Die Vaterschaft ist ein komplexes Thema innerhalb des deutschen Familien- und Eherechts
Die Vaterschaft respektive die Anerkennung der Vaterschaft ist ein komplexes und kompliziertes Thema innerhalb des deutschen Rechtswesens. Gibt der Mann diesbezüglich eine freiwillige Willenserklärung ab, dass er die Vaterschaft anerkennt (§ 1594 ff. BGB) und als rechtlicher Vater des geborenen Kindes gelten möchte, ist aber juristisch noch nicht das letzte Wort gesprochen.
Damit die Anerkennung der Vaterschaft nämlich auch wirklich wirksam wird, müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden. So erfordert die Anerkennung der Vaterschaft grundsätzlich auch die Zustimmung der Kindesmutter. Steht ihr die elterliche Sorge allerdings nicht zu, muss zudem das Einverständnis des Kindes vorliegen (§ 1595 BGB).
Des Weiteren ist eine Vaterschaft nur dann wirksam, wenn sie durch eine öffentliche Urkunde bestätigt wird (§ 1597 BGB). Ermächtigte Mitarbeiter des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII) sowie Notare, Standesbeamte, Urkundsbeamte der Amtsgerichte und auch Konsularbeamte deutscher Auslandsvertretungen dürfen diesbezüglich die Vaterschaft beurkunden. Kommt es zu einem gerichtlichen Vaterschaftsverfahren kann die Anerkennung der Vaterschaft auch von dem jeweils zuständigen Gericht beurkundet werden (§ 641c ZPO).
In Deutschland ist auch die Vermutung der Vaterschaft rechtlich relevant
Grundsätzlich hat die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung respektive die "freiwillige" Vaterschaftsanerkennung zahlreiche Rechtsfolgen. Zu einer gerichtlichen Vaterschaftsstellung kommt es in erster Linie nur dann, falls die Vaterschaft vom vermuteten biologischen Vater nicht freiwillig anerkannt wird (§ 1600d Abs.1 und 4 BGB).
Der nicht biologische und lediglich soziale Vater kann dabei allerdings auch nicht mittels der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung rechtlich in die verwaiste Rolle des Vaters gezwungen werden. In Deutschland ist in diesem Zusammenhang auch die Vaterschaftsvermutung rechtlich zulässig, wobei es sich in einem solchen Fall um eine rechtliche Vermutung im Familienrecht handelt. Eine diesbezügliche Vermutung benötigt dabei kein explizites Beweisverfahren, dass die eigentliche juristische Behauptung untermauert. Für die Annahme eines rechtlichen Vermutungszusammenhangs ist es demgegenüber wichtig, dass die Vermutungsvoraussetzungen in Bezug auf die Vaterschaft umfassend dargelegt und auch bewiesen werden.
In der Praxis kommt es im Hinblick auf eine mögliche Vaterschaft dabei häufig zu folgendem Szenario: Wird ein Kind innerhalb einer Ehe geboren, ist die Mutter also verheiratet, wird grundsätzlich erst einmal vermutet, dass der Ehemann dann auch der leibliche Vater des gerade geborenen Kindes ist. Alleine an diesem Beispiel ist schon deutlich zu erkennen, dass der Nachweis der biologischen Abstammung oftmals nicht einfach zu erbringen ist. Demgegenüber ist die Ehe vom Grundsatz her viel einfacher - beispielsweise durch die erhaltene Heiratsurkunde - zu beweisen.
Das deutsche Recht räumt auch die Möglichkeit der Anfechtung einer Vaterschaft ein
Dabei wird im Zuge eines möglichen Anfechtungsverfahrens (nach § 1600c BGB) vermutet, dass zum Zeitpunkt der Geburt der jeweilige Ehemann der Mutter auch Vater des Kindes ist (§ 1592 Nr. 1 und 2 sowie § 1593). Dies gilt auch, falls der Ehemann noch vor der Geburt aus dem Leben scheidet. Ansonsten ist die rechtliche Vermutung relevant, dass die Person, die auch die Vaterschaft anerkannt hat, der Vater ist.
Kommt es diesbezüglich zu einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, greift auch der Paragraph 1600d BGB. Dabei wird derjenige als Vater vermutet, der während der Empfängniszeit der Mutter beiwohnte. Aber: Hier gilt die gesetzliche Vermutung grundsätzlich nicht als zwingend richtig; sie kann also jederzeit durch einen entsprechenden Gegenbeweis widerlegt werden. Dieser entsprechende Gegenbeweis erfolgt dann durch ein Abstammungsgutachten.
Allerdings ist der Nachweis der Vaterschaft dabei weitaus schwieriger zu erbringen als die negative Feststellung. Das Familien- und Eherecht lässt zudem rechtlichen Raum für eine Vaterschaftsanfechtung. Dabei kann der jeweilige Antragssteller die rechtliche Feststellung begehren, dass er nicht der Vater des Kindes ist.
Eine kompetente Rechtsberatung ist bei der Thematik Vaterschaft unabdingbar
Das Thema Vaterschaft nimmt einen breiten Raum in deutschen Rechtssystem ein. Ob Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsvermutung oder eine entsprechende Vaterschaftsanfechtung - juristisch bzw. rechtlich sind dies grundsätzlich heikle Themen. Zudem besteht hier immer die Gefahr, dass die rechtliche Sachlage von der Emotionalität der beteiligten Personen respektive Parteien quasi überlagert wird.
Daher sollte bei dieser Thematik immer ein Fachanwalt für das Ehe- und Familienrecht mit der Wahrung der eigenen Interessen betraut werden; so bleiben rechtliche Auseinandersetzungen auf der Sachebene. Betroffene können diesbezüglich das Unternehmen AdvoGarant kontaktieren, die als Vermittler von kompetenten Fachanwälten auch im Hinblick auf diese Thematik den richtigen Rechtsbeistand im Portfolio haben.
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