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Kreditkündigung

Kreditkündigung seitens der Bank: Die Überprüfung der Abrechnungen von Krediten fördert fast immer Fehler der Bank zu Tage.

Bei einer Kündigung des Kredites durch die Bank wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse glaubt der betroffene Kunde, sei es Verbraucher oder sei es Gewerbetreibender, am wenigsten machen zu können. Der Anwalt hört dann immer: Die haben doch alles gewusst. Tatsächlich kann dieses Argument rechtlich von Bedeutung sein, wenn sich bereits bei Kreditausreichung oder Kreditverlängerung die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wesentlich besser dargestellt haben als zum Zeitpunkt der Kreditkündigung. Der Kunde muss auch bei Aufnahme eines neuen Kredits seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenbaren. Lassen diese eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs vermuten, wird es später schwierig, den Kredit mit diesem Argument zu kündigen.

Natürlich trägt der Kunde das Risiko der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit seiner Kreditaufnahme. Die Bank prüft die Kreditwürdigkeit auch nicht im Interesse des Kunden. Aus Fehlern der Bank bei dieser Kreditprüfung kann ein Kunde demnach keine eigenen Ansprüche herleiten. Die Bank hat aber unter Umständen ein Problem, Sicherheiten verstärken zu lassen oder den Kredit zu kündigen, wenn sich tatsächlich in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine gravierenden Verschlechterungen eingestellt haben.

Die Umstände, die einer Bank bei der Kreditgewährung bekannt waren, rechtfertigten hinterher gerade nicht die Kreditkündigung.

Die Beweislast für das Vorliegen von Kündigungsgründen trägt übrigens die Bank. Dies gilt auch und gerade in der Vielzahl von Fällen, in denen die Bank aus ihr eingeräumten Grundpfandrechten nach Kreditkündigung in die Zwangsversteigerung übergeht. Im Gerichtsverfahren muss die Bank auch hier nachweisen, dass sie kündigen durfte. Wenn ein Kunde seinen Kredit nicht bedient, weil er Gegenansprüche gegenüber der Bank hat, darf die Bank den Kredit nicht kündigen. Beachtenswerte Einwendungen gegen einen Zahlungsanspruch muss die Bank gegen sich gelten lassen.

Die Bank muss vielmehr nachweisen, dass tatsächlich eine Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eingetreten ist und dass diese Verschlechterung geeignet ist, ihren Rückzahlungsanspruch zu gefährden. Wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, darf gekündigt werden. Nur wenn gekündigt wird, tritt die Fälligkeit ein und nur wenn die Fälligkeit eingetreten ist darf auch vollstreckt werden.

Dabei sind von der Rechtsprechung, aber auch durch die AGB der Banken selber Grenzen gezogen worden:

  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss beachtet werden.

  • Dem Kunden muss eine angemessene Zeit zur Rückzahlung eingeräumt werden.

  • Die berechtigten Belange des Kunden sind selbst bei einer Kreditkündigung zu beachten.

  • Und schließlich: Der genaue Schuldsaldo ist festzustellen und mitzuteilen.

Wenn also das Konto falsch geführt wurde und der Kunde dies nachweisen kann (insofern trifft ihn regelmäßig die Beweislast!) dann hat die Bank ein Problem, den gekündigten Kredit auch fällig zu stellen. Nachrechnen und kontrollieren lohnt sich also auch hier.

Als Kunde muss man sich nur so verhalten wie es die Banken schon lange tun:

  • Alle seine Gespräche und den gesamten Schriftverkehr mit der Bank dokumentieren und im Original aufbewahren.

  • Bei allen Gesprächen einen neutralen Dritten hinzuziehen, beispielsweise einen Anwalt, und den Inhalt dieser Gespräche zeitnah protokollieren und von dem Zeugen unterzeichnen lassen.

  • Alle Beispielrechnungen, die die Bank gemacht hat, aufbewahren.

  • Der regelmäßigen Auskunftsverpflichtung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nachkommen

  • Die Kontoauszüge mit kritischem Sachverstand regelmäßig prüfen.

Banken beschäftigen auch nur Menschen, die Fehler machen können. Bei einer guten, eigenen Dokumentation des Ablaufs der Gespräche über Kredite, Umfinanzierungen und Nachfinanzierungen wird man im Gespräch häufig eine Basis für eine Einigung finden. Findet sich diese Basis nicht, ist diese gute Dokumentation für das Führen des Prozesses äußerst hilfreich, aber auch erforderlich.

Übrigens: In allen Fällen, in denen der Kunde gute Beweismittel zur Verfügung hat, gibt es in der Regel eine Einigung (Vergleich), kein Urteil!

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Joachim Unruh

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