Rückvergütungen
Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält.
Die Aufklärung über die Rückvergütungen ist notwendig, um den Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur empfiehlt, weil sie an den Rückvergütungen verdienen will. Dieser Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn die beratende Bank durch eine Handelsspanne beim Einkauf der empfohlenen Wertpapiere vom Ergebnis der Beratung unmittelbar profitiert.
Die Interessenlage der am Beratungsvertrag Beteiligten ist in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank Rückvergütungen für die Vermittlung einer bestimmten Anlage erhalten will. Entscheidend ist für beide Fälle, dass der Anspruch des Bankkunden auf eine nach seinen Interessen ausgerichtete Beratung gefährdet sein kann. Das ist der Fall wenn die beratende Bank zu einer Anlage rät, aus deren Vertrieb sie über die ausgewiesenen und damit offengelegten Gebühren hinaus eine Beteiligung an dem erzielten Verkaufsumsatz erlangen will.
In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Empfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch ein eigenes Interesse verfolgt.
Die Pflicht des Kreditinstituts zur Aufklärung über den zu erwartenden Gewinn folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den Rückvergütungen (so genannte Kickbacks). Danach besteht beim Vertrieb von Fondsanteilen für die Bank eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages.
Nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des BGH ist die Aufklärung über die Rückvergütungen notwendig, um den Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie daran verdient. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb ist es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären, und zwar unabhängig von der Vergütungshöhe.
Der Anleger soll über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse seines Beraters aufgeklärt werden.
So soll der Anleger beurteilen können, ob die Beratung ausschließlich im Kundeninteresse erfolgte oder ob eigene Interessen des Beraters oder der Bank im Hinblick auf Rückvergütungen ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Dieser Gedanke passt auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Marge in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Provisionen. Dass es hierbei nicht um eine Zuwendung von Dritten - wie bei der Zahlung verdeckter Innenprovisionen oder Rückvergütungen - geht, sondern nur eine Zweierbeziehung Bank-Kunde vorliegt, steht dem nicht entgegen. Das Schutzbedürfnis des Kunden ist das Gleiche und es macht wirtschaftlich keinen Sinn, ob die Bank ein Papier schon erworben hat und mit Gewinn weiterveräußert oder ob dieses erst noch bei einem Dritten zu erwerben ist und dann für die Bank eine Rückvergütung fällig wird.
Würde man dies anders sehen, wäre eine Umgehung der Grundsätze aus der Kickback-Rechtsprechung des BGH ganz einfach dadurch möglich, das Rückvergütungen als Margen ausgestaltet würden. Im Übrigen ist es von der Vereinbarung der Bank mit dem Emittenten abhängig, ob die Renditeerwartung der Bank über eine Provision oder eine Marge realisiert wird.
Aufgrund dessen sollten sich betroffene Anleger an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um Schadensersatzansprüche und mögliche Handlungsalternativen einer genauen Prüfung unterziehen zu lassen. Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapierfalschberatung verjähren grundsätzlich stichtagsgenau drei Jahre nach Erwerb, auch bei verdeckten Rückvergütungen. Gerade die zuletzt ergangenen Entscheidungen einzelner Instanzgerichte machen betroffenen Anlegern jedoch Hoffnung, wurden die dort beklagten Banken doch vollumfänglich zu Schadensersatz wegen pflichtwidriger Anlageberatung verurteilt.
Die Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche scheiterte bislang auch oft daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in wertlose Zertifikate investiert hatten.
Die Kosten für einen Prozess konnten sie dann nicht mehr aufbringen. Die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Mannheim erkannte eine Rechtsschutzversicherung kürzlich den Anspruch eines Versicherten an und gewährte Deckungsschutz für eine Schadenersatzklage. Dies ist um so bemerkenswerter, da die beklagte Rechtsschutzversicherung nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ursprünglich keinen Deckungsschutz für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ gewährte.
Tatsächlich handelte es sich bei manchen Zertifikat- und Wertpapierkäufen auch nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Deshalb ist eine Rechtschutzversicherung auch zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet, wenn die Versicherung zum Anlagezeitpunkt bereits bestand und noch besteht.
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