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Betreuungsunterhalt

Bundesgerichtshof (BGH) zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen.

Nach der Gesetzeslage - § 1570 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - kann ein geschiedener Ehegatte von dem Anderen wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre ab der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. In diesem Zeitraum, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinschaftlichen Kindes, trifft den betreuenden Elternteil keinerlei Erwerbsobliegenheit. Er muss in diesem Zeitraum also überhaupt nicht arbeiten gehen, um für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.

Das Gesetz sieht weiter vor, dass sich die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs verlängert, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Diese Regelung mit einem vollen Betreuungsunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes und danach Unterhalt nur noch nach Billigkeitsgesichtspunkten wurde mit der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 eingeführt. Damit wurde das früher geltende, so genannte Altersphasenmodell abgelöst. Nach dem Altersphasenmodell brauchte der betreuende Elternteil in der Regel bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des jüngsten Kindes gar nicht arbeiten zu gehen. Erst ab der Vollendung des siebten Lebensjahres musste er zunächst eine halbschichtige Tätigkeit aufnehmen.

Nach der Unterhaltsreform hat die Neuregelung zum Betreuungsunterhalt in der Rechtsprechung zunächst unterschiedliche Beurteilungen erfahren.

Die Oberlandesgerichte gingen zunächst teilweise davon aus, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen der Billigkeit ein „eingeschränktes“ Altersphasenmodell greifen könne. Damit wäre der Umfang der Erwerbstätigkeit aber wieder schematisch am Alter des Kindes festgemacht worden. Diese Auslegung folgte dem Bestreben nach einfach zu handhabenden, an objektiv feststellbaren Kriterien orientierte Regelungen zum Betreuungsunterhalt.

Der BGH hat diesem Gedanken von Anfang an eine Absage erteilt und in mehreren Entscheidungen festgelegt, dass es kein Altersphasenmodell mehr gibt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres soll für den Betreuungsunterhalt im Rahmen der dann vorgesehenen Billigkeitserwägungen genau auf den Einzelfall abzustellen sein. In einer Entscheidung vom 30. März 2011 (Aktenzeichen IIX ZR 3/09) hat der BGH seine Sichtweise noch einmal unterstrichen. Bei der Prüfung zu einem verlängerten Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres aus kindbezogenen Gründen ist immer der Einzelfall zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung muss festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise (als zu Hause durch den betreuenden Elternteil) gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte.

Seit der Unterhaltsreform gilt der Vorrang der außerhäuslichen Betreuung.

Nur wenn dies überhaupt nicht möglich ist, kann unterhaltsrechtlich eine weitere Betreuung über das dritte Lebensjahr hinaus Berücksichtigung finden. Das dürfte im Hinblick auf den zunehmenden Ausbau der Kindergärten und Kinderhorte nur noch in Ausnahmefällen der Fall sein.

Der BGH hat in dem Urteil erneut klargestellt, dass ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, den Anforderungen der gesetzlichen Regelung nicht gerecht wird. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Betreuungsunterhalt also noch einmal unterstrichen und gegen nach wie vor vorhandene, kritische Stimmen gefestigt.

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Peter A. Aßmann

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