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Patchwork-Familie

Meine Kinder – deine Kinder – unsere Kinder … die Patchwork-Familie im Erbfall.

Wie regelt das Gesetz die Erbfolge bei Patchwork-Familien? Eigene Regelungen für diesen Familientyp gibt es nicht. Die Regelungen des Gesetzes sind auf die klassische Familie ausgerichtet, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen.

Das Vermögen der Partner verteilt sich unterschiedlich, je nachdem, ob die (Stief-) Mutter oder der (Stief-) Vater zuerst verstirbt. Hat die (Stief-) Mutter ein Haus, erben der überlebende Ehepartner und die leibliche Tochter jeweils 50 Prozent vom Haus. Stirbt später der (Stief-) Vater, erbt dessen leiblicher Sohn das Vermögen seines Vaters. Dazu gehört dann auch die geerbte Haushälfte, die ursprünglich der Stiefmutter gehörte. Die Stieftochter erhält beim Tod des Stiefvaters nichts. Wäre zuerst der (Stief-) Vater gestorben, hätte die Tochter das gesamte Haus ihrer Mutter allein geerbt sowie die Hälfte des Vermögens ihres Stiefvaters.

Die Höhe des geerbten Vermögens ist für die Kinder also vom Zufall abhängig - je nachdem wer zuerst verstirbt.

Die Kinder des länger Lebenden sind in der Patchwork-Familie klar bevorzugt. Zudem geht so ein Teil des Vermögens des Erstversterbenden an die einseitigen Kinder des überlebenden Ehegatten. Das ist nicht immer so gewollt. Hier hilft ein geschickt gestaltetes Testament.

Durch die richtige Regelung der Erbfolge wird das Vermögen gerecht auf die Kinder verteilt. Dabei sind verschiedene, testamentarische Regelungen möglich.

1) Die Partner möchten den überlebenden Partner finanziell absichern.

Er soll, solange er lebt, das Vermögen des verstorbenen Partners nutzen können. Nach seinem Tod sollen es aber ausschließlich die eigenen Kinder erhalten. Im Testament kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt werden, die eigenen Kinder als Nacherben. Dies kann unterschiedlich je nach Absicherungsbedürfnis gestaltet werden. So kann der überlebende Ehegatte nur Zinsen, Mieteinnahmen et cetera aus dem Erbe ausgeben. Das Erbe selbst bleibt dann komplett den eigenen Kindern erhalten. Oder der überlebende Ehegatte darf auch das Erbe verbrauchen, und nur der verbleibende Rest geht ausschließlich an die eigenen Kinder.

2) Die Partner sind sich einig, dass auch die einseitigen Kinder des jeweils anderen Partners wie die Eigenen behandelt werden.

Dann können sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Verstirbt auch der zweite Partner werden alle Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.

3) Der zuerstversterbende Ehegatte / Lebensgefährte ist Eigentümer des gemeinsam bewohnten Hauses.

Das einseitige Kind, das erbt, kann die Auszahlung seines Anteils verlangen. Ist dies dem überlebenden Ehegatten nicht möglich, muss das Haus verkauft oder mit Grundschulden belastet werden. Noch schwieriger wird es für den überlebenden, nichtverheirateten Lebensgefährten. Das einseitige Kind wird Alleineigentümer des Hauses. Es kann vom überlebenden Lebengefährten verlangen, dass er aus dem Haus auszieht. Dies kann verhindert werden. So kann dem Partner etwa ein Wohnrecht vermacht werden. Dann erhält das eigene Kind zwar das Haus, der Partner kann dies aber weiterhin bewohnen.

4) Das Vermögen wird über das einseitige Kind an den Ex-Partner und an dessen einseitige Kinder vererbt.

Die Ehefrau hat sich scheiden lassen, beziehungsweise die Lebensgefährtin vom Vater ihrer Tochter getrennt. Nach der Scheidung / Trennung verstirbt sie. Ihr Haus erbt allein ihre Tochter. Die Tochter erleidet einen Unfall und verstirbt kinderlos. Jetzt erbt ihr Vater, also der Ex–Ehemann oder der Ex-Lebensgefährte das Haus. Das eigene Vermögen kann also an den Ex-Partner und dessen neue Kinder gehen. Diese können jedoch durch testamentarische Regelungen als Erben des eigenen Vermögens ausgeschlossen werden.

5) Wer verwaltet das Vermögen, das das einseitige Kind geerbt hat?

Der Ex-Partner hat im Regelfall das Recht, das von seinem leiblichen, minderjährigen Kind ererbte Vermögen zu verwalten. Auch dies ist oftmals nicht gewünscht. Denn der überlebende Partner muss sich mit dem oder der Ex über die Verteilung des Vermögens auseinandersetzen. Auch das kann vermieden werden. Im Testament wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der das Erbe des Kindes verwaltet. Dies kann auch der neue Partner sein. Dann darf der Ex-Partner das Erbe des Kindes nicht mehr verwalten.

Familie mit Adoptivkindern

Homosexuellen Paaren steht die Ehe nach Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) offen. Sie können ab dem 1.10.2017 vor dem Standesamt heiraten. Die Adoption steht verheirateten homosexuellen Paaren  rechtlich im gleichen Umfang zu wie jedem heterosexuellen Ehepaar.

Zur Adoption und Ihre Auswirkungen auf das Erbrecht lesen Sie bitte den Artikel: Adoption: Auswirkungen auf Erbrecht und Unterhalt

Natürlich gibt es noch viele weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Wird keine Regelung durch ein vernünftig gestaltetes Testament getroffen, überlässt man die Verteilung des eigenen Vermögens dem Zufall. Dies führt zu Streit und Unfrieden zwischen den (Stief-) Geschwistern und zwischen den Kindern und dem überlebenden Partner. Ein geschickt gestaltetes Testament kann dies vermeiden.

Die nachfolgenden Ausführungen  betreffen nur den Zeitraum bis zum 17.7.2017:

Weiterhin verboten bleibt die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner. Sie ist nach § 1742 Bundesgesetzbuch weiterhin Ehegatten vorbehalten. Das Verbot lässt sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgehen: Die Lebenspartner können ein Kind nacheinander adoptieren.


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