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Unterhaltsrecht

Viele Änderungen im Unterhaltsrecht haben sich immer noch nicht herumgesprochen.

Nachdem das Gesetz jahrzehntelang von der Hausfrauenehe ausging, wurde das Unterhaltsrecht 2008 an das moderne Familienbild angepasst, bei dem oft beide Partner arbeiten. Jeder soll nach der Scheidung soweit möglich erwerbstätig sein und für sich selbst sorgen. Das neue Unterhaltsrecht will außerdem das Kindeswohl fördern und die Zweitfamilien mit Kindern wirtschaftlich besser stellen. Künftig haben daher die Unterhaltsansprüche der Kinder Vorrang gegenüber den Ansprüchen früherer Partner.

Im Unterhaltsrecht ist zwischen Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Trennungsunterhalt erhält der bedürftige Ehepartner im Fall der Trennung. Der Anspruch endet in jedem Fall mit der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner auch nach der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Er beläuft sich in der Regel auf 3/7 des Nettoeinkommens, jedoch unter Berücksichtigung von 1.000 Euro Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Es gibt keine so genannte Lebensstandardgarantie mehr.

Der geschiedene, unterhaltsbedürftige Ehegatte kann sich nicht mehr darauf verlassen, lebenslang am Einkommen des ehemaligen Partners teilhaben zu dürfen. Das entspricht dem gewandelten Ehebild: Heutzutage werden Ehen nicht mehr geschlossen, „bis das der Tod Euch scheidet“. Statistisch gesehen müssen die Ehepartner zu fast 50 Prozent mit dem Scheitern rechnen und ihre Erwartungen entsprechend herunterschrauben. Das Grundprinzip der nachehelichen Solidarität, auf dem ein Unterhaltsanspruch basiert, wird im neuen Unterhaltsrecht von dem stärker gewichteten Grundprinzip der Eigenverantwortung aufgehoben.

Deshalb kann auch der nacheheliche Unterhalt heute oft befristet werden. Mit Schaffung des neuen § 1578 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit erweitert, nachehelichen Unterhalt zu beschränken und zeitlich zu befristen. Zeitliche Befristung bedeutet, dass der Unterhalt nicht mehr grundsätzlich lebenslang gezahlt wird, sondern nur noch für einen bestimmten, vom Gericht festgelegten Zeitraum.

Entscheidend für eine Befristung ist, ob der Unterhaltsberechtigte so genannte, ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Je weniger ehebedingte Nachteile vorhanden sind, um so eher kommt eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche in Betracht. Von ehebedingten Nachteilen spricht man, wenn der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines gemeinsamen Kindes oder der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe in seiner Erwerbsbiografie schlechter da steht, als es ohne die Ehe der Fall wäre.

Wer also seinen Beruf aufgegeben hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern oder um den ehelichen Haushalt zu führen und deshalb nun ohne einen angemessenen Arbeitsplatz da steht, der wird ehebedingte Nachteile für sich in Anspruch nehmen können. Diese Nachteile werden aber verneint, wenn ein Einkommensunterschied nach der Ehe auf einem unterschiedlichen Ausbildungsniveau beruht, das schon bei der Hochzeit bestanden hat. Wer also seine Karriere zu Gunsten von Kindern und Familie aufgegeben hat, dessen Unterhaltsansprüche unterliegen keiner Befristung. Wer allerdings ohne Ausbildung oder mit einem Job auf niedrigerem Qualifikationsniveau heiratet, muss im Falle der Scheidung damit rechnen, dass seine Anteilnahme am besseren Einkommen des Ehegatten befristet wird.

Von praktisch großer Bedeutung ist in solchen Fällen die Beweislast.

Natürlich ist es schwierig, hypothetisch zu ermitteln, wie die Erwerbsbiografie einer Person verlaufen wäre, wenn sie sich nicht Kindern und Familie gewidmet hätte. Der Unterhaltsschuldner kann sich zunächst darauf beschränken, das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen auf Seiten des Unterhaltsgläubigers zu bestreiten. Es ist dann Sache des Unterhaltsberechtigten, konkret darzulegen, welche ehebedingten Nachteile durch die Ehe entstanden sein sollen. Diesen konkreten Vortrag kann der Unterhaltsschuldner dann gegebenenfalls widerlegen.

Aus Sicht des Unterhaltsschuldners ist es also ausgesprochen wichtig, zunächst einmal ehebedingte Nachteile pauschal zu bestreiten, um eine Befristung der ihn treffenden Unterhaltspflicht zu erreichen. Auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ist es dagegen von großer Bedeutung, eventuelle, ehebedingte Nachteile möglichst konkret darzulegen, um eine Befristung der Unterhaltsansprüche abzuwenden. Etwaige Fehler, die im Prozess gemacht werden, sind später nicht mehr gut zu machen. Und das, obwohl hier über die finanzielle Situation des Betroffenen oft bis zu seinem Lebensende entschieden wird.

Berücksichtigung zusätzlicher Altersvorsorge beim Unterhalt nach dem neuem Unterhaltsrecht.

Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Nach Abzug der Kosten für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können jedoch vom Nettobetrag noch Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden. Durch die zunehmende Bedeutung der privaten Altersvorsorge ist mittlerweile anerkannt, dass jeder eine ergänzende Altersvorsorge in angemessenem Maß betreiben darf. Anderes kann aber bei sehr engen, wirtschaftlichen Verhältnissen gelten, der notwendige Bedarf des Unterhaltsberechtigten muss auf jeden Fall gedeckt sein.

Der Unterhaltspflichtige kann sein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen durch Ausgaben für eine private Altersvorsorge in Höhe von bis zu vier Prozent des Bruttoerwerbseinkommens des Vorjahres senken. Selbständige können eine Altersvorsorge sogar in Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung von aktuell 19,9 Prozent zuzüglich der ergänzenden vier Prozent betreiben, insgesamt also fast 24 Prozent ihres Bruttoerwerbseinkommens für die Altersvorsorge abziehen. Voraussetzung ist aber, dass die Beträge tatsächlich in irgendeine Form der Altersvorsorge fließen; das kann auch eine Kapitallebensversicherung sein.

Durch die Schaffung so einer zusätzlichen Altersvorsorge lassen sich besonders im Ehegattenunterhalt die tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeträge durch Senkung des Nettoeinkommens nicht unbeträchtlich vermindern, weil der ehemalige Ehepartner einen Anspruch auf 3/7 des Nettoeinkommens hat. Im Kindesunterhalt kann der Abzug der Aufwendungen für die private Altersvorsorge zu einer niedrigeren Einstufung im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle führen.

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RA Florian Lahrmann

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