Verhandlungsprotokoll
Zur Vollmacht eines Verhandlungsführers im Termin zur Erstellung eines Verhandlungsprotokolls nach Abschluss eines Bauvertrages.
Ein Auftragnehmer kann nach Abschluss eines Bauvertrages einen mit der Sache befassten, sachkundigen Mitarbeiter zu einem Termin über die Erstellung eines Verhandlungsprotokolls entsenden. Wer dies tut, muss sich allerdings die rechtsgeschäftlichen Erklärungen dieses Mitarbeiters beim Termin zum Verhandlungsprotokoll zurechnen lassen. Dies geschieht nach den Grundsätzen der so genannten Anscheinsvollmacht und wurde so vom Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Januar 2011 entschieden.
Einem Verhandlungsprotokoll gehe regelmäßig eine Vertragsverhandlung voraus, sodass es erfahrungsgemäß zur Modifizierung des bereits zustande gekommenen Vertrages kommen könne. Wenn der Auftragnehmer nun zu diesem Termin nicht selbst erscheint, sondern einen Mitarbeiter entsendet, erzeuge er den Anschein, dass dieser Mitarbeiter auch bevollmächtigt sei, Modifikationen des Vertrages vorzunehmen.
Es gilt dann zugunsten des Vertragspartners ein entsprechender Rechtsschein, dass der entsandte Mitarbeiter auch mit Vollmacht des Auftragnehmers / Auftraggebers handelt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen oder der Auftragnehmer / Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass der entsandte Mitarbeiter keine Vollmacht zur Vornahme der Vertragsänderung hat, muss er sich dessen Erklärung nicht zurechnen lassen.
In der gleichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass bei Bauverträgen die im Handelsrecht entwickelten Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gelten.
Danach muss im Handelsverkehr der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens diesem unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will. Ein Bestätigungsschreiben muss sich dabei auf eine bereits getroffene Absprache beziehen, also das Ergebnis der vorhergehenden Verhandlungen verbindlich festlegen und in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen dem Vertragspartner zugegangen sein.
Die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben dürfte insbesondere im Bauvertragsrecht von erheblicher Bedeutung sein, da viele Verhandlungen im Rahmen von Baubesprechungen geführt werden. Wird dementsprechend ein Verhandlungsprotokoll über eine Baubesprechung gefertigt und dieses dem anderen Vertragspartner unterzeichnet übersandt, muss dieser dem Inhalt unverzüglich widersprechen, wenn er nicht Gefahr laufen will, sich diesen Inhalt entgegenhalten zu lassen.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Stellt sich im Laufe der Bauarbeiten heraus, dass die Mengen für Baumaterial unzutreffend beziffert worden sind, wird oft eine Preisanpassung verlangt. Dies ist jedoch in der Regel nicht so einfach und muss der geltenden Gesetzgebung gerecht werden.
Weiterlesen
-
Die Kündigung des Werkvertrags durch eine Vertragspartei führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hierbei sind aufseiten des Kündigenden und aufseiten des Gekündigten wichtige Einzelheiten zu beachten, um nicht -bei unüberlegtem Handeln- hohen Kosten ausgesetzt zu sein.
Weiterlesen
-
Die unterschiedliche Auffassung der Auftragnehmer zu Stundenlohnabreden steht meist im Widerspruch zu der Rechtswirklichkeit. Die Rechtsprechung setzt an die Durchsetzung von Stundenlohnansprüchen einige rechtliche Hürden, die der Auftragnehmer bei der Vereinbarung und der Ausführung von Stundenlohnarbeiten unbedingt beachten muss.
Weiterlesen
-
Dieser Fachbeitrag dient dazu, auf den sehr sorgfältigen Umgang mit Baubesprechungsprotokollen hinzuweisen. Baubesprechungsprotokolle sind als Vertragsunterlagen zu behandeln und dürfen nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern sind unbedingt zu lesen und notfalls zu widersprechen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht eindeutig in diese Richtung.
Weiterlesen
-
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zuschlag im Vergabeverfahren so auszulegen, dass er sich auch auf den Zeitablauf der bereits gegenstandslos gewordenen Fristen und Termine bezieht. Das kann bei Vergabeverzögerungen wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.
Weiterlesen
-
Der Bundesgerichtshof sieht in dem Verlagern des frühestensmöglichen Zeitpunkts für die Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bürgschaft bis zur vollständigen Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Weiterlesen
-
Noch im Jahr 2016 sollen die Vorschriften zum Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzt werden, unter anderem um Regelungen für einen Verbraucherbauvertrag.
Weiterlesen
-
Als Bauhandwerker, Architekt, Statiker..., also als ein an einem Bauvorhaben Beteiligter, haben Sie Leistungen für einen Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger erbracht. Bevor er Ihre Rechnung zahlen kann, wird über das Vermögen Ihres Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet.
Weiterlesen
-
Rahmenverträge für Wohnungsbaugesellschaften: Ideallösung oder Risiko?
Weiterlesen
-
Die neue HOAI 2013: mehr Vertragsfreiheit - mehr Honorar für die Planer mehr Leistungen.
Weiterlesen
-
"Barrierefrei" - Zusagen des Bauunternehmers beim Wohnungsbau.
Weiterlesen
-
In Streit stehen die gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag, der den Erwerb und die Montage einer Einbauküche zum Gegenstand hat.
Weiterlesen
-
Erstattung von Werklohn im Dreiecksverhältnis.
Weiterlesen
-
Eine Vereinbarung, wonach der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll, ist möglich.
Weiterlesen