Fonds & Kapitalanlagen
Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Fonds und Kapitalanlagen resultieren in der Regel aus einer Falsch- oder Schlechtberatung, die in erster Linie an der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung festzumachen ist.
Fonds und Kapitalanlagen - unübersichtliches Rechtsgebiet
Fehlten dem Beratenen wichtige Informationen, um eine Anlageentscheidung auf fundierter Grundlage treffen zu können, steht ihm ein Schadenersatz zu. Voraussetzung ist zum einen der Verstoß gegen die gängigen Grundsätze der Klarheit, Wahrheit und Vollständigkeit, an denen sich eine professionelle Beratung orientieren sollte.
Fehlen dem Berater oder dem Kreditinstitut die Kenntnisse, um die Risiken von Fonds und Kapitalanlagen umfänglich darstellen und einschätzen zu können, muss der Kunde darauf aufmerksam gemacht werden. Die im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgelegten Normen sind bei einem Beratungsgespräch einzuhalten. Dazu zählen beispielsweise:
- die Beschaffenheit der Informationen und Werbeaussagen (§ 31 Abs. 2 WpHG)
- die Aufzeichnungspflicht, die nach § 34 Abs. 2a WpHG die Erstellung eines Beratungsprotokolls umfasst, und
- die generelle Informationspflicht (§ 31 Abs. 3 WpHG sowie § 5 Abs. 2 WpDVerOV).
Zwingende Voraussetzung ist zunächst die Ermittlung der beim Kunden vorhandenen Kenntnisse bzw. Erfahrungen nach In § 31 Abs. 5 WpHG.
Einteilung in Risikoklassen - Voraussetzung für angemessene Beratung zu Fonds und Kapitalanlagen
Jeder Berater ist angehalten, anhand einer Analyse des Risikoprofils des jeweiligen Kunden die passenden Fonds oder Kapitalanlagen für den zu erreichenden Anlagezweck zu selektieren. Dazu sind sowohl die Wünsche und Ziele als auch die finanziellen Möglichkeiten zu erfassen.
Gleichzeitig müssen die vorgeschlagenen Produkte aus dem Bereich Kapitalanlagen, die neben den verschiedenen Fonds auch Einzelwerte, Derivate oder andere Anlageformen umfassen können, so erklärt werden, dass dem Anleger entsprechend seiner Vorkenntnisse und Erfahrungen alle Risiken und Chancen präsent sind. Die Haftung des Beraters ergibt sich:
- von Gesetzes wegen entweder nach § 602 BGB oder § 675 BGB
- aber auch aus dem Vertragsverhältnis heraus (§ 280 BGB) und
- auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung
Haftung für Beratung
Grundsätzlich ist die Rechtsprechung auf den Verbraucherschutz ausgerichtet. In den haftbar zu machenden Personenkreis zählen sowohl ausgewiesene Berater als auch die Mitarbeiter in Kreditinstituten, für deren schuldhaft verursachte Beratungsfehler die jeweilige Bank einzustehen hat.
Da hier die umgekehrte Beweislast gilt, muss der Berater belegen, dass er sich nicht einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Hier ist fachmännischer Beistand angeraten, um einen Schadenersatz zu erreichen, denn es gibt durchaus auch Grenzen:
- In einem aktuellen BGH-Urteil (Az:XI ZR 316/13) wurde die Schadenersatzklage eines Anlegers gegen seine Bank abgewiesen. Der Anleger hatte hochriskante Wettgeschäfte, zu denen er sich bei einer Sparkasse hatte beraten lassen, letztendlich bei einer Landesbank abgeschlossen. Außerdem verfügte er bereits über einschlägige Erfahrungen mit dieser Art von Geschäften.
- Eine andere Entscheidung des BGH (Az: III ZR 83/06) sah hingegen den Vermittler in Haftung, wenn dieser die im jeweiligen Prospekt aufgeführten Informationen entwertet oder die Risiken minimiert.
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Eine Haftung aus der Vermittlung von Kapitalanlagen und Fonds entsteht regelmäßig aus Falsch- oder Schlechtberatungen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Einhaltung des WpHG, das die Pflichten einer ordnungsgemäßen Beratung umreißt, professionell prüfen. Sspezialisierte Rechtsanwälte finden Sie auf www.advogarant.de.
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