Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht von Eltern gilt auch für das Internet - was sich manchmal als sehr schwierig erweist.
Die Meldungen über Abmahnwellen wegen illegaler Downloads reißen nicht ab. Umso verwirrter und beunruhigter ist man, wenn sich im Briefkasten das Schreiben eines Anwalts findet - mit einer teuren Abmahnung wegen des Downloads eines Musikstücks, eines Computerprogramms oder Hörspiels, dessen Titel man noch nie gehört hat.
Eine Verwechslung? Ein schlechter Scherz? Kriminelle Abzocke? Nach einigen Überlegungen stellt sich dann heraus, dass der eigene Nachwuchs der Übeltäter sein könnte: Sohn oder Tochter, noch lange nicht volljährig, hat sich aus dem Internet kostenlos ein Werk heruntergeladen und dadurch fremde Urheberrechte verletzt. Jetzt soll eine Unterlassungserklärung unterschrieben und - natürlich - viel Geld gezahlt werden. Für etwas, das man selbst nicht getan hat?
Wie weit geht die Haftung für den eigenen Nachwuchs?
Zunächst einmal gilt, dass Minderjährige unter sieben Jahren niemals für Schäden verantwortlich gemacht werden können, die sie selbst angerichtet haben. Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben - dann ist ihnen selbst die Schädigung zuzurechnen. Haben sie dagegen ihren Nachwuchs ordnungsgemäß beaufsichtigt, bleibt der Verletzte auf seinem Schaden sitzen.
Gleiches gilt für Kinder zwischen sieben und neun Jahren im Straßenverkehr. Die schwächsten Verkehrsteilnehmer werden hier besonders geschützt. Dies gilt natürlich nicht, wenn sie einen Schaden vorsätzlich herbeiführen. Für den speziellen Fall der Beschädigung von parkenden Autos hat der Bundesgerichtshof übrigens den Gesetzeswortlaut ausgedehnt. Denn es besteht kein vernünftiger Grund, warum die Beschädigung eines parkenden Kraftwagens anders behandelt werden soll als die Beschädigung eines Hauses.
Bei Kindern ab sieben Jahren bis zur Volljährigkeit ist entscheidend, wie einsichtsfähig er oder sie bereits ist.
Konnte das Kind - unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstands und seines Alters - erkennen, dass eine bestimmte Handlung rechtswidrig war? Wenn dies nicht der Fall ist, besteht eine Haftung der Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Haftung beurteilt sich also stets nach den Kriterien Einsichtsfähigkeit und Verletzung der Aufsichtspflicht - bei der durch einen Fußball zersplitterten Fensterscheibe genauso wie bei der Verletzung von Urheberrechten.
Es gilt also: Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet aufgrund eigener Pflichtverletzung. Und das Gesetz macht es den Eltern nicht leicht: Es wird nämlich zu Gunsten des Verletzten vermutet, dass der eingetretene Schaden auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurück zu führen ist.
Eltern müssen also beweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Wie weit die Aufsichtspflichten im Einzelfall gehen und was sie beinhalten, ist im Gesetz nicht konkret formuliert. Generell lassen sich einige Gesichtspunkte heranziehen, die bei der Bewertung stets eine Rolle spielen: Alter und charakterliche Eigentümlichkeiten des jungen Menschen sind ebenso zu beurteilen wie die Voraussehbarkeit des Verhaltens, das zum Schaden geführt hat. Aber auch die Frage, inwieweit die Einhaltung der Aufsichtspflicht für die Eltern zumutbar ist, kann entscheidend sein.
Um Schäden durch unvorsichtiges Verhalten im Internet zu vermeiden, sollten Eltern zumindest diesbezügliche Gespräche mit ihren Kindern führen und das Surfverhalten regelmäßig kontrollieren. Auch bei Urheberrechtsverstößen im Internet sind jedoch stets Einzelfallfragen entscheidend: Wie hat sich der Jugendliche bisher verhalten? Welche IT-Kenntnisse hat er? Ist er vielleicht schon einmal mit zweifelhaften Downloads aufgefallen?
Je nachdem können die Anforderungen an die Aufsichtspflicht höher oder niedriger sein.
Als grobe Faustregel lässt sich sagen, dass man bei jungen Menschen im Alter zwischen sieben und 13 Jahren keine Kenntnisse über urheberrechtliche Fragen voraussetzen kann. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren können eventuell der Einbau eines Internetfilters oder andere Maßnahmen geboten sein - auch dies kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wer sein Kind aber überhaupt nicht beaufsichtigt, wird in jedem Fall haftbar gemacht werden können.
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