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Gesellschafterkonten im Steuerrecht

Gesellschafterkonten in Kapital- und Personengesellschaften: Das ist zu beachten

Die korrekte Führung von Gesellschafterkonten ist unverzichtbarer Bestandteil der Bilanzierung einer KG. So unterstützt sie einerseits dabei, Forderungen zwischen allen Beteiligten gemäß des HGBs ausweisen zu können. Andererseits bietet sie kompromisslose Aussagekraft im Rahmen der handelsrechtlichen Beteiligung. Zu ihr zählt etwa, welche Stimmrechte vorliegen, wer in Haft genommen werden kann und wie eine Ergebniszuweisung handhabbar ist. Dabei sind in Sachen Kapitalkonten einer Personengesellschaft auch steuerliche Aspekte von erheblicher Bedeutung. Insbesondere im Rahmen der GmbH & Co. KG Unternehmensform führt an ihnen also kein Weg vorbei.

Trotz dieser Relevanz: Nach wie vor herrschen einige Unsicherheiten zum Thema. So wird das Gesellschafterkonto Modell fälschlicherweise gerne mit den für den Zahlungsverkehr vorgesehenen Bankkonten gleichgesetzt. Dass dies nicht korrekt ist und welche weiteren Aspekte darüber hinaus zu beachten sind, das erfahren Sie nachfolgend.

Rechtliche Grundlagen von Kapitalkonten einer KG

Personengesellschaften unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des HGB. Diese besagen, dass der Zusammenschluss an Kommanditisten zur Bildung eines variablen Kapitalkontos verpflichtet ist. Dieses muss dem Kapitalanteil entsprechen, der sich aus der erstmaligen Einlage sowie Gewinnanteilen, Verlusten und eventuellen Entnahmen zusammensetzt. Dabei beziehen sich die nutzbaren Modelle in der Regel auf alle Konten der Gesellschafter. In seltenen Fällen können sie ebenso bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder stillen Gesellschaftern ihren Einsatz finden.

Im Überblick: Die unterschiedlichen Gesellschafterkonto Modell Typen

Laut § 167 Abs. 2 HGB sind Kommanditisten dazu verpflichtet, unterschiedliche Konten zu pflegen. Diese sind für verschiedene Zwecke vorgesehen.

So muss sich auf einem Konto der individuelle Kapitalanteil der vertraglich festgelegten Einlage finden. Ein weiteres Konto ist für die Gutschrift der Summe gedacht, die diese als Gewinn übersteigt. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass jedes Kontenmodell zweckgebunden verwendet wird. Daher empfiehlt es sich, unübersichtliche Mischformen zu vermeiden. Führen Sie ein Darlehenskonto, sollten Sie dieses als solches bezeichnen und nutzen. Um ein Rücklagenkonto handelt es sich bei ihm nicht – auch wenn dies ein häufig anzutreffender Irrtum ist. Die Gründe hierfür sind die unterschiedlichen Kapitalformen, die trotz ähnlichem Gebrauch aus verschiedenen Quellen stammen.

Wie ist ein Mehrkontenmodell steuerlich zu handhaben?

Ein Mehrkontenmodell für Gesellschafter ist unverzichtbar. Dies ist jedoch nicht nur der Fall, um gesetzliche Vorgaben wie etwa § 121 HGB einhalten zu können. Auch für den langfristigen Erfolg einer Personengesellschaft sind Verlustvortragskonto, Darlehenskonto & Co. Gold wert. So ist es aufgrund mehrer Kapitalkonten einer Personengesellschaft möglich, individuelle Entnahmen validieren und gegebenenfalls anpassen zu können. Verhält sich ein Kommanditist also nicht vertragskonform, lässt sich dies einfach feststellen. Diese Überprüfbarkeit erleichtert nicht zuletzt die steuerliche Handhabe von Kapitalkonten einer KG enorm.

Dabei empfiehlt es sich stets, auf ein sogenanntes Vierkontenmodell zu setzen. Im Vergleich zum Zwei- oder Dreikontenmodell bietet es diverse Vorteile. Einer der Gründe ist das zugehörige Verlustverrechnungs- oder Verlustvortragskonto. Es ist für die Buchung von Verlusten gedacht, die bei der Steuerermittlung mit den Gewinnen verrechnet werden können. So lässt sich § 169 Abs. 1 Satz 2 des HGB einhalten: Die Gewinne auf dem Darlehenskonto bleiben von etwaigen Verlusten unberührt. Zu beachten ist außerdem die Form dieses Kontos. Bei ihm handelt es sich salopp gesagt um eine Erweiterung der beiden Kapitalkonten.

Diese ist für § 15a EStG relevant. So beschränkt der Paragraf die Verrechnungsmöglichkeiten von einkommensteuerrelevanten Verlusten für jeden Kommanditisten. Auch die Einbringungsvorgänge werden durch ihn geregelt. Tätigen Sie Buchungen im Forderungskonto, bleibt die Verrechnung von Kapitalverlusten für den einzelnen Gesellschafter außerdem unberührt. Dies ist ein weiterer Vorteil des Vierkontenmodells für Personengesellschaften.

Verzinsung von Gesellschafterkonten – wie sind die Konditionen?

In Sachen Verzinsung von Gesellschafterkonten sind Pauschalisierungen fehl am Platz. Sie variiert je nach Bank und den gebotenen Konditionen. In der Regel ist es jedoch so, dass die Zinsen ebenso wie auf einem regulären Bankkonto recht überschaubar sind. Dennoch ist notwendig, eine angemessene Verzinsung für bestehende Darlehen zu erwirken. Ist das nicht der Fall, könnte das zuständige Finanzamt eine verhinderte Vermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis annehmen.

Selbstverständlich ist es mit dem Blick auf die derzeitigen Nullzinsen nicht einfach, eine angemessene Verzinsung von Gesellschafterkonten zu erzielen. Darüber hinaus gleichen diese oft einem regulären Dispositionskredit. Sind ungesicherte Ansprüche mit unbestimmter Laufzeit vorhanden, wird eine Bank außerdem auf höhere Zinssätze bestehen. Es ist also unabdingbar, verschiedene für Sie infrage kommende Angebote einzuholen und abzugleichen. Dabei sollten Sie Ihre Entscheidung für ein Institut jedoch nie aufgrund der Zinslast oder -entlastung treffen. Vielmehr ist essenziell, interessante Offerten mit den Bedürfnissen und Voraussetzungen Ihrer KG abzugleichen.

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  • Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

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