Pkw und Scheidung
Der Pkw in der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung - Hausrat ja oder nein?
Im Falle der Scheidung stellt sich regelmäßig das Problem, wem der Pkw zustehen soll. Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist dabei die Frage zu klären, ob der Pkw zum Hausrat gehört oder nach den Regelungen des Zugewinnausgleichs eine Auseinandersetzung statt zu finden hat.
Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen beider Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Sind Gegenstände / Vermögenswerte nach dem Lebenszuschnitt beider Ehegatten als Kapitalanlage (zum Beispiel Münzsammlung) an zu sehen, sind sie dem Bereich des Zugewinnausgleichs zu zu ordnen.
Für den Pkw stellt sich daher die Frage, ob er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung beider Ehegatten überwiegend für private Zwecke der ganzen Familien gedient hat.
Zu den Familienzwecken gehören neben Einkaufsfahrten, Wochenend- und Ferienausflügen auch Fahrten zur Betreuung der gemeinsamen Kinder für Schulbesuche sowie Hobbys. Die Nutzung muss nach dem Willen beider Ehegatten vornehmlich familiären Zwecken dienen. Wird ein Fahrzeug überwiegend von einem Ehegatten für berufliche Zwecke - Fahrten zur Arbeit - genutzt, so gehört der Pkw nicht zum Hausrat.Selbst wenn er daneben für oben genannte, familiäre Zwecke mitbenutzt wird und somit eine gemischte Nutzung stattfindet, so ist er regelmäßig kein Hausrat. Der Firmen-Pkw des Selbständigen ist folglich beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen und fließt bei der Bewertung des Firmenvermögens mit ein.
Viele Haushalte verfügen über einen Zweitwagen. Dieser ist nicht automatisch Hausrat. Es muss ebenfalls geprüft werden, inwieweit er überwiegend für gemeinschaftliche Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wurde. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff "gemeinschaftlich". Bei Vorhandensein zweier Pkws müssen also weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die für eine gemeinschaftliche Nutzung sprechen. Verfügen zwei berufstätige Ehegatten über je ein Fahrzeug spricht dies zunächst gegen eine Einstufung der Pkw als Hausrat. Ein Oldtimer als Sammlerstück wird in aller Regel dem Zugewinnausgleich unterliegen.
Schafft sich ein Ehegatte einen Pkw nach der Trennung an, ist er kein Hausrat, da es an einer gemeinsamen Nutzung für familiäre Zwecke fehlt.
Ist der Pkw Hausrat, richtet sich dessen Aufteilung für Verfahren, die nach dem 1. September 2009 eingeleitet werden, nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG. Die früher geltende Hausratsverordnung wurde weitestgehend aufgehoben. Matriell-rechtlich wurden die bisherigen Bestimmung unter anderem in den neuen § 1568b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen. Dort wird anstelle des Begriffs „Hausrat" nunmehr der Beriff „Haushaltsgegenstände“ verwendet.
Der Vorteil der Zuweisung von Haushaltsgegenständen liegt darin, dass unter Berücksichtigung der Bedürfnisse beider Ehegatten eine endgültige Zuteilung zum Alleineigentum erfolgen kann. Für die Zuweisung werden die für den jeweiligen Ehegatten sprechenden Gesichtspunkte (etwa das Vorhandensein von Kindern) abgewägt. Für die Verteilung der Haushaltsgegenstände kommt es nicht auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Pkw an. Das Fahrzeug kann auch dem Ehegatten zugeteilt werden, der nicht der Eigentümer ist. Dies wird aber mit der Auferlegung einer Ausgleichzahlung (oder beispielsweise mit der Zahlung eines Mietzinses) verbunden sein.
Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 201 FamFG.
In der Mehrzahl der Fälle wird der Pkw dem Zugewinnausgleich unterliegen. Für die Herausgabe ist auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ab zu stellen. Eine Klage ist an das Prozessgericht zu richten. Für die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht ausschließlich auf die Eintragung als Halter im Kfz-Brief an. Dies ist nur ein Indiz. Es spielen weitere Kriterien eine Rolle, zum Beispiel wer im Kaufvertrag steht, wer den Pkw beziehungsweise die laufenden Kosten bezahlt hat und so weiter.
Soweit ein Ehegatte nicht zwingend auf das Fahrzeug angewiesen ist, kann es auch bei Vorliegen der Eigenschaft als Haushaltsgegenstand wirtschaftlich sinnvoller sein, den Pkw in den Zugewinnausgleich fallen zu lassen. Der Pkw wird dann bei der Bewertung des Endvermögens berücksichtigt und kann gegebenenfalls zu Ausgleichspflichten führen. Bei der Bewertung des Pkw ist der Wert am Stichtag (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) anzusetzen. Maßgeblich für den Wert sind das Fabrikat, Alter, Kilometerleistung, Zubehör und Fahrzeugzustand. Wurde das Fahrzeug finanziert und ist der Kaufpreis noch nicht vollständig geleistet, so ist der Restbetrag bei den Passiva in Ansatz zu bringen. Im Falle des Miteigentums ist jedem Ehegatten der hälftige Wert zu zu rechnen.
