Unternehmen
Für Unternehmer ist die eigene Firma in der Regel ein echtes Lebenswerk und daher auch weitaus mehr als lediglich eine Arbeitsstätte. Unternehmer respektive Gewerbetreibende stecken ihr Herzblut in den eigenen Betrieb und leben quasi den Traum der eigenen beruflichen Selbständigkeit.
Wer jahrelang, oftmals jahrzehntelang sein Unternehmen gehegt, gepflegt und nachhaltig aufgebaut hat, möchte dieses natürlich auch nach seinem Ableben bzw. Ausscheiden in wirklich guten Händen wissen. Unternehmer sollten sich alleine aus diesem Grund also unbedingt frühzeitig mit dem Thema Erbrecht und Unternehmensnachfolge auseinandersetzen und bereits zu Lebzeiten die Zukunft der Firma nahezu generalstabsmäßig planen.
Unternehmen können auch schon vorab an potentielle Erben übergeben werden
Auch wenn Unternehmern bzw. Firmeninhabern im fortgeschrittenen Alter eine explizit frühzeitige Weichenstellung nicht immer leicht fällt, so ist dies zum Wohle des aufgebauten Unternehmens das Beste. Wer als Firmeninhaber nämlich sicher gehen möchte, dass das Unternehmen analog der eigenen Vorstellungen und Wünsche weitergeführt wird, sollte grundsätzlich ein Testament errichten. Denn oftmals entspricht die gesetzliche Erbfolge überhaupt nicht den Vorstellungen des Erblassers. Diesbezüglich ist im Grundgesetz (Art. 14 GG) das Erbrecht dann auch ausdrücklich garantiert, wobei sich die Schranken und der Inhalt des Erbrechts nach den einfach-rechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmen.
Ein Unternehmen wird testamentarisch oder gesetzlich an die Erben übergeben
Wer im Testament dann als Erbe benannt wirbt, erbt grundsätzlich alles, was ihm gesetzlich oder testamentarisch zusteht. Ausnahme: Das Erbe wird vom Erben ausgeschlagen. Zum Erbe zählen dabei sowohl Aktiva (Vermögenswerte des Unternehmens) als auch Passiva (Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Unternehmens).
Der Erbe oder in manchen Fällen auch die Erbengemeinschaft wird - gemäß des so bezeichneten Prinzips der Universalsukzession - mit dem Ableben des Erblassers der Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB). Falls im Testament aber keine Regelung im Sinne des Erbrechts bzw. einer adäquaten Nachfolgeregelung getroffen wurde, erben grundsätzlich die gesetzlichen Erben das Unternehmen und die entsprechenden Vermögenswerte. Falls der jeweilige Erblasser Kinder hat, steht dem Ehegatten grundsätzlich ein Viertel bis die Hälfte - je nach Güterstand - des Erbes zu; die Kinder erhalten dann den übrig gebliebenen Teil, der allerdings noch einmal durch die Anzahl der Köpfe geteilt werden muss.
Sollte der Ehepartner zuvor testamentarisch enterbt worden sein, erhält er den Pflichtteil als expliziten Geldanspruch. Dies würde bedeuten, dass der Ehepartner keine direkten Unternehmensanteile beanspruchen kann, sondern ihm der monetäre Gegenwert ausbezahlt werden muss.
Ein Unternehmen kann zudem per Sondererbrechtsfolge oder bereits vorab vererbt werden
Bei einer Personengesellschaft wie beispielsweise bei einer Kommanditgesellschaft existiert diesbezüglich aber eine Sondererbrechtsnachfolge. Demnach wird im Rahmen einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Erbe entsprechend seiner jeweiligen Quote an der Erbmasse respektive am Nachlass Gesellschafter. In diesem Fall fungiert die Erbengemeinschaft eben nicht als alleiniger Erbe.
Des Weiteren muss hier beachtet werden, dass bei Personengesellschaften die entsprechenden Gesellschaftsverträge oftmals den Personenkreis limitieren, die entsprechende Gesellschaftsanteile des Erblassers erhalten können. Nicht zuletzt deshalb sollte die Übergabe des Unternehmens bzw. die diesbezügliche Erbfolge schon frühzeitig im Gesellschaftsvertrag formuliert werden. Zudem bietet das Erbrecht auch die Möglichkeit, dass ein Unternehmen auch schon zu Lebzeiten an die potentiellen Erben übergeben werden kann. Dies hat den zusätzlichen Vorteil, dass erbrechtliche, steuerrechtliche sowie auch gesellschaftsrechtliche Themen weitaus besser geregelt werden können.
Spezialisierte Rechtsexperten können das Erb- bzw. Übergabeprozedere effektiver gestalten
Im Hinblick auf diese Thematik muss grundsätzlich für eine umfassende Rechtssicherheit gesorgt werden. Schließlich darf das zu vererbende Unternehmen in seiner Produktivität respektive Funktionalität bei dem entsprechenden Übergabeprozedere nicht gestört bzw. behindert werden. Ausserdem zeigt die Erfahrung, dass es gerade innerhalb von Erbengemeinschaften oftmals zu Streitigkeiten kommt.
Eine kompetente Rechtsberatung kann hier schnell den zukünftigen Weg bezüglich der Erbrangfolge und der zu vergebenden Unternehmensanteile aufzeigen. AdvoGarant hat diesbezüglich auf das Erbrecht und die Unternehmensübergabe bzw. -nachfolge spezialisierte Rechtsexperten im Portfolio. Interessenten finden hier daher stets genau den richtigen Fachanwalt als Ansprechpartner.
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