Haftung für Falschberatung
Die Haftung für fehlerhafte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen hat in den letzten Jahrzehnten oft die Gerichte beschäftigt und sich durch bestimmte richtungsweisende Entscheidungen auch rechtssystematisch weiterentwickelt.
Die Haftung für Falschberatung bei Kapitalanlagen - wann der Bank-Berater haftet
Dabei sollte man sagen, sie hat sich weiterentwickeln müssen, damit bestimmten faktischen Missständen im Anlagebereich Einhalt geboten werden konnte. Dabei versuchte man insbesondere die Beweisbarkeit von Beratungsleistungen zu verbessern, da vieles in diesem Bereich bis dato nicht protokolliert wurde und der Beratungsvertrag als solcher ebenfalls meist mündlich geschlossen wurde. Grundsätzlich fällt die Haftung für Falschberatung bei Kapitalanlagen zum einen in das große Rechtsfeld der Beraterhaftung.
Berater haften für ihre Beratung aus einem Beratervertrag, gleich, um welches Beratungsfeld es sich handelt. Beraterverträge können sowohl Dienst- als auch Werkverträge sein. Dabei gelten bei der Anlageberatung ganz spezielle Grundsätze. Zum anderen sind auch weitere Rechtsgebiete tangiert, wie zum Beispiel das Verbraucherrecht und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Prospekthaftung spielt ebenfalls mit in diese Thematik hinein. Die Haftung für Falschberatung bei Geldanlagen ist eine hoch komplexe Rechtsmaterie. Besonders Fragen wie Schadenshöhe und Schadensentstehung können sehr kompliziert sein. Oft ist der Einzelfall nur mit Hilfe rechtsanwaltlicher Unterstützung zu durchdringen.
Grundsätzliches zur Haftung bei Falschberatung in Kapitalangelegenheiten
Der Gesetzgeber hat aufgrund bestimmter Negativ-Erfahrungen im Wertpapiergesetz Grundanforderungen an die Beratung in Kapitalangelegenheiten normiert. So muss nach § 31 Abs. 2 WpHG redlich, eindeutig und nicht irreführend beraten werden, was alle Anlageinformationen umfasst. Nach § 34 Abs. 2a WpHG muss ein Protokoll zu der erfolgten Beratung erstellt werden. Außerdem muss die beratende Bank vor der Beratung nach § 31 Abs. 5 WpHG Informationen zum Kenntnisstand und zur Risikobereitschaft des zu beratenden Kunden einholen.
Dabei bilden allerdings die Normen des Wertpapierrechts keine eigenen Anspruchsgrundlagen, die der Kunde gegen die Bank direkt einsetzen könnte, wenn er sich falsch beraten fühlt und einen Schaden erleidet. Verstöße gegen diese Normen unterliegen aber den allgemeinen haftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Ganz allgemein berät ein Berater falsch, wenn er gegen die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit verstößt.
Im Schadensfall muss der Betroffene den Eintritt eines Schadens geltend machen. Dieser Schaden muss kausal sein, das heißt, der Betroffene hat sich etwa aufgrund der fehlerhaften Information in der Beratung zum Erwerb der Kapitalanlage entschlossen, und diese Entscheidung führte zum Eintritt des späteren Schadens. Die Bank haftet dabei auch für die Beratung durch ihre Angestellten, die rechtlich als ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB gelten.
Haftung für Falschberatung bei Kapitalanlagen - Die Prospekthaftung und andere Sonderfälle
Prospekte wecken besonderes Vertrauen bei Anlegern und werden oft direkt ursächlich für eine Anlage-Entscheidung. Mit der Prospekthaftung hat der Gesetzgeber im Verkaufsprospektgesetz einen Sonderfall der Haftung für Falschberatung bei Kapitalanlagen normiert. Für Prospektfehler haften die Berater verschuldensunabhängig - dies allerdings nur 6 Monate nach der Veröffentlichung des Prospekts. Auch der Verbraucherschutz flankiert den Bereich der Falschberatung, etwa wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Beratung der Hinweis auf das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen fehlt.
Haftung für Falschberatung in Kapitalangelegenheiten - besser zum Rechtsanwalt
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