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Sittenwidrigkeit der Mithaft eines Ehepartners wegen krasser finanzieller Überforderung

Nimmt bei Ehepaaren, nur ein Ehegatte ein Bankdarlehen in Anspruch, so ist es sittenwidrig, wenn die Bank für dieses Darlehen auch den anderen Ehegatten, wenn dieser vermögenslos ist, in Mithaftung nimmt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2016 entschieden.

Beabsichtigt nur ein Ehegatte ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen, wird der andere Ehegatte oft damit konfrontiert, dass die Bank darauf besteht, er möge entweder den Darlehensvertrag mitunterzeichnen oder eine Bürgschaft zur Absicherung des Darlehens übernehmen. Ist der so herangezogene Ehegatte ohne eigene Einkünfte und ohne eigenes Vermögen, so stellt sich, sollte das Darlehen notleidend werden und eine Inanspruchnahme aus der Mithaftungserklärung oder der Bürgschaft erfolgen, die Frage nach der Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2016, XI ZR 32/16, mit einer Konstellation dieser Art befasst. Er ist dort insbesondere auf die Frage eingegangen, ob und ggf. wie die Vermutung der Übernahme einer ruinösen Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehegatten und deren Ausnutzung in sittlich anstößiger Weise widerlegbar ist.

Danach ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf, die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung zu vermuten ist, sofern ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht. Ein solches Näheverhältnis ist bei Ehegatten anzunehmen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Mithaft nur im Hinblick auf die emotionale Verbundenheit mit dem Ehegatten gestellt wird und dass der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung. Will der Gläubiger diese widerlegen, so ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig.

Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Annahme eines Handelns allein aus emotionaler Verbundenheit ein Eigeninteresse des überforderten Ehegatten entgegen gestellt werden kann, er ein habe gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung mit dem anderen Ehegatten oder ihm erwachse unmittelbar ein geldwerter Vorteil. Dies ist zulässig und führt zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung. Dafür soll es jedoch nicht genügen, dass dem überforderten Ehegatten nur mittelbare Vorteile zufließen. Solche mittelbaren Vorteile könnten die Verbesserung des Lebensstandards oder die Inaussichtstellung einer Mitarbeit im Betrieb des Darlehensnehmers sein. Es müssen vielmehr weitergehende unmittelbare geldwerte Vorteile von Relevanz sein, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann


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