Abfindung und die Steuer
Im Zusammenhang mit der gezahlten Abfindung kann auch die Frage der Steuer problematisch werden.
Grundsätzlich ist nach den steuerrechtlichen Vorschriften die Abfindung im Jahr der Auszahlung des Abfindungsbetrages dem in diesem Jahr zufließenden Einkommen hinzu zu rechnen. Dementsprechend unterliegt die Abfindung grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Berechnung und gesetzlich vorgeschriebenen Abführung der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuern die Höhe der Abfindung dem Einkommen zurechnen und den entsprechenden Anteil an die Finanzverwaltung abführen. Dieses führt unter Umständen, insbesondere in dem Fall, in dem im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses mit Erfolg eine sehr hohe Abfindung ausgehandelt werden konnte, zu einer massiven Erhöhung des Jahreseinkommens und damit auch zu hohen Steuerzahlungen. Bekannterweise gilt nach den Bundesdeutschen Steuergesetzen die Regelung, dass höhere Einkommen mit der Zunahme des Einkommens einem jeweils höheren Steuertarif unterliegen (Steuerprogression).
Auch seitens der Finanzverwaltung wird diese Situation als ungerecht empfunden, da die Abfindung grundsätzlich ein Ausgleich für zukünftig entfallende Einnahmen darstellen soll.
Entsprechend sehen die steuerrechtlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vor, dass die Möglichkeit besteht, bei der Finanzverwaltung einen Antrag zu stellen, der eine begünstigte Versteuerung der Abfindungszahlung vorsieht. Hierfür gibt es allerdings verschiedene Voraussetzungen:
1. Die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis und die Abfindung müssen im gleichen Jahr gezahlt werden, das heißt sie müssen sich „zusammenballen". Schädlich ist zum Beispiel eine gesplittete Zahlung, die sich über den Jahreswechsel erstreckt.
2. Arbeitnehmer müssen einen Antrag gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, teilt das Finanzamt rechnerisch die Abfindung in fünf gleich große Beträge auf.
Diese werden in vier Teilen steuerlich den nachfolgenden Jahren zurechnet. Der für den Arbeitnehmer maßgebliche Steuersatz für die Versteuerung der Abfindung erhöht dann das Einkommen im Jahre der Auszahlung der Abfindung nur um 1/5, so dass insgesamt eine niedrigere Steuerprogression gilt und entsprechend niedrigere Steuern zu zahlen sind.
Im Gegensatz zu früheren Regelungen gilt seit 2006 keine Ausnahmeregelung mehr. Auch niedrige Abfindungszahlungen müssen der Lohnsteuer unterworfen und versteuert werden. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei einem Steuerberater oder bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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