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Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Angehörige können ihre Rechtsverhältnisse grundsätzlich untereinander so gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist.

Darlehensverträge müssen jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Stehen sich fremde Personen als Vertragspartner gegenüber, kann man regelmäßig davon ausgehen, dass Darlehensverträge auf einem Interessengegensatz beruhen. Demgegenüber sind Darlehensverträge unter Angehörigen vielfach nicht von solchen Gegensätzen bestimmt, sondern insbesondere von familiären Erwägungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem umfangreichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung solcher Darlehensverträge zwischen Angehörigen konkretisiert. In dem Schreiben geht es auch um Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter (BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2010 - IV C 6 - S 2144/07/10004).

Zu den Angehörigen zählen aus steuerlicher Sicht:

  1. Verlobte;

  2. Ehegatte;

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie;

  4. Geschwister;

  5. Nichten und Neffen;

  6. Schwägerin und Schwager sowie deren Geschwister;

  7. Tanten und Onkel;

  8. Pflegeeltern und -kinder.

Darüber hinaus sieht die Abgabenordnung die Angehörigeneigenschaft unter anderem auch noch nach der Ehescheidung vor.

Für eine steuerrechtliche Anerkennung müssen die Darlehensverträge klare und eindeutige Regelungen enthalten, sodass Zweifel über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags ausgeschlossen sind.

Die Vertragspartner müssen die Darlehensverträge ernsthaft durchführen wollen. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertrag mit dem gleichen Inhalt auch unter Fremden so geschlossen worden wäre. Darlehensverträge können aber auch zivilrechtlich nicht wirksam sein, zum Beispiel wenn ein vorgeschriebenes (Form-)Erfordernis nicht beachtet worden ist und keine Heilung des (Form-)Fehlers erfolgt oder möglich ist. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit führt aber nicht in jedem Fall zur Versagung der steuerlichen Anerkennung. Darlehensverträge unterliegen nicht allein deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. Dennoch ist die Schriftform schon aus Beweisgründen dringend anzuraten. Der Steuerpflichtige trägt nämlich für den Vertragsinhalt die objektive Beweislast.

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos dazu, dass Darlehensverträge steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragsparteien. Bemühen sich die Vertragspartner allerdings umgehend, den Mangel zu beseitigen, steht einer Anerkennung der Darlehensverträge auch schon in der Zeit der zivilrechtlichen Unwirksamkeit nichts entgegen, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Hauptleistungspflichten sind inhaltlich festzulegen und die vereinbarten Verpflichtungen müssen über die üblichen, familiären Hilfeleistungen hinaus gehen.

Darlehensverträge und ihre tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (zum Beispiel Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. Als Vergleichsmaßstab dienen Darlehensverträge, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Folglich sind

  • Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens zu treffen;

  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten und

  • der Rückzahlungsanspruch (gerade bei langfristiger Laufzeit) ausreichend zu besichern.

Die ausreichende Besicherung muss mit banküblichen Sicherheiten erfolgen, wie einer Hypothek, Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern und so weiter. Entscheidend ist der konkrete Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall. Haben volljährige, wirtschaftlich voneinander unabhängige Angehörige Darlehensverträge abgeschlossen, können sie auch ausnahmsweise steuerlich anerkannt werden, wenn sie nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Darlehenssumme, die zur Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wird, ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Darlehensverträge, insbesondere die regelmäßige Zinszahlung - auf die Modalitäten der Tilgung und Besicherung kommt es in diesen Fällen nicht entscheidend an.

Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern abgezogen werden.

Sie gelten selbst dann als Betriebsausgaben, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt wurden, sofern die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als Zinsen bezeichneten Beträge vielmehr nicht abziehbare Zuwendungen dar.

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RA Hans-Jörg Schwiete

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