Scheidungskosten II
Eheleuten, die die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht aufbringen können, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das gilt ebenfalls für andere Gerichtsverfahren, etwa einer Klage auf Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Die Prozesskostenhilfe deckt auch die eigenen Rechtsanwaltsgebühren ab. Je nach den Einkommensverhältnissen sind Raten an die Gerichtskasse zu zahlen oder bei späterer Verbesserung der Einkommensverhältnisse die von der Gerichtskasse übernommenen Scheidungskosten zu erstatten. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt in der Regel der Anwalt.
Wenn nur einer der Eheleute finanziell bedürftig ist, hat er unter Umständen einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf den so genannten Prozesskostenvorschuss. Dieser kann, wenn er verweigert wird, im Wege einer einstweiligen Anordnung, also im gerichtlichen Eilverfahren, geltend gemacht werden. Außerhalb eines Scheidungsverfahrens beziehungsweise eines sonstigen gerichtlichen Verfahrens besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe über das zuständige Amtsgericht zu beantragen.
Die Bewilligungspraxis der Gerichte ist aber mittlerweile derart restriktiv, dass Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten kaum noch erlangt werden kann.
Was kann man ansonsten tun, um die Scheidungskosten und die Kosten von wichtigen Regelungen zu Trennungs- und Scheidungsfolgen im Rahmen zu halten? Die Scheidungskosten sind umso höher, je mehr zwischen den Eheleuten streitig ist und nicht schon frühzeitig außerhalb eines Gerichtsverfahrens einvernehmlich geregelt werden kann. Über die entsprechenden Möglichkeiten kann man sich mit geringem Kostenaufwand im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches beim Anwalt informieren.
Wenn beide Eheleute an einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung interessiert sind, bietet sich der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung frühzeitig nach der Trennung an. Diese verursacht zwar ebenfalls Kosten, da sie in der Regel von einem Rechtsanwalt aufgesetzt und beim Notar beurkundet werden muss.
Im Vergleich zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens bleibt sie aber deutlich hinter den Kosten eines Rechtsstreits zurück.
Ein weiterer (Kosten-) Vorteil besteht darin, dass sich das Gericht nach Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nur noch mit der dann einvernehmlichen Ehescheidung zu befassen hat.
Über den Abschluss einer Honorarvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts können ebenfalls Einsparungen gegenüber den sonst zu berechnenden, gesetzlichen Gebühren erreicht werden. Dies wird in erster Linie dann in Betracht kommen, wenn die Aufteilung größerer Vermögenswerte unter den Eheleuten ansteht. Auch hierzu sollten Sie Ihren Anwalt befragen. Ein guter Anwalt wird von sich aus die Kostenfrage ansprechen und die Höhe der entstehenden Gebühren erläutern. Schließlich geht es hierbei ja um seine Dienstleistung und deren angemessene Vergütung.
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