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Pfändungsschutzkonto

Wie es der Name bereits sagt, bietet das Pfändungsschutzkonto Schutz vor Kontenpfändungen.

Das Pfändungsschutzkonto gibt es seit dem 1. Juli 2010. Es ist ein ganz normales Konto. Jedes beliebige Konto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Sie müssen lediglich zu ihrer Bank gehen. Kosten entstehen Ihnen hierfür nicht. Der Pfändungsschutz auf diesem Konto umfasst sämtliche Gutschriften, also nicht nur den Arbeitslohn. Ab Umwandlung Ihres Kontos oder Neueröffnung eines Pfändungsschutzkontos gilt automatisch ein Basispfändungsschutz in Höhe von 1.028,89 Euro.

Dies bedeutet, Sie müssen nicht mehr extra einen Antrag auf Freistellung ihres Guthabens bei Gericht stellen, wenn ihr Konto gepfändet wurde. Der geschützte Betrag wird von einer Pfändung nicht umfasst. In diesem Rahmen können Sie also künftig Überweisungen tätigen sowie Daueraufträge und Lastschriften ausführen, wenn Ihr Konto gepfändet wurde.

Sollten Sie einen höheren Betrag auf Ihrem Pfändungsschutzkonto benötigen, weil Sie unterhaltspflichtig sind, gibt es zwei Möglichkeiten.

Sie können entweder bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf erweiterten Basisschutz stellen oder Sie legen Ihrer Bank Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass der Basispfändungsschutz erhöht werden muss. Solche Nachweise können Sie vom Arbeitsamt oder Sozialamt oder auch von Ihrem Arbeitgeber erhalten. Bislang besteht jedoch noch keine Verpflichtung dieser Stellen entsprechende Nachweise auszustellen. Deshalb ist es momentan am sichersten, direkt zum Gericht zu gehen und dort einen Antrag zu stellen.

Die Bank ist übrigens verpflichtet, Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Sie darf dies weder ablehnen noch darf sie Ihre Kontoverbindung kündigen. Die Umwandlung durch die Bank hat innerhalb von vier Geschäftstagen zu erfolgen. Selbstverständlich darf jeder Mensch nur ein Pfändungsschutzkonto haben. Sie machen sich strafbar, wenn Sie bei mehreren Banken jeweils ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen.

Möchten Sie ein anderes Konto als Pfändungsschutzkonto führen lassen, so darf das ursprüngliche Pfändungsschutzkonto nicht mehr als solches weiter geführt werden.

Sie müssen also unbedingt der ersten Bank mitteilen, dass Sie ein anderes Pfändungsschutzkonto haben einrichten lassen. Der Pfändungsschutz betrifft immer nur eine einzige Person. Wenn Sie ein gemeinsames Konto mit Ihrem Ehegatten führen, mithin eigentlich zwei Kontoinhaber bestehen, sollten Sie wenn Sie verheiratet sind auch jeder sein eigenes Konto führen und dies als Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Dann haben Sie beide jeweils den Basispfändungsschutz.

Durch das Pfändungsschutzkonto wird ein verbesserter Pfändungsschutz für den Schuldner erreicht. Nach wie vor sollte es aber das vorrangige Ziel jedes Schuldners sein, sich direkt mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen und freiwillige Ratenzahlungen und Vergleiche auszuhandeln.

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Jessica Gaber

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