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Kreditkartenmissbrauch

Wer haftet bei Kreditkartenmissbrauch?

Das Verhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Karteninhaber einer Kreditkarte wird als Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter qualifiziert. Umsätze, die mit der Kreditkarte getätigt wurden, berechtigen das Kreditkartenunternehmen, beim Karteninhaber einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch geltend zu machen. Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber die Haftungsverteilung beim Kreditkartenmissbrauch in § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach kann Aufwendungsersatz für die Verwendung der Zahlungskarte vom Karteninhaber nur verlangt werden, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet worden ist.

Das Kreditkartenunternehmen kann aber vom Karteninhaber Schadensersatz verlangen, wenn der Inhaber gegen seine ihm obliegende Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflicht verstoßen hat. Der Karteninhaber verstößt beispielsweise gegen die Beachtung, das Missbrauchsrisiko zu verringern, wenn er die Kreditkarte im Auto zurücklässt, sie in seiner Jacke oder Handtasche lässt und diese im Lokal über eine Stuhllehne hängt oder die Kreditkarte an Dritte weitergibt. Weiterhin ist der Kreditkarteninhaber verpflichtet, die PIN geheim zu halten, beim Karteneinsatz sorgfältig vorzugehen und eventuelle Verluste unverzüglich anzuzeigen.

Das Kreditkartenunternehmen trägt die Beweislast, dem Karteninhaber die konkrete Pflichtverletzung bei einem Kreditkartenmissbrauch nachzuweisen.

Da dem Kreditkartenunternehmen hierbei die konkreten Geschehnisse nicht bekannt sind, greifen zu dessen Gunsten die Grundsätze des so genannten Anscheinsbeweises. Wenn die Karte von einem Dritten mit richtiger Geheimnummer eingesetzt wird, spricht die Vermutung dafür, dass der Karteninhaber gegen seine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Karte und PIN verstoßen hat.

Der Karteninhaber muss daher substantiiert darlegen, dass eine alternative Schadensursache vorliegt, beispielsweise dass auf Grund einer Systemschwäche die PIN entschlüsselt worden ist oder ausgespäht wurde. Insbesondere im Ausland kann auch eine Manipulation am Geldautomaten für den Verlust der PIN ausschlaggebend sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 6. Juli 2010 entschieden, dass bei einer Erschütterung des Anscheinsbeweises das Sicherheitssystem der Bank einer sachverständigen Prüfung zu unterwerfen ist, ob ein ausreichendes Sicherheitsniveau besteht (Aktenzeichen: XI ZR 224/09). In dem entschiedenen Fall wurde die Geheimnummer kurz vor der Entwendung der Karte ausgespäht.

In einem anderen Fall traf einen Kreditkarteninhaber jedoch die volle Haftung für den Kreditkartenmissbrauch.

Während eines Strandbesuches hatte er die Karte vorübergehend im Auto verwahrt, anstatt sie sicher unterzubringen. Das sah das Amtsgericht Münster als grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte an (Urteil vom 16. Juli 2010 - Aktenzeichen: 61 C 389/09). Es sei allgemein bekannt, dass Fahrzeuge in großer Vielzahl und innerhalb kürzester Zeit aufgebrochen werden können. Der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens rechtfertigte sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten.

Das Fahrzeug war nach den Angaben des Beklagten auf einem häufig von Touristen frequentierten Parkplatz abgestellt, der sich oberhalb eines Strandbereichs befand. Dort war nicht viel los, Verkaufsbuden befanden sich dort ebenfalls nicht. Das Merkmal, dass der Parkplatz häufig von Touristen aufgesucht wird, stellt eine besondere Anziehung für Diebe dar, da sich gerade in Touristen-PKW vielfach zurückgelassene Wertgegenstände auffinden lassen. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Parkplatz oberhalb eines Strandes befand, konnten Kriminelle mit längeren Aufenthaltszeiten am Strand rechnen, so dass die Gefahr der Entdeckung nicht übermäßig groß war.

Das sich die Kreditkarte im Rucksack im Kofferraum befunden hat, führte nicht zu einer Herabstufung des Schuldvorwurfs.

Die potentielle Beute war zwar nicht direkt sichtbar im Auto abgelegt, Dieben ist jedoch bekannt, dass im Auto zurückgelassene Wertgegenstände zumindest nicht sichtbar abgelegt werden. Allein die fehlende Sichtbarkeit bedeutet daher nicht, dass sich keine Wertgegenstände im Auto befinden. Es erfordert nur kurze Zeit um ein Auto zu öffnen und einer kurzen Durchsuchung zu unterziehen, so dass sich Diebe von einer fehlenden Sichtbarkeit von Wertgegenständen nicht abschrecken lassen.

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RA Oliver Renner

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