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WGS

Missstände bei WGS-Fonds führen zur Bündelung der Gesellschafterinteressen.

Rund 40.000 Anleger haben in den späten 80er und frühen 90er Jahren Beteiligungen an WGS-Fonds (jetzt GVV-Fonds) gezeichnet. Anders als in den Prospekten dargelegt, haben sich die wirtschaftlichen Prognosen nicht bewahrheitet. Es stellte sich schnell heraus, dass es sich bei den WGS-Fonds um ein Angebot handelte, welches sich eher für die Initiatoren als für die Anleger rechnete. Das wurde seitens der Fachzeitschrift KMI im Rahmen eines Prospektechecks des WGS-Fonds 28 bereits früh prognostiziert auch weil hier Berechnungen zugrunde gelegt wurden, mit denen WGS-Anleger gezielt getäuscht wurden.

Die im Laufe der nachfolgenden Jahre eingetretenen immensen Missstände in den diversen WGS-Fonds haben das Vertrauen der WGS-Gesellschafter in die bestehende Geschäftsführung, die GVV-Hausverwaltungs GmbH, schwinden lassen. Viele der Anleger würden die Gesellschafterstellung lieber heute als morgen beenden.

Im November 2008 gab es für interessierte WGS-Anleger bereits GVV-Gesellschaftertreffen.

Zahlreiche WGS-Gesellschafter nahmen daran teil. Im Rahmen dieser Treffen wurden die Problempunkte und die möglichen Lösungswege sachlich diskutiert. Es wurde schnell deutlich, dass den meisten WGS-Anlegern die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bestehenden Risiken nicht bewusst sind. Die WGS-Gesellschafter haften unbegrenzt anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung mit ihrem privaten Vermögen.

Selbst nach dem Ausscheiden aus der WGS-Gesellschaft beziehungsweise der Auflösung der WGS-Gesellschaft besteht grundsätzlich die Haftung für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon begründet waren, fünf Jahre lang fort. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers.

Die auf den GVV-Gesellschaftertreffen anwesenden Anleger haben sich für ein gemeinsames Vorgehen der WGS-Gesellschafter ausgesprochen.

Die Zielsetzung ist nun, dass sich die WGS-Gesellschafter zusammenschließen, um eine schlagkräftige Mehrheit zu erreichen. Für WGS-Gesellschafter, die das Darlehen noch nicht umgeschuldet und noch keinen Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank haben schließen können, ist in der Regel ein bankenrechtliches Vorgehen möglich. Vergleiche mit den Banken beinhalten immer einen Verzicht auf einen großen Teil des Darlehens und Rückübertragung der Lebensversicherung. Der Gesellschafteranteil wurde entweder auf die Bank oder die Tochtergesellschaft übertragen oder der Anteil verblieb bei dem WGS-Anleger.

BGH Urteil eröffnet Anlegern neue Möglichkeiten

Mit seinem Urteil vom 24. November 2009 (Aktenzeichen: XI ZR 260/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Anlegern, die WGS-Anteile in einer Haustürsituation erworben haben gestärkt. Ein Anleger des WGS Fonds Nr. 32 hatte geklagt. Die Bundesrichter stellten fest, dass das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderruf zustehende Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist.

Worin liegt die Bedeutung der Entscheidung?

Anleger können nun auch noch den Darlehensvertrag mit der den Fonds finanzierenden Bank widerrufen, wenn Sie den Kredit vollständig abgelöst oder auf ein anderes Kreditinstitut umgeschuldet haben. Voraussetzung ist, dass das Darlehen erst nach dem 1. Januar 2003 zurückgeführt wurde.

Erklärt der Anleger den Widerruf seines Darlehensvertrages, hat er gegen die Bank den Anspruch so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag und das damit verbundene Anlagegeschäft nie geschlossen. Das heißt ganz konkret, dass die Bank verpflichtet ist den Fondsanteil „zurückzunehmen“ und dem Anleger den an die Bank zurückgeführten Darlehensbetrag zurückzuzahlen.

Anleger geschlossener Immobilienfonds können sich von nun an auf diese Entscheidung berufen.

Die Entscheidung ist zwar in einem Fall des WGS 32 getroffen worden. Sie lässt sich aber auch auf die anderen WGS-Fonds übertragen. Sie ist gleichfalls auf alle anderen geschlossenen Immobilienfonds-Fälle mit Darlehensfinanzierung übertragbar. Daraus ergeben sich nicht nur für viele Anleger geschlossener Immobilienfonds neue Möglichkeiten. Da sich die Entscheidung primär auf die Finanzierung und die Widerrufbarkeit des Darlehensvertrages bezieht, ist sie auch auf andere geschlossene Fonds wie beispielsweise Medienfonds und Schiffsfonds übertragbar. Voraussetzung ist hierbei lediglich, dass diese Kapitalanlagen fremdfinanziert wurden.

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RA Andreas Frank

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