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Planungsbereich

Auswirkungen der Öffnung des Planungsbereichs auf ein Nachbesetzungsverfahren.

Auf einen Mangel an Ärzten auf dem Land wird bereits jetzt häufig hingewiesen. Die Politik will zwar gegensteuern, erfolgversprechende Konzepte sind aber bisher nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund wird es für Praxisabgeber zunehmend schwerer werden, einen Nachfolger für die eigene Praxis zu finden. Stattdessen wird die Wahrscheinlichkeit, dass der folgende Fall eintritt um so größer:

Ein Arzt will im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens seinen Vertragsarztsitz auf einen Nachfolger übertragen. Plötzlich wird dem Nachfolger mitgeteilt, dass der Planungsbereich „geöffnet“ wurde.

Die Vorgehensweise wenn ein Planungsbereich geöffnet wird sieht wie folgt aus:

Gemäß der Zulassungsverordnung für Ärzte hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen von Amts wegen zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärztliche Unterversorgung besteht oder droht. Von einer Unterversorgung, die dann zur Öffnung für den Planungsbereich führt, spricht man bei einem Unterschreiten des geplanten Bedarfs um 25 von 100 in der allgemeinen, beziehungsweise um 50 von 100 in der fachärztlichen Versorgung.

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass der Vertragsarztsitz eines Arztes nicht nachbesetzt werden kann und dieser nach Ablauf einer gewissen Karenzzeit nach Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit (zumeist sechs Monate) sodann „in Luft aufgeht“. Wird dann durch den Wegfall dieses Vertragsarztsitzes der geplante Bedarf an Ärzten einer Fachrichtung unterschritten, trifft der Landesausschuss einen Beschluss, in dem ausgeführt wird, dass der entsprechende Planungsbereich geöffnet wird. Dieser Beschluss wird dann in dem jeweiligen KV-Blatt veröffentlicht, versehen mit der Mitteilung einer so genannten Bewerbungsfrist für den Planungsbereich, die zumeist auf sechs Wochen festgesetzt wird.

Sofern sich ein Arzt in diesem Planungsbereich niederlassen möchte, braucht er lediglich einen Antrag auf Zulassung der vertragsärztlichen Versorgung zu stellen.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist findet eine Sitzung des Zulassungsausschusses statt, in der dann - möglicherweise bei mehreren Bewerbern - ein Bewerber den „Zuschlag“ erhält. In zeitlicher Hinsicht dauert die beschriebene Vorgehensweise zirka fünf Monate.

Während der Phase in der der Planungsbereich offen ist, werden zuvor eingeleitete Nachbesetzungsverfahren nicht weiter betrieben. In der eingangs beschriebenen Fallkonstellation kann der abgebende Arzt seinen Vertragsarztsitz nicht an seinen Wunschkandidaten abgeben (oder besser verkaufen). Für den übernehmenden Arzt besteht der Nachteil, dass sich das Verfahren in die Länge zieht. Im Idealfall könnte der übernehmende Arzt durch die Öffnung sogar einen Vertragsarztsitz für den Planungsbereich erhalten, ohne dafür einen Kaufpreis zahlen zu müssen.

Werden genügend Stellen besetzt, hängt die weitere Verfahrensfolge - sobald der Planungsbereich wieder gesperrt ist - von den einzelnen Zulassungsgremien ab. Entweder leben die vor Eröffnung des Planungsbereiches eingeleiteten Nachbesetzungsverfahren wieder auf oder diese sind erneut zu beantragen. Hierdurch würde zusätzliche Zeit verloren gehen.

Diese Problematik kann in einem gesperrten Planungsbereich umgangen werden.

Ein Vertragsarzt, der seine Praxis beziehungsweise seinen Vertragsarztsitz aufgeben will, sucht sich einen anderen Vertragsarzt, der seine Praxis „vergrößern“ will, aber lieber mit einem angestellten Arzt als Partner arbeiten möchte. Hierbei ist der durch das Vertragsarztänderungsgesetz geschaffene § 103 Absatz 4 b Sozialgesetzbuch V behilflich. Diese Vorschrift ermöglicht einem Vertragsarzt, der seine Praxis beziehungsweise seinen Vertragsarztsitz aufgeben will, als angestellter Arzt bei einem anderen Vertragsarzt tätig zu werden, auch wenn für das Fachgebiet Zulassungsbeschränkungen bestehen.

Vorteil einer solchen Konstellation ist, dass der Praxisinhaber nunmehr ein zweites Budget erhält, ohne einen neuen Gemeinschaftspraxispartner mit aufnehmen zu müssen. Er kann die Tätigkeit für den Planungsbereich im Rahmen des zweiten Sitzes durch einen angestellten Arzt erledigen lassen. Ein älterer Vertragsarzt, der seine Nachfolge und eine entsprechende Vergütung sicherstellen will, kann so zugunsten eines anderen Vertragsarztes (oder Gemeinschaftspraxis) auf seine Zulassung verzichten und lässt sich von diesem Vertragsarzt anstellen.

Die Anstellung ist vom Zulassungsausschuss für den Planungsbereich zwingend zu genehmigen.

So kann der nunmehr angestellte Arzt eine gute „Entlohnung“ für seinen Vertragsarztsitz erhalten. Gleichzeitig hat der anstellende Arzt den Vorteil, dass er sich seinen Angestellten (ehemaligen Zulassungsinhaber) frei aussuchen kann und durch einen von ihm gewünschten „Nachfolger“ zu einem späteren Zeitpunkt ersetzen kann.

Gerade für jüngere Ärzte, die nicht die finanziellen Mittel haben,unmittelbar eine Praxisübernahme zu finanzieren, ist eine solche Tätigkeit „auf einem Angestellten-Sitz“ ebenfalls attraktiv, so dass alle Beteiligten zufrieden sind.

Über den Autor

RA Rainer Kuhlen


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