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Erbausschlagung II

Die Erbausschlagung als Gestaltungselement.

Das Recht zur Erbausschlagung besteht sowohl für den Erben (§ 1942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) als auch für den Vermächtnisnehmer (§ 2180 BGB). Es ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntniserlangung vom Erbfall und von der eigenen Stellung als Erbe / Vermächtnisnehmer auszuüben.

Die Folge der Ausschlagung ist, dass die Erbfolge rückwirkend auf den Anfall der Erbschaft so zu beurteilen ist, als wäre der Ausschlagende niemals Erbe / Vermächtnisnehmer geworden. Gleichzeitig entfällt auch das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, da der Betroffene von der Erbfolge nicht durch eine Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde (§ 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB), sondern durch die eigene Rechtshandlung.

Hier bestehen zwei Sonderfälle.

Zum einen trifft dies auf den im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten zu und zum anderen auf denjenigen, der neben seiner Erbeinsetzung nach § 2306 BGB beschwert ist. In beiden Fällen behält der Ausschlagende seinen Pflichtteilsanspruch.

Im Falle einer Ausschlagung fällt die Erbschaft demjenigen zu, der berufen worden wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Um in diesem Zusammenhang Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, kann ein Erblasser in der Verfügung von Todes wegen vorsorglich selbst einen Ersatzerben benennen.

Durch eine Erbausschlagung lässt sich darüber hinaus auch die Erbschaftssteuerlast innerhalb des Familienverbundes umverteilen und somit in der Gesamtsumme häufig reduzieren.

Schlägt in einer Familie mit drei Kindern die als Alleinerbin eingesetzte, überlebende Ehefrau die Erbschaft aus und verlangt stattdessen den Zugewinn nebst Pflichtteil, fällt die Erbschaft den Kindern zu. Die von den Kindern zu versteuernde Erbmasse wird zunächst um den Zugewinn und den an die Mutter zu zahlenden Pflichtteil gekürzt und sodann auf die drei Kinder verteilt.

Als Folge der Steuerprogression wird zum einen die steuerliche Belastung der gesamten Familie reduziert, so dass von der Erbmasse insgesamt weniger an den Staat fließt. Zum anderen könnte die Alleinerbschaft die Mutter in Schwierigkeiten bringen, genügend liquide Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer aufzubringen, wohingegen die steuerliche Belastung jedes der drei Kinder „noch“ erträglich sein kann. Dort stehen neben der Erbschaft gegebenenfalls auch noch andere liquide Mittel zur Begleichung der Steuer zur Verfügung als bei der Mutter.

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