Zur Frage des richtigen Klageweges ist eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 7. Juli 2005 (OLGR 05, 787) von Bedeutung.
Ein Ehegatte hatte für eine Herausgabeklage zunächst Prozesskostenhilfe beantragt. Der PKH-Antrag war mangels überwiegender Nutzung zu familiären Zwecken richtigerweise an die Zivilabteilung des Amtsgerichts gerichtet, wurde aber fälschlich beim Familiengericht eingetragen. Das Familiengericht lehnte per Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen beim Familiensenat eingelegte, sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Allerdings konnte die Beschwerde nicht auf die zu Unrecht angenommene Zuständigkeit gestützt werden. Es mussten vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen ordnungsgemäß dargelegt werden.
Die Beweislast, ob ein Pkw ein Haushaltsgegenstand ist oder nicht, trifft denjenigen, der sich auf diese Eigenschaft beruft. Das Familiengericht hat die Sache dann an die Zivilabteilung ab zu geben.
Verfügen die Ehepartner über ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen, so gehört dieser zum Hausrat, sofern die Fahrzeuge überwiegend für die gemeinsame Freizeit verwendet wurden. Unmaßgeblich ist dabei, ob der Wohnwagen auf einem Dauerplatz abgestellt ist. Auch hier steht die gemeinschaftliche Nutzung im Vordergrund. In Ausnahmefällen kann der Wohnwagen auch gleichzeitig Ehewohnung sein.
Zwischenzeitlich mehren sich die Stimmen, dass der Pkw zum Hausrat zählt, wenn er auch nur gelegentlich familiär genutzt wird. Dies soll selbst dann gelten, wenn das Fahrzeug von einem Ehepartner für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass solche Fahrten dem Unterhalt der Familie dienen und damit dem privaten Bereich zu zu ordnen sind.
Auch die in diesem Zusammenhang regelmäßig zitierten Entscheidungen lassen Bedenken an der Einstufung des Pkw als Haushaltsgegenstand aufkommen.
Zum Einen ist einer Vielzahl der Gerichtsentscheidungen zu entnehmen, dass diese regelmäßig auf die weiterhin als herrschende Meinung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 1991 hinweisen. Daneben ist festzustellen, dass bei den meisten Entscheidungen lediglich der Sachverhalt betroffen ist, dass die Parteien über nur einen Pkw verfügt haben.
Es drängt sich zudem die Frage auf, welchen Nutzen der Ehegatte für sich daraus ziehen würde, sollte eine Einstufung des Pkw als Hausrat erfolgen. Hier bestünde für das Gericht zwar die Möglichkeit, demjenigen, der den Pkw nicht für Fahrten zum Arbeitsplatz benötigt, das Fahrzeug gegebenenfalls gegen eine Nutzungsentschädigung zu zu ordnen. Damit würde jedoch dem anderen Ehegatten die Möglichkeit, sein Arbeitseinkommen wie bisher zu erzielen, erheblich erschwert, wenn nicht sogar vorübergehend unmöglich gemacht. Dieser bleibt in der Regel weiterhin für den „Familienunterhalt“ leistungspflichtig.
Daneben lässt die Beurteilung, Fahrten zum Arbeitsplatz dienen dem Unterhalt der Familie, außer Acht, dass dies nur für einen Teil des Einkommens gilt. Letztlich unterhält der Arbeitstätige nicht nur seine Familie, sondern auch sich selbst. Es bleibt ferner der Grundgedanke der Eigenverantwortlichkeit unberücksichtigt. Damit kann auch weiterhin begründet werden, dass es sich nicht um eine überwiegend familiäre Nutzung handelt.
Die mittlerweile vertretene Gegenansicht kommt also in der Regel nur für Sachverhalte in Betracht, in denen lediglich ein Fahrzeug zur Verfügung steht.
Die ergangenen Entscheidungen lassen zudem erkennen, dass letztlich aufgrund der Angaben beider Parteien zur Nutzung, eine abweichende Entscheidung - nämlich eine Zuordnung zum Hausrat - erfolgt ist. Hieraus kann noch nicht hergeleitet werden, dass die bisher und vorerst auch noch weiterhin herrschende Meinung überholt ist. Vielmehr wird abzuwarten sein, ob der BGH seine immerhin aus dem Jahr 1991 stammende Rechtsauffassung aufgeben wird.
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