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Pflichtteilsrecht

Ende des 19ten Jahrhunderts wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgelegt. Darin enthalten war auch die Regelung des Erbrechts.

Die schwierige Aufgabe im Erbrecht bestand darin, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten des erbenden, nahen Verwandten und den Rechten des Erblassers – der so genannten Testierfreiheit – zu finden. Rückblickend kann man sagen, dass das hervorragend gelungen ist. Während weite Teile des BGB immer wieder grundlegend geändert wurden, hat das Erbrecht bis heute weitestgehend Bestand behalten und wurde sogar zum Vorbild in weiten Teilen der Welt.

Das Pflichtteilsrecht baut auf der Regelung der gesetzlichen Erbfolge auf. Danach erben – wenn nichts anderes festgelegt wurde – der Ehegatte in der Regel die eine Hälfte, die Kinder die Andere zu untereinander gleichen Teilen. Nähere Verwandte schließen Entferntere aus.

Ein Enkel hat also nur dann ein gesetzliches Erbrecht, wenn sein sonst erbberechtigtes Elternteil vorverstorben ist.

Doch was soll geschehen, wenn der Erblasser hiervon abweichen möchte? Die Verfasser des BGB haben sich hierfür eine geniale und praktikable Lösung einfallen lassen. Der Ehegatte, die Kinder (beziehungsweise bei deren Wegfall die Enkel) und in Ausnahmefällen auch die Eltern haben einen Anspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Wird beispielsweise eines von zwei Kindern (bei überlebendem Ehegatten) enterbt, so kann es von seinem Bruder beziehungsweise seiner Schwester ein Achtel des Erbes verlangen (die Hälfte des Viertels).

Und auch hier waren die Gesetzgeber klug: Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch. Der Hintergrund ist, dass bei einer Beteiligung beispielsweise an einem Grundstück sonst damit gerechnet werden müsste, dass der oder die Benachteiligte Vaters Häuschen in die Zwangsversteigerung treibt. Dieser Anspruch kann drei Jahre lang geltend gemacht werden – oft werden die Berechtigten aber darauf verzichten, manchmal einfach aus Unkenntnis oder Pietät.

Oft ist es aber auch die Erwartung, erst nach dem Tode des anderen Elternteils bedacht zu werden.

Dies ist die klassische Situation des „Berliner Testaments“, bei der sich die Eltern wechselseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder sind dann so genannte Schlusserben, das heißt diese erhalten das volle Erbteil erst später, aber sicher. In vielen Berliner Testamenten wird man deshalb eine Strafklausel finden, um dies zu sichern. Verlangt ein Kind beim Tode des Vaters sein Pflichtteil, erhält es dieses auch nur beim Tode der Mutter.

Doch wie kann man die potentiellen Erben davor schützen, dass das Vermögen zu Lebzeiten weggegeben wird? Hier hilft der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei werden die Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet. Nun könnte man ja als Erblasser auf die Idee kommen, dem Pflichtteilsberechtigten etwas weniger als den ihm zustehenden Anteil zukommen zu lassen, vielleicht auch in Form eines Sparbuchs, Autos oder einer Eigentumswohnung. Doch auch daran wurde mit der Ergänzung bis zur Höhe des Pflichtteils gedacht. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Der verwitwete Vater hinterlässt ein Vermögen im Wert von 800.000 Euro. Eines der beiden Kinder bekommt (nur) eine Eigentumswohnung im Werte von 165.000 Euro. Sein Pflichtteilsanspruch würde 200.000 Euro betragen (gesetzlicher Erbanspruch 400.000 Euro, davon die Hälfte). Es hat somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 35.000 Euro gegen den Nachlass, hier also das andere Kind.

Sie sehen – was auf den ersten Blick so einfach aussieht, ist es bei näherem Hinsehen oft doch gar nicht.

So bleibt nur der Rat: Überlegen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge, die ja nur ein Auffangnetz ist, Ihren Vorstellungen entspricht oder ob dies nicht nur Streit vorprogrammieren würde. Danach regeln Sie alles in Ihrem Sinne – was oft nur mit fachlicher Hilfe vernünftig möglich sein wird. Orientieren Sie sich dabei an folgendem Motto: Die Kunst im Erbrecht besteht darin, den Überlebenden die Chance zum Streiten zu nehmen.

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