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Unterhalt – Schweiz

Unterhaltsforderungen aus Deutschland können auch in der Schweiz vollstreckt werden.

Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem so genannten Lugano-Übereinkommen (LugÜ), dort Artikel 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar. Das LugÜ regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen Deutschland und der Schweiz und wurde in Lugano abschließend verhandelt und unterzeichnet, daher der Name.

Für die Vollstreckung in der Schweiz wird jedoch eine Schweizer Domiziladresse für die Korrespondenz mit dem Betreibungsamt, eine Schweizer Bankverbindung und die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses benötigt. Sollte sich der Antragsgegner nicht auf das Gerichtsverfahren in Deutschland eingelassen haben, ist dort ein Versäumnisbeschluss ergangen. In diesen Fällen ist gemäß Artikel 34 Nummer 2 des LugÜ zudem der Nachweis zu erbringen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück, beispielsweise die Klageschrift, dem Antragsgegner zugegangen ist.

Dies soll sicherstellen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hatte, sich in diesem Verfahren zu verteidigen. Artikel 34 Nummer 2 letzter Halbsatz LugÜ findet allerdings keine Anwendung, da die Schweiz von dem diesbezüglich im Übereinkommen verbrieften Vorbehalt Gebrauch gemacht hat. Der Nachweis nach Artikel 34 Nummer 2 LugÜ wird mit dem entsprechenden Formular über Urteile und gerichtliche Vergleiche des Anhang V zum LugÜ erbracht, der von dem jeweiligen deutschen Gericht ausgefüllt und bestätigt wird.

Anders als in Deutschland kann in der Schweiz immer nur der Unterhalt für die Vergangenheit und nicht der laufende Unterhalt vollstreckt werden.

Hat der Schuldner jedoch erkannt, dass sich der deutsche Unterhaltsanspruch auch in der Schweiz unproblematisch vollstrecken lässt, hat dies fast immer zur Folge, dass dann der laufende Unterhalt ohne Verzögerung geleistet wird, um weiteren Vollstreckungshandlungen vorzubeugen.

Unterhaltsforderungen werden von den Schweizer Betreibungsämtern insofern privilegiert behandelt, als dass die monatlichen Pfändungen beim Unterhaltsschuldner sofort ausgekehrt werden. Bei anderen Forderungen kann es jedoch geschehen, dass die Zahlungen über einen längeren Zeitraum vom Betreibungsamt einbehalten und erst am Ende des Pfändungsjahres ausgezahlt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Betreibungsämter keine Gelder auf Konten im Ausland überweisen, sondern immer eine Schweizer Bankverbindung angegeben werden muss.

Will jedoch ein Dritter, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, die Vollstreckungshandlungen im Auftrag eines Mandanten vornehmen, ist es unbedingt notwendig, ein so genanntes Klientengeldkonto bei einer Schweizer Bank zu führen. Dieses besondere Konto gibt dem Anwalt die Möglichkeit, Fremdgelder zu empfangen und zu verwalten. Nicht jedem mag bekannt sein, dass es nach einschlägigen Regelungen Schweizer Banken nicht zulässig ist, ohne weiteres Fremdgelder auf gewöhnlichen Schweizer Konten zu erhalten. Der Empfänger von Überweisungen muss stets auch wirtschaftlich Berechtigter solcher Zahlungen sein. Der Ausweg ist ein Konto, welches in der Schweiz zugelassene Rechtsanwälte oder Treuhänder eigens hierfür einrichten können.

Vor der Einleitung einer Vollstreckung empfiehlt es sich, nochmals die exakten Wohnsitzangaben des Schuldners zu überprüfen, um keine unnötigen Kosten zu produzieren.

Die Betreibungsämter erheben auch dann ihre Gebühren, wenn die Zahlungsaufforderung an den Schuldner mangels Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbezirk nicht zugestellt werden kann. Bei Zweifeln am Wohnsitz kann die Wohnortgemeinde, dort die so genannte Einwohnerkontrolle, angeschrieben und gegen eine Gebühr eine Adressanfrage durchgeführt werden. Ist der Wohnsitz nicht bekannt, kann über das Bundesamt für Migration (BFM), Sektion Statistik in 3003 Bern-Wabern ein so genannter Aufenthaltsnachforschungs-Antrag gestellt werden. Dies ist für Privatpersonen gebührenpflichtig, für deutsche Behörden jedoch kostenfrei. Der Adressanfrage sind entsprechende Nachweise gemäß Artikel 15 der ZEMIS-Verordnung beizufügen.

Deutsche Unterhaltsvorschusskassen, wie die Jobcenter oder die ARGE können hinsichtlich des von ihnen geleisteten Unterhaltsvorschusses eine vollstreckbare Teilausfertigung bei den deutschen Gerichten erwirken. Diese Titel sind dann in der Schweiz dem zuständigen Betreibungsamt vorzulegen. Hinsichtlich der Wohnsitzabklärung wird auf den vorstehenden Absatz und die für Behörden kostenlose Anfragemöglichkeit verwiesen. Sollte sich der Antragsgegner auf das Verfahren nicht einlassen, ist unbedingt die Bescheinigung gemäß Anhang V des LugÜ einzuholen. Auch hier gilt, dass für das Betreibungsverfahren eine Schweizer Zustelladresse und eine Kontoverbindung in der Schweiz angegeben werden muss. Dann steht einer Vollstreckung deutscher Unterhaltsforderungen in der Schweiz nichts mehr im Wege.

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Nicole Denise Faßbender

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