Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Testament und Scheidung

Oft wünscht der Ehepartner, der sich von dem Anderen getrennt hat, dessen dauerhaften Ausschluss von seinem Nachlass.

Das Erbrecht des früheren Ehepartners erlischt aber erst nach der Scheidung und nicht schon mit der Trennung. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass ein geschiedener Ehepartner nicht doch noch auf Umwegen begünstigt bleibt, insbesondere bei testamentarischer Zuwendung.

Beispiel 1: In einem vor der Scheidung verfassten und bis zu seinem Tod unverändert gebliebenen Testament des Erblassers, der drei Kinder hat, heißt es: Zu meinen Erben setze ich meine Ehefrau ein. Nach der Scheidung heiratet er erneut.

Die neue Ehefrau ist irrig der Ansicht, aufgrund des Testaments Alleinerbin zu sein. Denn nach der Scheidung ist die testamentarische Erbeinsetzung der (ersten) Ehefrau unwirksam. Das Testament gilt aber nicht zu Gunsten der neuen Ehefrau weiter. Es wird gesetzlich vermutet, dass der wirkliche Wille des Erblassers dahin ging, den Ehegatten nur in seiner Eigenschaft als Ehegatte zu bedenken. Demnach gilt die gesetzliche Erbfolge.

Beispiel 2: Die Eltern haben in einem gemeinschaftlichen Testament ihren Sohn und dessen Ehefrau zu ihren Erben eingesetzt. Die Ehe des Sohnes wird geschieden, ohne dass eine Änderung des Testaments erfolgt ist.

Die Wirksamkeit der Zuwendung an das Schwiegerkind kann nicht allein wegen der gescheiterten Ehe in Frage gestellt werden. Für letztwillige Zuwendungen an das Schwiegerkind können schließlich ganz unterschiedliche Motive unabhängig von dem Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesen sein. Zu prüfen ist, ob die Eltern bei der Testamentserrichtung die Erbeinsetzung ihrer Schwiegertochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn abhängig machen wollten oder nicht.

Wenn weder dem Testament noch den sonstigen Umständen sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die Erbeinsetzung nicht für den Fall gelten sollte, dass die Ehe des Sohnes geschieden werde, bleibt es bei der Wirksamkeit des Testaments.

Beispiel 3: Die Eltern haben ihren Sohn zu ihrem Erben eingesetzt. Die Eltern sterben infolge eines Unfalls. Die Ehe des Sohnes wird geschieden.

Es besteht keine direkte oder indirekte Teilhabe der Schwiegertochter nach der Scheidung an dem Nachlass der Eltern, weil dieser Erwerb beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird.

Beispiel 4: Ein Familienvater hatte 1980 seine Ehefrau als Alleinerbin sowie seine Kinder zu gleichen Teilen als Ersatzerben bestimmt. Nach fünfzehn Jahren trennte er sich von seiner Ehefrau und setzte 1993 durch ein handschriftliches Testament seine neue Lebensgefährtin, mit der er bis zu seinem Tod 2010 zusammenlebte, als Alleinerbin ein. Die Ehefrau und die Kinder sind empört und der Auffassung das Testament sei nichtig.

Das Testament ist aber gültig, weil die Zuwendung an den Lebensgefährten nicht ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern („Hergabe für sexuelle Hingabe“). Bei einer langjährigen Dauer der außerehelichen Beziehung, insbesondere wenn der Erblasser und die Lebensgefährtin in den letzten Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben, erfolgt keine Beschränkung der Testierfreiheit. Der Vater ist in der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, weder durch moralische Pflichten noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende, sittliche Prinzip beschränkt.

Über den Autor

RA Dr. Heinrich Schaefer-Drinhausen


Das könnte Sie auch interessieren:

AdvoGarant Kompetenz-Team

Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger

Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwältin Brauck-Hunger

Bachweg 55

65366 Geisenheim

Zum Profil
1 von 1

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche