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Testament & Erbvertrag

Testament & Erbvertrag - die Verfügungen von Todes wegen im Erbrecht

Im Falle des Todes eines Menschen bleiben Eigentum, veräußerbare Rechte und auch Verpflichtungen des Verstorbenen vorläufig herrenlos zurück, weswegen diese an die rechtmäßigen Erben übergehen. Das deutsche Erbrecht gewährleistet unter anderem das Recht, die Verfügung über den Nachlass bei Eintritt des eigenen Todes zu regeln. Die deutsche Gesetzgebung kennt zwei Formen der "Verfügung von Todes wegen". Das Testament (§ 1937 BGB) und den Erbvertrag (§ 1941 BGB)! Diese Verfügungen stellen auf unterschiedliche Art und Weise eine Anordnung des Erblassers dar, die im Falle seines Todes den Vermögensübergang an die Hinterbliebenen regelt. Während das Erbrecht als verfassungsmäßiges Grundrecht im Art. 14 des Grundgesetzes garantiert wird, beinhaltet das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Recht snormen des Erbrechts, einschließlich der gesetzlichen Regelungen zum Testament in Abschnitt 3 und zum Erbvertrag in Abschnitt 4.

Rechtliche Bedeutung der Verfügungen von Todes wegen

Die "Verfügung von Todes wegen" hat eine rechtlich entscheidende Bedeutung, da sie der natürlichen Person, die etwas vererbt (Erblasser) ermöglicht, die Erben und über die Verwendung sowie Verteilung des Vermögens an die Hinterbliebenen selbst zu bestimmen. Wird von dem Verstorbenen zu Lebzeiten kein Letzter Wille in Form von einem Testament oder einem Erbvertrag abgegeben, wird der Nachlass nach der "gesetzlichen Erbfolge" (§§ 1924 - 1936 BGB) verteilt. Dies ist jedoch oft nicht im Si nne des Verstorbenen, vor allem wenn der Erblasser gesetzlich erbberechtigte Personen vom Erbe ausschließen möchte oder sein Vermögen Personen hinterlassen will, die nicht der gesetzlichen Erbfolge angehören. Der gesetzlichen Erbfolge gehören vorrangig Ehegatten und Verwandte an. Existieren weder Ehegatte noch Verwandte tritt der Staat als gesetzlicher Erbe (§ 1936 BGB) auf. Mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag kann die gesetzliche Erbfolge durchbrochen beziehungsweise abgeändert werden. In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser nicht nur die Erben einsetzen, sondern auch Vermächtnisse, bestimmte Auflagen und Testamentsvollstrecker anordnen! Bei einem Vermächtnis kann der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Nachlass einer Person zuwenden, die nicht als Rechtsnachfolger (Erbe) der Erbschaft eingesetzt ist. Die Erben sind zur Herausgabe des jeweiligen Vermögensgegenstandes an den Vermächtnisnehmer verpflichtet. Auflagen können im Erbrecht alle rechtlich zulässigen Handlungen (Tun oder Unterlassen) sein. Dies betrifft beispielsweise die Grabpflege, die Pflicht ein Tier weiterhin zu pflegen, einer Person einen bestimmten Geldbetrag auszuhändigen, ein Geschäft in bestimmter Art und Weise zu besorgen sowie Verfügungsverbote hinsichtlich bestimmter Vermögensteile, Gegenstände oder Objekte des Nachlasses.

Testament - Wesen und Arten der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen

Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung, deren Wirkung erst nach dem Ableben des Erblassers in Kraft tritt. Das Testament bedarf keiner Zustimmung einer weiteren Partei und kann jederzeit geändert werden. Der im Testament bestimmte Erbe (können auch mehrere Personen sein) ist der Rechtsnachfolger des Nachlasses. Als letztwillige Verfügung kann der Erblasser in einem Testament:

    • die Erben bestimmen
    • potenzielle Erben vom Erbe ausschließen
    • sein Vermögen nach seinem Willen vererben
    • eine Teilungsanordnung verfügen bzw. festlegen wie das Vermögen unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll
    • Vermächtnisse sowie Auflagen anordnen
    • die Testamentsvollstreckung durch einen bestimmten Testamentsvollstrecker festlegen
    • eine Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung anordnen
    • einen Vormund für seine hinterlassenen minderjährigen Kinder sowie die religiöse Erziehung bestimmen
  • die Erben bestimmen
  • potenzielle Erben vom Erbe ausschließen
  • sein Vermögen nach seinem Willen vererben
  • eine Teilungsanordnung verfügen bzw. festlegen wie das Vermögen unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll
  • Vermächtnisse sowie Auflagen anordnen
  • die Testamentsvollstreckung durch einen bestimmten Testamentsvollstrecker festlegen
  • eine Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsbeschränkung anordnen
  • einen Vormund für seine hinterlassenen minderjährigen Kinder sowie die religiöse Erziehung bestimmen

Das Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen wie den Kindern oder dem Ehegatten einen Pflichtteil beziehungsweise eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass zu. In dieser Hinsicht schränkt diese Bestimmung die Testierfreiheit des Erblassers ein. Allerdings kann der Erblasser bei schwerwiegenden Gründen die Entziehung des Pflichtteils verfügen. Der Grund muss zur Zeit der Errichtung des Testaments bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Gesetzlich anerkannte schwerwiegende Gründe sind gemäß § 2333 BGB, wenn z.B. der betreffende Erbe dem Erblasser, seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder einer dem Erblasser nahestehende Person nach dem Leben trachtet oder sich der körperlichen Misshandlung sowie eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser oder der genannten Personen schuldig gemacht hat. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, obliegt es dem eingesetzten Erbe, der sich auf die Entziehung des Pflichtteils beruft, der Beweis des Grundes (§ 2336 BGB).

Es wird grundsätzlich zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen Testament unterschieden. Das ordentliche Testament kann, als öffentliches Testament (notarielles Testament §2232 BGB) unter Hinzuziehung eines Notars oder als privates Testament (eigenhändiges Testament §2247 BGB) vollständig, eigenhändig, handschriftlich und unterschrieben verfasst, testiert werden. Eheleute haben auch die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament, welches auch als "Berliner Testament" bekannt ist, zu errichten (§2265 BGB) und sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Das außerordentliche Testament ist ein Nottestament für Ausnahmefälle. In den Notsituationen, in denen Menschen keine Lebenszeit oder Gelegenheit mehr bleibt, ein ordentliches Testament aufzusetzen, kann durch diese Form die letztwillige Verfügung festgehalten werden. Das Erbrecht unterteilt dabei drei Arten von Nottestamenten. Das "Bürgermeistertestament" (§ 2249 BGB) als letztwillige Verfügung vor dem Bürgermeister und zwei unabhängigen Zeugen, das "Dreizeugentestament" (§ 2250 BGB) als Letzter Wille vor drei unabhängigen Zeugen und das "Seetestament" (§2251 BGB) auf einem deutschen Schiff unter deutscher Flagge außerhalb eines deutschen Seehafens.

Das Nottestament wird ungültig, wenn der Erblasser nach 3 Monaten ab der Errichtung des Testaments noch am Leben ist unter dem Aspekt, dass er in der Zwischenzeit die Gelegenheit hat, ein ordentlichesTestament aufzusetzen (§ 2252 BGB). Dies trifft nicht zu, wenn zum Beispiel der Erblasser noch lebt, aber im Koma liegt. Öffentliche Testamente werden zur Sicherung vom Notar beim Nachlassgericht abgegeben und verwahrt. Auch private Testamente können vom Nachlassgericht aufbewahrt werden. Das am 01. Januar 2012 eingeführte und von der Bundesnotarkammer in Berlin geführte "Zentrale Testamentsregister" dokumentiert, wo das Testament des Erblassers verwahrt wird. Im Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer die registrierten Testamente und leitet dies an das Nachlassgericht sowie die Verwahrstelle weiter. Der Erblasser hat dadurch die Sicherheit, dass sein Testament gefunden und seine letztwillige Verfügung umgesetzt werden kann.

Erbvertrag - Merkmale der vertragsmäßigen Verfügung

Der Erbvertrag stellt eine weitere Möglichkeit einer Verfügung von Todes wegen dar, jedoch basiert diese auf einem rechtlich bindenden Vertrag zwischen dem Erblasser und einer weiteren Person. Das Erbrecht hinsichtlich des Erbvertrages ist in den §§ 2274 - 2302 BGB geregelt. Durch den Erbvertrag erhält der Vertragspartner eine Sicherheit auf die künftige Erbschaft, da der Erbvertrag nur von den Personen aufgehoben werden kann, die ihn geschlossen haben. Anders als bei dem Testament kann der Erblasser den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen.

Der Erbvertrag schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit ein. Der Erblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig sowie testierfähig sein und kann den Erbvertrag nur persönlich unter Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar abschließen. Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten kann mit einem Ehevertrag verbunden sein. Des Weiteren kann ein solcher Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute aufgehoben werden. Der Erblasser kann zu Lebzeiten mit seinem Vermögen weiterhin tun und lassen, wie es ihm beliebt. Sehr häufig ergibt sich in Bezug zur Schenkung jedoch ein Problem, wenn der Erblasser beträchtliche Teile des Vermögens an Dritte verschenkt. Der Vertragspartner kann nach dem Tod des Erblassers, also dem Inkrafttreten des Erbvertrages, die Schenkung von dem Beschenkten zurück verlangen, wenn es die Absicht des Erblassers war, dem Vertragserben die Vermögenswerte zu entziehen beziehungsweise ihn zu beschränken (§ 2287 BGB).

Es wird unterschieden zwischen einseitigen und zwei seitigen Erbverträgen. Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur der Erblasser eine "Verfügung von Todes wegen", während der Vertragspartner die Verfügung einfach nur annimmt, wodurch der Vertrag bindend wird. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag geben beide Vertragspartner eine "Verfügung von Todes wegen" ab und bestimmen jeder für sich wie mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod verfahren werden soll. In diesem Fall sind beide Parteien Erblasser in dem Erbvertrag. In der Regel wird ein Erbvertrag für besondere Umstände abgeschlossen. Dazu gehört beispielsweise die Absicherung einer Person als Entschädigung bestimmter Vorleistungen wie Pflegeleistungen, die Sicherung der Nachfolge eines bestimmten Inhabers/Führung für ein Unternehmen oder auch die gegenseitige Erbeinsetzung von Lebenspartnern in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, da diese kein Ehegattentestament aufsetzen können.

Rechtszeitig Klarheit schaffen

Das Testament und der Erbvertrag sind zwei unterschiedliche Möglichkeiten eine Verfügung von Todes wegen anzuordnen, um nach dem Ableben über den Nachlass zu bestimmen. Während das Testament eine einseitige Willenserklärung darstellt, die jederzeit widerrufen sowie nach Belieben des Erblassers gestaltet und geändert werden kann, ist der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung über den Nachlass zwischen den Vertragspartnern. Ziel eines Erbvertrages ist die bindende Wirkung. Ein Testament kann vor einem Notar sowie auch privat errichtet werden, wobei es auch hier einige Aspekte zu beachten gilt. Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet. Wenn es um das Erbe und Ansprüche geht, kommt es nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben sowie auch seitens der unberücksichtigten Erbberechtigten. Wer ein Testament oder ein Erbvertrag errichten möchte oder sich nicht sicher ist, welche Variante entsprechend der individuellen Situation die Geeignete ist, findet auf advogarant.de kompetente Unterstützung und juristischen Beistand, ebenso wie Personen, die eine juristische Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten suchen.

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