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Bewirtungskosten

Bewirtungskosten steuerlich richtig geltend machen.

Geschäftsbeziehungen pflegen und dabei noch Geld sparen - so soll es doch sein. Solange das Verhältnis rein geschäftlicher Natur ist, steht der steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungskosten nichts entgegen. Zunächst ist die Voraussetzung, dass das Treffen beruflichen Zwecken dient oder zum betrieblichen Bereich gehört. Geht es um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen - soll also beispielsweise ein Vertrag unterschrieben werden - so ist der berufliche Zweck erfüllt. Werden Mitarbeiter des Unternehmens bewirtet, so fällt das Essen in den betrieblichen Bereich.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei betrieblichen Besprechungen Kaffee und Kuchen gereicht wird oder Mitarbeiter bei einer betriebsinternen Feier bewirtet werden. Für beide Bereiche gilt jedoch, dass die Mitnahme eines Ehepartners nicht selten Schwierigkeiten bei der steuerlichen Berücksichtigung bereiten kann. Nimmt der Ehepartner lediglich als Privatperson an dem Essen teil, so besteht Einigkeit darüber, dass sein Teil nicht abzugsfähig ist. Ist er aber Mitinhaber des Unternehmens, so besteht eine völlige Abzugsfähigkeit, auf die Eigenschaft des Ehepartners kommt es daher nicht an. Besteht aber nur ein Angestelltenverhältnis, so kann man nur mit einem anteilsmäßigen Abzug rechnen.

Steuerlicher Unterschied zwischen Bewirtungskosten aus beruflichem oder betrieblichem Zweck.

Die Bewirtungskosten, welche dem beruflichen Zweck dienen, finden eine andere steuerliche Berücksichtigung als solche, welche zum betrieblichen Bereich gehören. Erstere sind zu 70 Prozent steuerlich absetzbar, 30 Prozent sehen die Finanzbehörden aber als Eigenanteil gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 2 Einkommensteuergesetz an. Die Bewirtungskosten aus dem betrieblichen Bereich jedoch, sind zu 100 Prozent steuerlich absetzbar.

Was das Finanzamt als Nachweis verlangt.

Die Voraussetzungen, die an die Quittung über die Bewirtung gestellt werden, sind nicht unbedingt gering. Je höher die Rechnung ist, desto mehr Informationen möchte das Finanzamt auch haben. Grundsätzlich gilt, dass ab einer Rechnungshöhe von 150 Euro folgende Angaben enthalten sein müssen: Die Rechnung sollte maschinell erstellt sein und Ort, Datum und die einzelne Auflistung der Speisen und so weiter enthalten. Auch sind die bewirteten Personen zu benennen, sowie der Anlass des Treffens darzustellen. Der bewirtete Steuerpflichtige ist gesondert zu benennen. Handschriftliche Belege über allgemeine Speisen und Getränke genügen dem Finanzamt nicht. Bei geringeren Beträgen unter 150 Euro, gelten aber geringere, formale Anforderungen.

Schließlich sollte beachtet werden, dass die Bewirtungskosten aber auch die Trinkgelder in einer angemessenen Höhe vorliegen müssen, denn nicht alles wird vom Finanzamt einfach so akzeptiert. Schließlich gilt auch, dass ein Essen in den eigenen vier Wänden nicht im Rahmen von Bewirtungskosten steuerlich abgesetzt werden kann.

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50672 Köln


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  • Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

    Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.

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