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Zuwendung der Schwiegereltern

Direkter Rückgewähranspruch bei Zuwendungen der Schwiegereltern an ein Schwiegerkind.

Nicht selten lassen Eltern ihrem Kind sowie dem Schwiegerkind mit der Eheschließung Vermögenswerte zukommen, um diese finanziell zu unterstützen. Wenn die Schenkung nicht nur an das eigene Kind, sondern zumindest auch an das Schwiegerkind erfolgte und die Ehe dann später scheitert, stellt sich die Frage, ob die Schwiegereltern die Zuwendung zurück erhalten oder nicht.

Früher verhielt es sich so, dass die Zuwendung der Schwiegereltern im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Scheidung der Ehe des Kindes berücksichtigt wurde. Die Schenkung der Schwiegereltern an das eigene Kind wurde als echte Schenkung im Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt und wirkte sich wertneutral beziehungsweise nur in Höhe der Wertsteigerung aus.

Die Zuwendung an das Schwiegerkind wurde als ehebedingte Zuwendung und gerade nicht als Schenkung eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Schenkung der Schwiegereltern an ihr eigenes Kind beim Zugewinnausgleich wertneutral beziehungsweise in Höhe der Wertsteigerung anzusetzen war, während beim Schwiegerkind die ehebezogene Zuwendung in voller Höhe nur in das Endvermögen fiel. Somit floss die Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind im Rahmen des Zugewinnausgleichs zumindest zur Hälfte an das eigene Kind zurück.

Begünstigt war bei dieser Konstellation folglich das eigene Kind.

Inzwischen wurde diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedoch aufgegeben. Nunmehr gilt auch eine Zuwendung der Schwiegereltern an das Schwiegerkind als echte Schenkung. Als Geschäftsgrundlage für diese Schenkung wird allerdings der Fortbestand der Ehe angesehen. S

cheitert die Ehe fällt diese Geschäftsgrundlage weg, so dass ein Rückgewähranspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung haben nun die Schwiegereltern einen direkten Anspruch gegenüber dem Schwiegerkind. Der Ausgleich erfolgt nicht mehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Der Rückforderungsanspruch entsteht mit Scheitern der Ehe, das heißt zum endgültigen Trennungszeitpunkt. Meist wird hier auf das Auszugsdatum einer der Eheleute abgestellt.

In der Regel ist die Zuwendung jedoch nicht in voller Höhe an die Schwiegereltern zurück zu erstatten. Bei der Bemessung der Höhe des Rückgewährungsanspruches sind diverse Kriterien zu berücksichtigen. Zum Einen ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schwiegereltern sowie des Schwiegerkindes abzustellen. Darüber hinaus ist entscheidend, in welcher Höhe, die durch die Zuwendung der Schwiegereltern erwirkte Vermögensmehrung noch vorhanden ist.

Hauptkriterium ist die Dauer der Ehe von der Zuwendung bis zur Trennung. Trennen sich die Eheleute 15 Jahre nach der Zuwendung, hat das eigene Kind für die gesamte Dauer an der Zuwendung partizipiert. Der Zweck der Schenkung hat sich somit für diese Zeit bereits erfüllt, was bei der Berechnung der Höhe des Rückgewähranspruchs entsprechend zu berücksichtigen ist. Letztendlich handelt es sich bei der Bewertung der Höhe des Rückgewähranspruches um eine Einzelfallentscheidung. Als Obergrenze kann jedoch herangezogen werden, was bei Trennung durch die Zuwendung als Vermögensmehrung noch vorhanden war.

Der Anspruch der Schwiegereltern verjährt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften nach drei Jahren, bei Grundstücksübertragungen nach zehn Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, also mit Ende des Jahres, in dem sich die Eheleute getrennt haben, sofern die Schwiegereltern von dem Scheitern der Ehe Kenntnis erlangen. Beim Zugewinn der Eheleute wirkt sich die Zuwendung nun nicht mehr aus, da sie sowohl beim eigenen Kind als auch beim Schwiegerkind als echte Schenkung sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen fällt.

Über den Autor

RA Volker Hinterberger


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