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Von der Heirat bis zum Tode – der Güterstand macht die Musik.

Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf.

Ein reicher Unternehmer heiratet das Aschenputtel. Der Stoff, aus dem Romane und Filme gewebt werden, sollte auch Normalsterbliche beschäftigen. Die Frage nach dem Güterstand kommt auf. Gerne wird in solchen Fällen reflexartig nach der Gütertrennung gerufen. Haben die Eheleute das Leben noch vor sich, kann dies eine fatale Sicht der Dinge sein. Die Gütertrennung schließt nämlich eine wechselseitige Teilhabe am gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg während der Ehe aus. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, denn diesen gibt es nur im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Normalerweise machen sich Eheleute auf, um einen gemeinsamen Lebensplan zu verwirklichen, gemeinsam zu wirtschaften, und um auch beide in gleichem Maße am gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg profitieren zu wollen. Der Zugewinnausgleich zeichnet sich daher durchaus als lebensnahes Konzept aus. Er ermittelt sich bei beiden Eheleuten vereinfacht gesagt durch den Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen. Wer den Zugewinnausgleich ausschließt, muss während der Ehe selbst mit großer Regelmäßigkeit an eine faire Verteilung der Güter denken, damit am Ende der Ehe jeder seinen Anteil mitnehmen kann.

Außer mit seinem Ehepartner ist man mit dem Finanzamt verheiratet

Außerdem ist stets zu bedenken, dass es neben der Scheidung noch eine zweite Möglichkeit gibt, eine Ehe zu beenden: den Tod eines Ehepartners. Hier wartet zudem das Finanzamt auf den länger Lebenden. Und wieder zeigen sich dann die Vorteile eines Zugewinnausgleichs. Wer neben der vollauf den Erbschaftsteuerregeln unterliegenden Erbschaft einen Zugewinnausgleich geltend machen kann, schlägt dem Finanzamt ein schönes Schnippchen. Der Zugewinnausgleich ist völlig steuerfrei und kann das Erbe und eine damit verbundene Erbschaftsteuer drastisch reduzieren.  Doch wie bringt man das Interesse des wohlhabenden Partners, sein eingebrachtes Vermögen nach einer Ehe ungeschmälert wieder aus dieser herauslösen zu können, hiermit in Übereinstimmung? Endet eine Ehe erst nach Jahrzehnten, liegen in der Regel keine ausreichenden Unterlagen mehr vor, um das Anfangsvermögen zu belegen. Dies ist einer der größten Schwachpunkte des Zugewinnausgleichs, denn die Beweislast für den Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen liegt bei demjenigen, der diesen Abzug von seinem Endvermögen geltend machen möchte.

Die Schwächen der Zugewinngemeinschaft lassen sich umschiffen

Die Lösung kann in einer Vereinbarung liegen, in der das Anfangsvermögen ermittelt und verbindlich festgehalten wird. Dies legt spätere Abzugspositionen klar fest. Das Anfangsvermögen ist damit vor einem „Zugriff“ durch den anderen Ehepartner auch nach Jahrzehnten noch sicher, nach denen man ansonsten regelmäßig Nachweisschwierigkeiten hätte. Ein solcher Ehevertrag kann zur Verringerung späteren Aufwands und etwaigen Streits auch Regelungen enthalten, wie beispielsweise Betriebsvermögen am Ende der Ehe zu ermitteln und zu bewerten ist. Ebenso sind Vereinbarungen möglich, die einzelne Vermögensbestandteile aus dem Zugewinnausgleich ausklammern. Zu beachten ist die spätere Inhaltskontrolle durch die Gerichte, die zwar im Zugewinnausgleich zurzeit nicht so streng ausfällt wie beim Unterhalt oder beim Versorgungsausgleich, aber dennoch in einigen Jahrzehnten eine einseitige Übervorteilung ausschließen kann.

Die Investitionen in einen Vertrag rechnen sich

Man wird mit Sicherheit sagen können, dass die Kosten für eine solche Ehevereinbarung unter jenen Kosten liegen, die für einen Streit um das Vermögen aufgebracht werden müssten, ganz zu schweigen von den erheblichen Verlusten am Ende der Ehe, die bei einer fehlenden Dokumentation über das Anfangsvermögen (als Abzugsposten vom Endvermögen) drohen. Gleichzeitig empfiehlt sich in einem solchen Vertrag nicht selten eine Unterhaltsregelung für den Ehegattenunterhalt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Betragsmäßige Festlegungen halten häufig einer späteren Inhaltskontrolle durch das Familiengericht nicht stand. Zu groß sind in der Regel die Diskrepanzen zwischen der Ausgangssituation bei Abschluss des Ehevertrages einerseits und der Lebenswirklichkeit, wie sie sich über viele Ehejahre entwickelt. Auch hier jedoch gibt es Möglichkeiten der Gestaltung, die dennoch eine spätere Überprüfung bestehen können. Anstelle starrer Unterhaltsregelungen können Berechnungsmethoden festgelegt werden, die automatisch auch neue Lebenssituationen auffangen, zudem einen Streit um die Berechnung vermeiden oder zumindest auf wenige Punkte reduzieren. Unterhaltsregelungen sind grundsätzlich sowohl für den Getrenntlebensunterhalt als auch für einen nachehelichen Unterhalt oder für die Kinder möglich.

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Dr. Busch, Störmer, Knüttel Rechtsanwälte
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