Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Abofalle

Abofallen im Internet - viele sind schneller gefangen als gedacht.

Im Internet erleben viele User, dass sie - ohne es zu wollen oder gar zu wissen - ein angebliches Abonnement abgeschlossen haben sollen. Die Rechnung kommt üblicherweise erst nach Ablauf einer möglichen Widerspruchsfrist. Wird die Rechnung nicht beglichen, so folgen unverzüglich scharfe Mahnungen und Schreiben von Rechtsanwälten oder Inkasso-Büros mit weiteren, hohen Forderungen, die die Gebühren der Abofalle meistens deutlich überschreiten.

Oft zahlen dann die Angeschriebenen aus Angst vor weiteren Repressalien. Aber ist das sinnvoll? Wie reagiert man richtig? Was sagen die Gerichte? Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hat am 17. Dezember 2010 ein Urteil gefällt, dass für so manche Abofalle das Ende bedeutet (Aktenzeichen 1 Ws 29/09). In seinem Urteil hat das Gericht in erfrischender Klarheit ausführlich dargelegt, dass je nach Ausgestaltung und Gesamteindruck der Internetpräsenz, in einer versteckten Abofalle eine strafrechtlich relevante, „konkludente Täuschung“ der Verbraucher vorliegen kann.

Das heißt, dass eine Abofalle einen vollendeten oder versuchten Betrug darstellen kann.

Ein solcher Betrugsvorwurf kann insbesondere dann erhoben werden, wenn bei der Abofalle eine planvolle Vorgehensweise offenbar wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für Angebote, die üblicherweise kostenlos im Internet verfügbar sind (Freeware), eine Download-Möglichkeit angeboten wird, bei der man in verschleierter Form ein Abo für drei, sechs oder gar bis zu 24 Monate abschließt, mit Kosten bis zu 192 Euro.

Im entschiedenen Fall wurde die Kostenpflichtigkeit des Angebotes verschleiert. Man erkannte erst nach dem Aufrufen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verfolgung mehrerer Verweise innerhalb dieser Bedingungen und Lektüre eines längeren Textes, dass man ein Abo abschließen würde. Die Webseite war so gestaltet, dass ein potentieller Nutzer nicht auf die Idee kommen würde, ein kostenpflichtiges Angebot vor sich zu haben. Daher bestand auch keine Veranlassung die AGB näher zu prüfen. Diese Vorgehensweise der Abofalle wertete das Gericht als planvolles Vorgehen zur Täuschung der Besucher der Webseiten. Mithin handele es sich um eine betrügerische Täuschungshandlung im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Es ist zu hoffen, dass dieser Argumentation von anderen Gerichten gefolgt wird. Dies wäre ein wirksamer Schritt zur Unterbindung des „Geschäftsmodells“ Abofalle.

Was sollte man bei einer Zahlungsaufforderung durch eine Abofalle tun?

Wenn eine Zahlungsaufforderung eingeht, die sich auf ein angebliches Abo beruft, das man selbst oder die eigenen Kinder abgeschlossen haben sollen, sollte man das aktuelle Aussehen der Abofalle durch Screenshots dokumentieren. Hierbei ist besonderer Wert darauf zu legen, dass erkennbar ist, ob und - wenn ja - wo Hinweise auf Gebühren oder Abonnements gegeben werden. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich, der Zahlungsaufforderung der Abofalle zu widersprechen und vorsorglich das angebliche Abo zu kündigen, etwa mit einer Formulierung wie:

„Hiermit teile ich mit, dass ich nach meiner Kenntnis kein Abo abgeschlossen habe. Ich werde daher die Rechnung nicht zahlen und weise sie als unberechtigt zurück. Höchst vorsorglich widerrufe ich den angeblich geschlossenen Vertrag und - ebenso höchst vorsorglich - kündige ich das angebliche Abo zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Weitere Zahlungsaufforderungen werde ich nicht mehr beantworten, da ich keinen Vertrag abgeschlossen habe.“

Mit einem Schreiben dieser Art, das man mit Einschreiben / Rückschein an die Abofalle senden sollte, haben Sie erst einmal dem Vertragsschluss widersprochen und Ihre Rechtsposition dargelegt. Weitere Reaktionen auf Schreiben des angeblichen Anbieters oder einer von ihm eingeschalteten Anwaltskanzlei oder Inkassobüros sind rechtlich gesehen dann nicht mehr erforderlich.

Wichtig ist allerdings, für den - äußerst seltenen - Fall des Eingangs eines gerichtlichen Mahnbescheides gegen diesen fristgerecht Widerspruch einzulegen.

Sollte dann tatsächlich ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden, ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Man kann daneben auch Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Anbieter der Abofalle stellen. Hier empfiehlt sich eine schriftliche Einlegung unter Beifügung der Beweismittel. Gegebenenfalls kann man sich nun auch auf den Beschluss des OLG Frankfurt berufen. Allerdings sollte man in diesem Fall der Rechnung einmal nachweisbar widersprochen haben.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Stefan Zdarsky

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche