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Lehman-Zertifikate

Nach dem Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers droht Anlegern, die Lehman-Zertifikate erworben haben, ein Totalverlust.

Für Geschädigte, denen der Kauf der Zertifikate von ihrer Bank empfohlen wurde, stellt sich daher die Frage, ob sie ihr investiertes Kapital nicht von der Bank zurückverlangen können. Allerdings müssen Anleger, die zu Beginn des Jahres 2007 auf Empfehlung ihrer Bank Zertifikate von Lehman Brothers erworben haben, rasch handeln. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung verjähren in drei Jahren ab Kauf des Zertifikates. Nach Eintritt der Verjährung kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen eines Leistungsverweigerungsrechts nicht mehr durchgesetzt werden.

Anleger, die bisher von ihrer Bank keine kulanzweise Entschädigung erhalten haben oder denen ein unzureichendes Angebot unterbreitet wurde, sollten möglichst bald die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruches prüfen lassen. Auch hier ist für Käufer, die Anfang 2007 Lehman-Zertifikate erworben haben, Eile geboten, um gerichtliche Schritte zur Hemmung der Verjährung einzuleiten. Für eine Haftung der Bank auf Schadensersatz gibt es mehrere Ansatzpunkte.

Fehlerhafte Beratung

Wenn ein Berater einer Bank den Erwerb eines Zertifikats empfohlen hat und dies den Anlagezielen oder der Risikoneigung des Anlegers widerspricht, kann die Bank auf Schadensersatz haften. Selbst Anlegern, die keinerlei Erfahrungen in derartigen Produkten hatten, wurde der Kauf der Lehman-Zertifikate empfohlen. Gerade solche Kunden müssen aber intensiv darüber informiert werden, wie ein Zertifikat funktioniert.

Schließlich muss die Bank ihren Kunden auch auf die mit einem Zertifikat verbundenen Risiken hinweisen. Dabei muss dem Anleger vor allem erklärt werden, dass er mit den Zertifikaten auch Verluste erleiden kann und das Risiko besteht, dass der Emittent, aufgrund der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ansprüche aus den Zertifikaten nicht mehr erfüllen kann. Auch über weitere Risiken muss informiert werden. Ob der Bank ein Beratungs- beziehungsweise Aufklärungsverschulden vorgeworfen werden kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Fehlende Aufklärung über Bonitätsverschlechterung

Teilweise wurde Anlegern der Kauf der Lehman-Zertifikate empfohlen, als es Anfang 2008 schon von Rating-Agenturen oder Analysten Hinweise gab, dass sich die Bonität von Lehman Brothers verschlechtert hat. Sofern dies dem Kunden nicht offen gelegt wurde und ihm das Zertifikat sogar noch als sichere Anlage verkauft wurde, kommt eine Haftung der Bank auf Schadensersatz in Betracht.

Verdeckte Provisionen

Banken, die einem Kunden den Kauf oder die Zeichnung von Zertifikaten empfohlen haben, haben dafür häufig von dem Emittenten Provisionsrückvergütungen, auch Kick-Backs genannt, erhalten. Werden derartige Rückvergütungen nicht offen gelegt, kann dem Anleger bei verdeckten Zahlungen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Mai 2006 festgestellt, dass ein Kreditinstitut, das einem Kunden zum Kauf von Investmentfondsanteilen rät, den Anleger darauf hinweisen muss, ob und in welcher Höhe die Bank versteckte Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Wenn der Kunde nicht aufgeklärt wurde, kann er Schadensersatz fordern. Dies dürfte auch für Lehman-Zertifikate der Fall sein.

Schließlich dürfen Banken ab dem Jahr 2008 nach § 31 d WpHG Zuwendungen, insbesondere also Provisionsrückvergütungen, nur dann annehmen, wenn dies dem Kunden umfassend und zutreffend offen gelegt wurde. Anleger, denen der Kauf der Lehman-Zertifikate von ihrem Bankberater empfohlen wurde, sollten sich daher beraten lassen, ob die Bank auf Regress in Anspruch genommen werden kann.

Mittlerweile haben mehrere Gerichte verschiedene Banken, die ihren Kunden den Erwerb der Lehman-Zertifikate empfohlen hatten, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Begründet wurde dies zum Beispiel damit, dass Anlageziele oder die Risikoneigung nicht beachtet wurden oder der Anleger unzutreffend über die Risiken aufgeklärt wurde. Ein weiterer Grund war, dass der Anleger nicht über den Erhalt von Provisionen beziehungsweise Rückvergütungen informiert wurde. Anleger sollten sich daher nicht mehr länger vertrösten lassen.

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RA Oliver Busch

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