Erbenhaftung
Erbenhaftung: Das eigene Vermögen muss grundsätzlich geschützt werden
Kommt es zu einem Erbfall geht - gemäß des § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - grundsätzlich die gesamte Hinterlassenschaft des Erblassers im Wege der so genannten Universalsukzession (§ 1967 BGB) auf die jeweiligen Erben über. Dabei werden auch die etwaigen Nachlassverbindlichkeiten zum hinterlassenen Vermögen gezählt. Das bedeutet allerdings wiederum, dass ein Erbe nicht nur das reine Vermögen erbt. Stattdessen muss er dann gleichzeitig auch die Schulden des jeweiligen Erblassers unbeschränkt übernehmen (unbeschränkte Erbenhaftung). Mit der Annahme einer Erbschaft tritt jeder Erbe dann sofort in die so bezeichnete Schuldnerstellung des Erblassers ein. Dabei haftet der Erbe für eventuelle Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlässt, auch mit seinem eigenen Vermögen. Diesbezüglich zählen zunächst einmal die so genannten Erblasserschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten. Darunter sind gesetzlich respektive vertragliche Verbindlichkeiten zu verstehen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers von ihm selbst verschuldet worden sind. Des Weiteren gibt es auch noch die so bezeichneten Erbfallschulden, wobei es sich in diesem Fall um Verbindlichkeiten handelt, die gleichzeitig mit dem jeweiligen Erbfall entstehen. Dies können zum Beispiel im Testament angeordnete Auflagen oder auch Vermächtnisse sein, die von den jeweiligen Erben zu erfüllen sind.
Die Erbenhaftung kann unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden
Allerdings gibt es diesbezüglich die Möglichkeit, dass die Erbenhaftung beschränkt wird. Gerade wenn in einem Erbfall unsicher sein sollte, wie hoch der Erblasser letztendlich verschuldet war oder wenn der sich der Nachlass als generell überschuldet präsentiert, können Erben mittels Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung die Erbenhaftung auf den vorhandenen Nachlass reduzieren bzw. beschränken (§1975, §1990 BGB). In einem solchen Fall wird der entsprechende Nachlass dann in rechtlicher Unabhängigkeit vom Privatvermögen des jeweils involvierten Erben behandelt. Durch diese beschränkte Erbenhaftung, die quasi als funktioneller Schutzmechanismus für die Erben interpretiert werden kann, haben etwaige Gläubiger des Erblassers dann keinen Zugriff auf das Privatvermögen der Erben. Für die Tilgung expliziter Verbindlichkeiten des bereits verstorbenen Erblassers ist die Erbenhaftung bei dieser Variante lediglich maximal auf den vorhandenen Nachlass beschränkt; das Privatvermögen der jeweiligen Erben bleibt in einem solchen Szenario unantastbar.
Auch nach Annahme des Erbes ist eine Beschränkung der Erbenhaftung möglich
Daher gilt in Bezug auf die Erbenhaftung eigentlich immer: Sollte der Nachlass überschuldet sein, so sollten die bedachten Erben die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Erbschaft innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Wochen abzulehnen bzw. auszuschlagen (§§ 1943, 1944 BGB). Sollte dies nicht gewünscht oder auch nicht erforderlich sein, sollte die Beschränkung der Erbenhaftung avisiert werden. Dem jeweiligen Erben wird dabei konkret die Möglichkeit eingeräumt, entweder durch die entsprechende Anordnung der Nachlassverwaltung, die Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder auch die Eröffnung des Nachlasskonkurses die Haftung auf den Nachlass zu verringern respektive zu beschränken. Die angesprochenen Verfahren trennen dabei die jeweiligen Vermögensteile zugunsten des Erben. So haftet er anschließend lediglich mit dem Nachlass für sämtliche Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers. Allerdings ist das Erbe dann selbstverständlich auch nicht mehr verfügungsberechtigt.
AdvoGarant bietet effektive Unterstützung im Hinblick auf die Erbenhaftung
Obwohl sich die rechtlichen Grundlagen verständlich präsentieren, ist die Erbenhaftung ein Thema, das Erben keinesfalls ohne fachspezifischen Anwalt angehen sollten. Als Beispiel sei hier die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens genannt.Bei einer Ablehnung dieser Art müssen Erben nämlich noch keineswegs den Kopf sprichwörtlich in den Sand stecken; es besteht in diesem Fall dann immer noch die Möglichkeit, mittels einer Dürftigkeitseinrede und Aufgebotsverfahren die Erbenhaftung quasi im Nachgang zu beschränken. Gerade in diesem Zusammenhang gilt es aber, Vieles zu beachten, damit die Haftung auch wirklich wirksam begrenzt wird. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kennt diesbezüglich sicherlich die gesamte Palette der Maßnahmen rund um eine Beschränkung der Erbenhaftung. Interessenten respektive betroffene Erben finden bei AdvoGarant dabei genau die richtigen Anwälte für Situationen dieser Art. Dabei leitet AdvoGarant - fallbezogen - die Ratsuchenden zeitnah an einen fachspezifischen Rechtsanwalt weiter; das ist eine effektive Unterstützung im Hinblick auf die Erbenhaftung.
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