Firmenwagen versteuern
Sobald das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt wird, entsteht dadurch ein geldwerter oder anders gesagt finanzieller Vorteil. Der ist nach dem Einkommensteuergesetz EStG steuerpflichtig. Anders ausgedrückt muss der Benutzer den Firmenwagen versteuern.
Zunächst eine Klarstellung zu den Begriffen Dienstwagen und Firmenwagen oder Dienst-/Firmenfahrzeug. Keiner von ihnen ist gesetzlich definiert. Üblicherweise spricht der Selbstständige oder Handwerker von seinem Firmenfahrzeug, während der unselbstständige Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt. Der Arbeitnehmer benutzt das Fahrzeug seines Arbeitgebers sowohl für berufliche als auch private Fahrten; das Auto wird ihm zur Nutzung überlassen. Der Selbstständige hingegen ist Eigentümer oder Besitzer des Firmenfahrzeuges. Es ist auf seinen Namen zugelassen und wird von ihm durchgängig privat sowie geschäftlich gefahren. Eine eigene Definition für Dienstwagen ist die „Limousine mit Chauffeur“, mit der Führungspersönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft gefahren oder anders gesagt chauffiert werden.
Lohnt sich ein Firmenwagen mit der 1 Prozent Regelung
Sobald das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt wird, entsteht dadurch ein geldwerter oder anders gesagt finanzieller Vorteil. Der ist nach dem Einkommensteuergesetz EStG steuerpflichtig. Anders ausgedrückt muss der Benutzer den Firmenwagen versteuern.
Dienstwagenregelung
Angesprochen sind damit einerseits die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die tatsächliche Fahrzeugbenutzung, und andererseits die damit verbundene Frage, wie ein dadurch entstehender Vorteil steuerlich behandelt wird. Oftmals ist der Dienstwagen für den Arbeitnehmer das entscheidende i-Tüpfelchen, um sich für diesen und nicht für jenen Arbeitgeber zu entscheiden. Ob Fahrtenbuch oder ob 1 Prozent Regelung; im Endeffekt ist die private Nutzung des Dienstfahrzeuges günstiger als ein eigenes Auto anzuschaffen und laufend zu unterhalten.
Betriebsvermögen oder Privatvermögen
Für den Selbstständigen ist es aus steuerlicher Sicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug noch zum Privat- oder schon zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Dazu gilt die folgende Aufteilung: Der Pkw kann Betriebsvermögen sein, wenn seine betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent liegt. Bei einem Nutzungsanteil von mehr als der Hälfte muss das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Fahrten zwischen privatem Wohnsitz und Arbeitsstätte sind Bestandteil der betrieblichen Nutzung. Die jeweiligen Nutzungsanteile sind schriftlich zu dokumentieren und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Das ist sowohl manuell als auch elektronisch möglich.
Selbstständiger oder Arbeitnehmer
Für beide Personengruppen gilt gleichermaßen die 1 % Regelung. Sie ist aus juristischer Sicht als Vermutung der sogenannte Anscheinsbeweis zur Privatnutzung. Für den Arbeitnehmer beinhaltet der geldwert-finanzielle Vorteil auch die Fahrten zwischen seinem ersten Wohnsitz und der ersten Arbeitsstätte. In diesem Fall werden monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzugerechnet.
Firmenwagenrechner – Fahrtenbuch vs. 1 Prozent Regelung
Heutzutage ist es online denkbar einfach, mit einem Firmenwagenrechner den Firmenwagen zu versteuern. Im Rahmen einer Dienstwagenvereinbarung wird in den meisten Fällen auf die Fahrtenbuchführung verzichtet und stattdessen die Dienstwagenbenutzung im Rahmen der monatlichen Entgeltabrechnung versteuert. Welche von beiden Alternativen im Einzelfall günstiger ist, lässt sich mit dem Firmenwagenrechner schnell, aktuell und genau ermitteln.
Geldwerter Vorteil versteuern – so wird’s gemacht
Ausgangspunkt für die Berechnung des geldwerten steuerpflichtigen Vorteiles ist immer der Brutto-Inlands-Listenpreis des Dienstwagens als Neufahrzeug zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive werksseitig eingebauter Sonderausstattung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nicht dazu gehören Kosten für Überführung und Zulassung sowie nachträgliches Zubehör wie Autotelefon, Sommer-/Winterreifensatz u.a.m.
Der Rechnungsweg sieht folgendermaßen aus
- Brutto-Inlands-Listenpreis gerundet auf volle 100 Euro – ….. Euro
- davon 1 % je Monat – ….. Euro
- + 003 % je KM zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte für … km für … Arbeitstage – ….. Euro
- Summe = geldwerter Vorteil - ….. Euro
- ./. pauschal versteuerte Fahrtkosten Wohnsitz – Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je KM x … Arbeitstage - ….. Euro
- Summe = Geldwerter Vorteil zu versteuern - ….. Euro
Diese Berechnung ist so gehalten, dass sie individuell und variabel nutzbar ist. Mit der Summe des zu versteuernden Geldwertvorteils sind die Gesamtkosten zur privaten Fahrzeugnutzung insgesamt abgegolten; bezahlt werden sie allesamt vom Arbeitgeber. Sie reichen von A für Abschreibung über Versicherung, Kraftstoff, Wartung, Reparatur oder Garagenmiete bis Z für Zinsen zur Fahrzeugfinanzierung.
Fazit zu Dienstwagenregelung, 1 % Regelung, Geldwertvorteil, Fahrtenbuch …..
In der heutigen Zeit sind Dienstwagen und Firmenfahrzeug für den Arbeitnehmer zunehmend vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass sich die Einmalinvestition für ein von ihm selbstgenutztes Auto erübrigt. Die Gründe sind vielfältig und meistens persönlich-privater Natur. Sie reichen von der Bonität inklusive Schufa-Score wegen des Autokredites bis hin zu der Situation, dass ein Familienfahrzeug oder der kleine Stadtwagen durch den Ehe-/Lebenspartner buchstäblich belegt ist.
Aus Arbeitgebersicht ist die Dienstwagenüberlassung gleichbedeutend mit einer Bindung des Arbeitnehmers. Er hat einen sowohl finanziellen als auch praktischen Vorteil davon, den Dienstwagen privat nutzen zu können. Eins wie das andere entfällt beim Wechsel hin zu einem Arbeitgeber ohne gleichwertige Dienstwagenüberlassung.
Der Arbeitgeber führt das Firmenfahrzeug als Betriebsvermögen in seiner Bilanz. Alle im Zusammenhang damit stehenden Aufwendungen sind betriebsbedingte und insofern steuerabzugsfähige Ausgaben; sie verringern das steuerpflichtige Betriebseinkommen und im Endeffekt die tatsächliche Steuerlast.
Ob Dienstwagen oder Firmenfahrzeug; eins wie das andere ist für alle Beteiligten eine Win-win-Situation. Je häufiger das Dienstfahrzeug privat genutzt wird, umso lukrativer ist es für den Arbeitnehmer. Bei einem gleichbleibend hohen, in dem Sinne unveränderten steuerpflichtigen geldwerten Vorteil entstehen ihm bestenfalls überhaupt keine weiteren Kosten – je nachdem, wie gut er für sich die Dienstwagenüberlassung im Einzelnen ausgehandelt hat.
Insofern lohnt sich ein Firmenwagen - trotzdem Sie den Firmenwagen versteuern müssen!
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Köln
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Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.
Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.
Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.
Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.
Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.
Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.
Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.
Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.
Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.
Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.
Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.
Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.
Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.
Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.
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