Mithaftung des Ehepartners
Haftung ist grundsätzlich die Verantwortung für den Schaden des anderen. Die Haftung in der Ehe als einer der rechtlich engsten Gemeinschaften ist überaus facettenreich. Doch was gilt beispielsweise für die Schulden vor der Ehe? Vorab: Die Schulden und Verbindlichkeiten des einen werden durch die Eheschließung nicht automatisch zu denen des anderen Ehepartners.
In der Zugewinngemeinschaft verwaltet, vermehrt und verringert jeder Ehepartner sein Vermögen
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag schließen und darin einen anderen Güterstand (etwa Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es keine Vermischung des Vermögens zwischen beiden. Das gilt während der Ehezeit. Erst bei Beendigung der Ehe greift der Zugewinnausgleich. Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehepartner werden gegenübergestellt und saldiert. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, schuldet ihm den hälftigen Ausgleich dieses höheren Zugewinns als Zugewinnausgleich.
Für Schulden des einen haftet der andere Ehegatte nicht, weil diese Schulden einzig und allein demjenigen zuzuschreiben sind, der sie vertraglich oder auch tatsächlich gemacht hat. Die Haftung in der Ehe, nach Trennung und nach Scheidung für Schulden des anderen Ehepartners kann also grundsätzlich verneint werden.
Soweit so gut – doch Ausnahmen bestätigen die Regel für eine Haftung in der Ehe!
• Haftpflicht für den Ehepartner
Für das Ehepaar ist eine gemeinsame Haftpflichtversicherung ausreichend. Einer der Ehepartner ist Versicherungsnehmer, der andere ohne Mehrkosten und ohne Leistungseinschränkung Mitversicherter. Kritisch wird es, wenn ein Ehepartner dem anderen einen Schaden zufügt. Bei Vorsatz muss er ihm den Schaden ersetzen. Das ist dann kein Leistungsfall der Haftpflicht für die Ehepartner, sodass der Schadensverursacher mit seinem eigenen, anteiligen Vermögen haftet. Im öffentlichen Straßenverkehr, beispielsweise anlässlich eines Verkehrsunfalls, haftet der eine gegenüber dem anderen schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die eheliche Sorgfaltspflicht, auch in Bezug auf die Haftpflicht unter Ehepartnern, ist in § 1359 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. „….. Danach müssen die Ehegatten bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander für diejenige Sorgfalt einstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen …..“.
• Gemeinsamer Kredit während der Ehe
Gemeinsam bedeutet, dass beide Ehepartner zu einem Kreditnehmer werden. Die Mithaftung des Ehegatten bei Darlehensverträgen wird von Banken fast immer als zusätzliche Absicherung eines Kredites verlangt. Beide unterzeichnen den Vertrag und beide haften für die Vertragserfüllung.
Tut das der eine nicht, wendet sich der Kreditgeber automatisch und mit denselben Rechten an den anderen Ehepartner. Der Anlass für die gemeinsame Haftung ist nicht die Ehe als solche, sondern die Mitschuldnerschaft des Ehepartners. Diese Situation ist kein Ehe-Junktim; auch zwei oder mehrere Kreditnehmer außerhalb einer Ehe- und Lebenspartnerschaft können als gemeinsame Kreditnehmer auch Gesamtschuldner sein.
Keine Haftung bei pro forma Unterzeichnung durch vermögenslosen Ehepartner
Die Haftung für einen gemeinsamen Kredit während der Ehe kann jedoch dann unlauter und somit rechtswidrig sein, wenn sich der Kreditgeber von dem erwerbslosen Ehepartner den Kreditvertrag sozusagen nur pro forma unterzeichnen lässt in dem Wissen, dass er einkommens- und vermögenslos ist. Er wäre seinerseits im Haftungsfall finanziell total überfordert und hätte als Single beziehungsweise einziger Kreditnehmer aufgrund seiner mangelnden Bonität den Kredit erst gar nicht angeboten, geschweige denn genehmigt bekommen.
• Gemeinsamer Kredit nach Tod des Partners
Doch wer zahlt die Schulden im Todesfall des einen? Sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Erblassers sind Gegenstand der Erbmasse. Der von beiden Ehepartnern unterzeichnete Vertrag bleibt auch ein gemeinsamer Kredit nach dem Tod.
Jetzt wird die Prüfung zu einem ernsthaften bis existenziellen Thema für den Hinterbliebenen, ob er ein „echter“ Kreditnehmer oder lediglich ein Mitunterzeichner des Kreditvertrages war. Entscheidend ist die tatsächlich rechtliche, private und wirtschaftliche Familiensituation. Als “echter” Darlehensnehmer muss ein eigenes unmittelbares sowie wirtschaftliches Interesse vorliegen.
Damit entfällt die Mithaftung für das Darlehen auch dann, wenn im Darlehensvertrag die Formulierung Kredit- oder Darlehensnehmer verwendet worden ist. Der Kreditgeber kann nicht durch eine von ihm gewählte Formulierung den Mitunterzeichner zu einem Mitdarlehensnehmer, zu einem Mithaftenden oder gar zu einem gleichberechtigten Darlehensnehmer machen. Das widerspräche der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Im umgekehrten Fall kommt der hinterbliebene Ehepartner, wie man sagt, aus dem gemeinsamen Kredit nach dem Tod des Hauptkreditnehmers nicht raus. Ein Beispiel dafür ist der zu zweit unterzeichnete Immobilienkreditvertrag für das Eigenheim, das nach dem Ableben des Hauptverdieners von seinem einkommenslosen Ehepartner mitsamt den Familienangehörigen weiterhin bewohnt wird.
• Erbschaft ausschlagen - Schuldenfrei
Eine Erbschaft kann, sie muss jedoch nicht angenommen werden. Mit dem Ausschlagen der Erbschaft entfällt automatisch die Verpflichtung gegenüber dem Kreditgeber, die bestehende Kreditverbindlichkeit des verstorbenen Kreditnehmers weiterhin zu erfüllen. Die Erbschaft ausschlagen heißt aber auch, auf jegliche Vermögensansprüche aus dem Erbe zu verzichten. Die Entscheidung darüber muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Ableben getroffen werden.
Nach § 1936 BGB erbt dasjenige Bundesland die ausgeschlagene Erbschaft, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls gewohnt hat; in bestimmten Fällen erbt auch der Bund. Das ist die Fiskalerbschaft, sprich die Erbschaft des Fiskus. Diese Staatshaftung ist immer auf den Wert des Nachlasses begrenzt. Damit wird gewährleistet, dass keine privaten Verbindlichkeiten wie Kredite und Darlehen aus öffentlichen Steuergeldern beglichen werden.
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