn das Gericht hat die Möglichkeit der Mithaftung einer ausländischen Bank grundsätzlich bejaht, auch wenn das in diesem Fall nicht zum Tragen kam. Die Position der dänischen Bank ist trotz der Klauseln zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand zumindest fragwürdig. Fakt ist, dass die Bank und nicht der Finanzdienstleister das einbezahlte Kundengeld verwaltet. Die dänische Bank rechnet die Handelsgeschäfte ab und kehrt schließlich auch noch die Provisionen an den in Deutschland ansässigen Finanzdienstleister aus. Bei einer Verwaltung von Geldern obliegt es hierbei durchaus der Verantwortung der Bank, zu verhindern, dass ruinöse Geschäfte vermittelt werden. In vergleichbaren Fällen sollten geschädigten Anleger fachlich versierte Anwälte beauftragen.

Nicht selten scheitert die Rechtsverfolgung bereits daran, dass ein Gericht falschen Rechtswahlklauseln oder Vereinbarungen zum Gerichtsstand Rechnung trägt.

Zum Beispiel, dass für den dänischen Broker nur dänisches Recht gelten dürfe. Dem folgte das Landgericht Düsseldorf allerdings nicht. Somit besteht noch einiger Spielraum für ähnlich gelagerte Fälle. In erster Linie liegt es aber an den geschädigten Anlegern. Sie müssen zwei wichtige Punkte beachten. Erstens sollten sie sich um einen fachlich versierten Rechtsbeistand bemühen. Zweitens sollten Sie nicht zu lange zögern, denn die Verjährungsfristen sind recht kurz. Auch der beste Anwalt kann nichts mehr ausrichten, wenn die Verjährungsfrist verstrichen ist.

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RA Martin J. Haas

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