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Film- und Medienfonds

Fallen für die Anleger bei Film- und Medienfonds die letzten Klappen?

Steuerersparnisse und märchenhafte Renditen versprachen die bunten Angebotsprospekte der unterschiedlichen Anbieter so genannter Film- und Medienfonds. Großspurig wurde potentiellen Anlegern ein traumhafter Gewinn aus einer Filmbeteiligung sowohl aus steuerlichen Ersparnissen als auch aus wirtschaftlichen Grundlagen versprochen.

Dass die die Fondsbeteiligungen vertreibenden Kreditinstitute sich ihre „Beratungsleistung“ oftmals gut honorieren ließen, erfuhr der Anleger ebenso wenig wie die Tatsache, dass sein Berater das hoch angepriesene Anlagemodell oftmals überhaupt nicht geprüft hatte. In verschiedenen Gerichtsverfahren ist es nicht selten vorgekommen, dass der als Zeuge zu den Beratungsinhalten vernommene Bankberater das ihm vorgehaltene Verkaufsprospekt eines Film- und Medienfonds erstmals zu Gesicht bekommen hat

So konnten Geschädigte der Apollo Media GmbH & Co. Filmproduktion KG schon Erfolge erzielen. Das Landgericht (LG) Ellwangen hatte mit Entscheidung vom 16. April 2009 die dort beklagte Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz verurteilt. Sie hatte über die als Erlösausfallversicherer im Emissionsprospekt beispielhaft genannte NEIS keine Nachforschungen beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angestellt. Dazu wäre sie jedoch - so die Rechtsauffassung des LG Ellwangen - verpflichtet gewesen.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hatte in einer Pressemitteilung vom 24. Januar 1997 vor Vertragsabschlüssen mit der Versicherungsgesellschaft NEIS gewarnt.

Wichtig sind auch die Darlegungen des Landgerichts Ellwangen zur Frage der Verjährung der vom dortigen Anleger geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine mögliche Kenntnis von der Schadenswahrscheinlichkeit kann nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht aus Geschäftsführerberichten der Film- und Medienfonds erlangt werden, wenn sich hieraus keine greifbaren Anhaltspunkte für den Eintritt eines Schadens ergeben.

Die Chance auf Schadensersatz ist insoweit auch begründet, als dass aktuelle Haftungsurteile gegen die finanzierenden Banken unter anderem wegen verschwiegener Kickback-Zahlungen durchaus berechtigte Hoffnung auf Rückabwicklung der eingegangenen Beteiligung machen. Auch Anleger anderer Film- und Medienfonds können sich die bislang zugunsten der dortigen Kläger ergangenen Schadensersatzurteile zu Nutze machen. So wurden in den Jahren 2001 bis 2003 rund 104 Millionen Anlegergelder überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken für den N1 Filmfonds eingesammelt. Dieser wurde als Joint Venture von der DZ Bank, der WGZ und der CitiBank aufgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Köln muss die dort beratende Volksbank Bonn Rhein-Sieg einem Anleger des N1 Filmfonds Schadensersatz leisten, weil die Bank ihre Anleger nicht über die Höhe ihrer Provisionen aufgeklärt hatte.

Auch geschädigte Anleger der MHF Zweite Academy Film & Co. Beteiligungs KG konnten schon mehrfach Schadensersatz einfordern.

So urteilten die Landgerichte Hamburg, München I und Konstanz zugunsten der Geschädigten, weil die zuständigen Berater ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind.

Betroffene Kapitalanleger sollten nicht lediglich auf den - ohnehin nicht sicheren - Erfolg im Steuerverfahren der unter anderem von der Hannover Leasing beauftragten Experten vertrauen. Auch unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten sollten sie selbst prüfen lassen, ob im Einzelfall wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen Verschweigens von kick-back-Zahlungen durch beratende Banken Schadensersatzansprüche begründet sind. In Betracht kommen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche gegen Gründungs- und Treuhandkommanditisten des jeweiligen Film- und Medienfonds.

Zu befürchten steht allerdings, dass Schadensersatzansprüche zum 31. Dezember 2010 verjähren können, wenn Anleger aus Rundschreiben der Gesellschaften im Jahr 2007 Kenntnis von der Gefahr der möglichen Aberkennung ihrer Verlustzuweisungen erlangen.

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Bettina Wittmann

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