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Dreiteilungsmethode

Abänderung des Ehegattenunterhalts - Die Dreiteilungsmethode beim Ehegattenunterhalt ist verfassungswidrig.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 25. Januar 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 918/10) entschieden. Die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Dreiteilungsmethode ist mit dem Gesetz unvereinbar.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Grundsätzlich wurde für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung abgestellt. Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung waren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten waren und die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatten.

Im Laufe der Jahre hat der BGH damit begonnen, seine am Stichtag der Rechtskraft der Scheidung orientierte Rechtsprechung aufzugeben. Im Jahr 2008 wurden zunächst Unterhaltspflichten gegenüber nachehelich geborenen Kindern in die Berechnung des Unterhalts mit einbezogen; mit Urteil vom 30. Juli 2008 erstmals auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Der BGH hat dabei die „Theorie der Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse“ und die Dreiteilungsmethode entwickelt.

Bei der Berechnung des Unterhalts der geschiedenen Frau wandten die Bundesrichter dann diese Dreiteilungsmethode an.

Dabei werden die Einkommen des Mannes und beider Ehefrauen addiert und die Summe durch drei geteilt. Der Eigenverdienst der Ex-Frau wird von diesem Drittel abgezogen und daraus ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau. Durch eine Kontrollrechnung wurde sichergestellt, dass der Ex-Partner auf keinen Fall mehr Unterhalt erhielt, als er ohne erneute Heirat des Unterhaltspflichtigen bekommen hätte. Diese Dreiteilungsmethode führte zu einer erheblichen Reduzierung des Unterhalts von geschiedenen Ehefrauen.

Das BVerfG hat die Dreiteilungsmethode nunmehr für verfassungswidrig erklärt. Es hat darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen der aufgelösten Ehe ausrichtet. Daran hat die Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 nichts geändert. Der vom BGH entwickelte Maßstab der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse beruhe auf den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts. Dieser neue Maßstab hat nichts mehr mit den ehelichen Lebensverhältnissen zu tun.

Stattdessen ersetzt er die gesetzliche Vorgabe durch einen eigenen Beurteilungsmaßstab und das ist verfassungswidrig.

Bei Urteilen in denen der Unterhaltsanspruch nach der Dreiteilungsmethode berechnet worden ist, kann die Unterhaltsberechtigte eine Abänderung des Unterhaltstitels beantragen. Bei Vergleichen kann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage nur im Rahmen einer Gesamtabwägung erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob dies den Parteien zumutbar ist und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die weiteren vereinbarten Regelungen hat. Hier ist insbesondere der Vertrauensschutz der Parteien zu beachten und ihre getroffenen Vermögensdispositionen.

Fazit: Das BVerfG ist der Rechtsprechung des BGH zu Recht entgegengetreten. Der BGH hat aus den Augen verloren, dass der Gesetzgeber weiterhin die Ehepartner in ihrem Vertrauen auf den grundsätzlichen Bestand der Ehe auch im Falle ihrer Auflösung angemessen schützen wollte.

Die Änderungen des Unterhaltsrechts ab dem 1. Januar 2008 vollziehen bereits die Anpassung an die geänderten Familienwelten, durch die Möglichkeit der Befristung und der Herabsetzung des Unterhalts, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Eine darüber hinaus gehende Änderung des Unterhaltsrechts durch die Theorie der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse und die Dreiteilungsmethode widerspricht der gesetzgeberischen Wertung.

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RAin Erika von Heimburg

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