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Bi-nationale Ehe

Im Falle der Heirat zwischen unterschiedlichen Nationalitäten gibt es oft eine Vielzahl offener Fragen, so zum Beispiel:

  • Darf ich als gebürtige Türkin mit Deutschem Pass einen Türken nach Deutschem Recht in Deutschland heiraten?

  • Ich bin Deutsche und möchte meinen griechischen Freund nach orthodoxem Ritus in Athen heiraten – wird das denn in Deutschland anerkannt und welche Folgen hat dies bei einer Trennung?

  • Ich will meinen Verlobten nach islamischem Recht in Manila heiraten. Geht das und dürfen wir dann zusammen mit unserem gemeinsamen in Deutschland zur Welt gekommenen Kind nach Deutschland fliegen und hier wohnen?

Letzterer Fall wurde übrigens glatt abgelehnt, die dortige Eheschließung nach Scharia und Sunna nicht anerkannt, die Einreise des Ehemannes verweigert… Monika, auf einer wunderschönen Insel in den Philippinen verheiratet wird von ihrem Philippino verlassen. Da erst lernt sie, dass nach der Verfassung des Landes eine Ehescheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Was nun?

Fragen, die also sehr berechtigt sind und die unbedingt vor einer Eheschließung geklärt werden sollten, denn nachher ist es in der Regel zu spät.

Diese Fragen haben nicht nur im Falle einer späteren Trennung, sondern für vieles mehr erhebliche Bedeutung.

Zum Beispiel für das Sorgerecht, Aufenthalts–Bestimmungsrecht, Kindesmitnahme, Unterhalt, Versorgungsausgleich, die Anerkennung der Eheschließung in Deutschland (siehe oben) und der Güterstand (um nur einige Dinge zu nennen). Letzterer spielt bei der Eheschließung naturgemäß keine Rolle. Er richtet sich bei bi-nationalen Paaren nach Artikel 15 EGBGB (dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und unterliegt damit dem Recht, welches zum Zeitpunkt der Eheschließung am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgebend ist.

Also Vorsicht: denn je nachdem, an welchem Ort die Ehe geschlossen wurde und das bi-nationale Paar eine zeitlang seinen Lebensmittelpunkt hatte, gilt das dortige Recht – unbeschadet, wo das Ehepaar jetzt lebt. Das könnte ungeahnte Folgen haben.

Fragen bei Ehen zwischen zwei Nationalitäten:

Wo dürfen und - vor allem - wo sollen wir vernünftigerweise heiraten, in welchem Land und nach welchem Recht? Sollen oder müssen wir gar einen Ehevertrag abschließen und wenn ja mit welchem Inhalt?

Die Globalisierung der Wirtschaft mit monatelangen Auslandseinsätzen der Mitarbeiter sowie der immer noch steigende Fernreise – Tourismus haben auch zu einer Globalisierung der mitmenschlichen Beziehungen geführt – zu bi-nationalen Ehen in einem Ausmaß, dass vor Jahren noch unbekannt war. Eine Ehe auf dem Strip in Las Vegas oder einer Insel im Taucherparadies des Südchinesischen Meeres ist heute schnell und mit nur wenigen Dokumenten geschlossen – aber was kommt danach?

Vor diesem Hintergrund ist daher bi-nationalen Paaren, die heiraten wollen unbedingt zu raten, dass sie vor der Eheschließung fachkundigen Rat einholen.

Dies bedeutet kein gegenseitiges Misstrauen, sondern ist „wenn frau/man es offen, ehrlich und mit Liebe angeht“, eine geradezu notwendige Beratung. Angesichts der möglichen Schwierigkeiten und der Tatsache weiter steigender Scheidungszahlen, kann heute niemand eine Garantie für den Bestand einer Ehe abgeben.

In vielen Fällen wird dabei auch deutlich, dass es mehrere Wahlmöglichkeiten für den Ort und das auf die Eheschließung anzuwendende Recht gibt und dies zum Beispiel an einem Ort mit weitaus weniger Bürokratie als woanders möglich ist. Schließlich dient eine solche Beratung auch dem manchmal dringenden (um nicht zu sagen zwingenden!) Schutz eines der Ehepartner. Grund hierfür ist in der Regel, dass man nach einer schlechten Erfahrung „bei der/dem Neuen“ möglichst alle Gefahrenquellen ausschließen will. Das heisst Ausschluss von Versorgungs- und Zugewinnausgleich und so weiter, also eine Behandlung, die eher an römische Sklaven erinnert. So ist auch hier der Rat des fachkundigen Anwaltes gefragt, der solche Auswüchse verhindert und eine ausbalancierte, vernünftige Regelung für ein respekt- und liebevolles Zusammenleben im gemeinsamen Miteinander und Vertrauen von fremden Kulturen erreicht.

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RA Dieter Rollmann

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