Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Erstattungszinsen

Sind vom Finanzamt geleistete Erstattungszinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht mehr zu versteuern?

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung nämlich Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. Diese Erstattungszinsen wurden als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen.

An dieser Rechtsprechung hielt der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz auch in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 fest (Akzenteichen: VIII R 33/07). Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer - wie im Streitfall die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen - vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen ist. Das hat zur Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt.

Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Da der Fiskus angesichts dieser Rechtsprechung erhebliche Einnahmeausfälle befürchtete, reagierte der Gesetzgeber ungewöhnlich schnell und nahm im Jahressteuergesetz eine „Klarstellung“ auf: Die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen sei sachlich zutreffend. Ohne eine derartige Regelung sei ein Steuerpflichtiger, der zum Ausgleich für verspätete Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhält, steuerlich günstiger gestellt, als ein Steuerpflichtiger, der seine vor Beginn des Zinslaufs erhaltenen Einkommensteuererstattungen zinsbringend bei seiner Bank anlege.

Die neue Regelung soll in allen Fällen anzuwenden sein, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, also in allen noch offenen Fällen.

Mit dieser Anwendungsregelung werde auch kein Vertrauen der Steuerpflichtigen in bestehende Regelungen verletzt, da bis zur oben genannten Entscheidung des BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen nicht strittig gewesen sei.

Ob dem Gesetzgeber damit sein Ziel - die Rechtslage vor der Entscheidung des BFH wieder herzustellen - gelungen ist, bleibt abzuwarten.

Der Bundesfinanzhof hatte gar nicht in Abrede gestellt, dass Erstattungszinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen sein können. Es bleibt aber nach wie vor die auch vom Gesetzgeber nicht beantwortete Frage, ob dies auch für Zinsen auf Steuern gilt, die nicht abziehbar sind. Aus diesem Grund mehren sich mittlerweile die Stimmen, die durch die „Klarstellung“ keine Änderung der mit der BFH-Rechtsprechung geschaffenen Rechtslage sehen.

Hinzu kommen die verfassungsrechtlichen Bedenken angesichts der Überleitungsvorschrift: Es ist weder klar, ob allein die formelle oder auch die materielle Bestandskraft gemeint ist und darüber hinaus stellt sich freilich auch die Frage der grundsätzlich unzulässigen, unechten Rückwirkung für Veranlagungszeiträume vor 2010.

Derartige Bedenken hatte das Finanzgericht Münster, welches sich als erstes Gericht zur neuen Vorschrift geäußert hat, (Urteil vom 16.12.2010 - 5 K 3626/03 E) nicht.

Wegen der Bedeutung dieser Frage hat es jedoch die Revision zum BFH zugelassen. Darüber hinaus ist beim BFH eine weitere Revision anhängig, in der unter anderem auch die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Überprüfung gestellt wird. Vor diesem Hintergrund sollten Sie auch in Zukunft gegen die Erfassung von Erstattungszinsen bei Einkommen- und Körperschaftssteuer als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte vorgehen, bis die aufgeworfenen, steuer- und verfassungsrechtlichen Fragen endgültig geklärt sind.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

RA Hans-Jörg Schwiete

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche